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Steuern Mündliche Vorbereitung (Fach) / Zivilrecht (Lektion)

Zivilrecht BGB

Diese Lektion wurde von Sinus99999 erstellt.

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  • öffentliche Beglaubigung notarielle Identitätsgarantie bezgl. der Unterschrift
  • notarielle Beurkundung Abgabe von Erklärungen zu notariellem Protokoll mit anschliessender Verlesung, Genehmigung und Unterschrift Grundstückskaufvertrag Ehevertrag Übertragung von GmbH-Anteilen
  • Scheingeschäft Nichtig §117 BGB
  • Bürgschaft §765 BGB
  • Formvorschrift Bürgschaft §766 BGB
  • Schadensersatzpflicht bei Irrtumsanfechtung §119 / 120 BGB §122 BGB gilt aber nicht bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung, §123 BGB
  • Haftung des vollmachtlosen Vertreters Haftung nach Wahl des Vertragspartners auf Schadensersatz oder Erfüllung, §179(1) BGB
  • Verjährung Regelverjährung: 3 Jahre, §195 BGB Ansprüche in Zusammenhang mit Grundstücken: 10 Jahre §196 BGB dingliche Ansprüche, rechtskräftig festg. Ansprüche: 30 Jahre §197 BGB
  • Beginn Verjährung Bei Regelverjährung: Jahresschlussverjährung, §199 BGB bei sonstigen Verjährungen: grds. mit Entstehung des Anspruchs, §200 BGB
  • Hemmung der Verjährung §§ 203, 204, 209 BGB aussergerichtliche Verhandlungen, §203 BGB Rechtsverfolgungsmaßnahmen, §204 BGB
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  • Neubeginn der Verjährung durch Unterbrechung, §212 BGB Anerkenntnis gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
  • Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte §278 BGB Der Schuldner haftet für Verschulden seine gesetzlichen Vertreters sowie seiner Erfüllungsgehilfen
  • Verzug bei Geldforderung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit, §286(3) BGB aber besondere Belehrungspflicht gegenüber Verbrauchern
  • Verzugszinssatz 5% über Basiszins (0,88%) 9% über Basiszins, zwischen Unternehmern
  • Mietvertrag §535 BGB, Dauerschuldverhältnis Anwendung nur bei Sachen
  • Pachtvertrag §581 BGB Anwendung bei Sachen, Rechte sowie Sach- und Rechtsgesamtheiten
  • Leihe §598 BGB Anwendbarkeit nur bei Sachen Unentgeltlichkeit Rückgabe derselben Sache 
  • Dienstvertrag §611 ff. BGB
  • echtes Factoring Übergang des Risikos auf den Factor (Forderungskäufer)
  • unechtes Factoring Ausfallrisiko bleibt beim Forderungsverkäufer