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beitragswesen (Fach) / Mitgliedschaft/Wahl der KK (Lektion)

Mitgliedschaft

Diese Lektion wurde von gorgasm890 erstellt.

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  • Beginn der Mitgliedschaft §186 Abs. 1 SGB V      § 49 Abs.1 Satz 1 SGB XI Beginn= Tag des Eintrittes in das Beschäftigungsverhältnis   §186 Abs. 10 SG V Kündigung bei alter KK wirksam wird, beginnt an dem Tag die Mitgliedschaft bei der neuen KK
  • Ausübung des Wahlrechtes §175 Abs.1 bis 3, Abs.4 Satz 1 bis 4,9 SBG V § 175 Abs. 1 SGB V Erklärung des Wahlrechts bei ausgesuchter KK   §175 Abs. 2 SGB V Nach Wahlrechtserklärung muss KK eine Mitglieds-bescheinigung ausstellen. Bei Bindung 18 M an alte KK muss eine Kündigungsbestätigung vorliegen.   §175 Abs. 3 SGBV V: muss Mitgliedsbescheinigung beim AG abgeben.   §175 Abs. 4 SGB V Bindungsfrist 18 M Kündigungsfristen 2 volle Monate Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag  
  • Wal der KK aus Beschäftigung heraus. Beispiel Bindungsfrist 18 M, Kündigungsfrist 2 M => in den 2M: Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim AG 1.2.10-31.7.11 18 M Bindungsfrist 31.5.11 spätestes Künsigungsdatum   1.2.10       29.7.11        15.9.11           30.9.11          1.10.11 Beginn   Kündigung     Vorlage           Ende               Beginn alte KK   alte kk           B. beim AG     alteKK          neue KK
  • Meldepflicht des AG für Beschäftigten §198 SGB V AG hat versicherungspflichtigen Beschäftigen an die KK zu melden.
  • Meldungen wann/ von wem DEÜV §1 Satz 2 DEÜV gemeinsame Meldung aller 4 Zweige=> GSV-Beitrag   §2 DEÜV Meldungspflichtig: AG   § 6 DEÜV Beginn der Beschäftigung. MIt der ersten Gehaltsabrechnung ==> spätestens nach 6 WOchen   §10 DEÜV Jahresmeldung. 31.12 mit der ersten Gehaltsabrechnung. Spätestens bis zum 15.4.
  • Meldungen Wie? Datenübertragung? DEÜV §16 DEÜV Datenübertragung, SIcherstellung des Datenschutzes/ Sicherheit   §17 DEÜV Nutzung der DIn-Normen   §18 DEÜV Durch zugelassene, systemgeprüfte Programme/ maschinell erstellte Ausfüllhilfe   §22 DEÜV Grundsätze regelt der Spitzenverband der KK, dt. Rentenversicherungsbund, Bundesagentur für Arbeit   §23 DEÜV Meldungen an Annahmestelle    
  • Meldepflicht. Was muss gemeldet werden ==> Gründe Welche Daten müssen gemeldet werden? ingesamte Ansicht aller Meldegründe: §28a SGB IV   Beginn der Beschäftigung: §28a Abs.1 Nr.1 SGB IV   Ende der Beschäftigung: §28a Abs.1 Nr.2 SGB IV   Jahresmeldung am 31.12: §28a Abs.2 SGB IV   Daten:Name,Geb, Nationalität, Tätigkeit, Betriebsnummer, EInzugstelle, AG etc etc   §28a Abs.3 SGB V
  • Beitragssatz KV §241 SGBV 15,5 % normal mit Anspruch auf Krankengeld 8,2% AN  // 7,3 % AG   §243 SGB V 14,9 % ermäßigt ohne Anspruch auf Krankengeld - befristet Arbeitsvertrag unter 10 Wochen, Selbsständige ohne Buchung eines Wahltarifes, Renter, Vorruhestand 7,9% AN // 7,0% AG  
  • Beitragssatz PV §55 Abs.1 SGB XI insgesamt 1,95% AN:0,975 %        1,225 % ohne KInder          da Aufschlag von 0,25%: §55 Abs.3 SGB XI   AG: 0,975 %
  • Beitragssatz RV insgesamt 19,9% ==> 19,6% AN: 9,9%   9,8% AG 9,9%   9,8%
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  • Beitragssatz AF § 341 Abs. 2 SGB III    insgesamt 3% AN: 1,5% AG: 1,5%
  • GSV-Beitrag Wie werden Beiträge bezahlt? Aufgabe der EInzugsstelle? Ermächtigung? Wovon wird Beitrag abgebucht? §28b Abs.1 SGB IV Einzugsstelle nimmt Meldungen entgegen.   §28c Abs.1 SGBIV Ermächtigung über Melde,-Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen. §28d Satz 1,2 SGB IV Kraft Gesetz: PV;KV;RV;AF-Beiträge, gezahlt als GSV-Beitrag   §28g SGB IV GSV-Beitrag wird nur bezahlt über Abzug vom Entgelt. UnterbliebenerAbzug nur bei nächsten 3 Abrechnungen nachgeholt werden.   §28h Abs.1 SGB IV GSV geht an die KK.Aufgaben:Überwachung der eingereichten Beitragsnachweise, Zahlung der Beiträge, Geltungsmachung von Beitragsansprüchen.   §28h Abs. 2 SGB IV Einzugsstelle entscheidet über Höhe/Versicherungspflicht in KV, RV, PV; AF  
  • wählbare KK §173 Abs.2 SGB V -AOK des Beschäftigungs-oder Wohnortes -am Wohnort zuständige Ersatzkasse -BKK/IKK des Betriebes -geöffnete BKK/IKK -Knappschatf-Bahn-See -letzte KK/letzte Familienkasse -Kasse des Ehepartners
  • Formel Beitragsbemessung Jahres-Beitrags-         *   Beitragstage          =monatliche bemessungsgrenze                                        Beitragsbemessungs  ___________________                                      grenze 360
  • kassenindividuelle Zusatzbeitrag §242 ABs.1 SGB V Fond nicht gedeckt==>Forderung eines Zusatzbeitrages. =>SOnderkündigungsrecht:§175 Abs.4 SAtz5 SGB V   §242 Abs.2 SGB V => Ausschüttung einer Prämie