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Steuern Mündliche Vorbereitung (Fach) / Zivilrecht (Lektion)

Zivilrecht BGB

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  • Rechtsfähigkeit §1 BGB
  • Ehemündigkeit §1303 BGB
  • Testierfähigkeit Minderjähriger §2229 BGB
  • Erbfähigkeit ungeborener Kinder §1923(2) BGB
  • Willenserklärung Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtetes Willens Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung! Ausnahmen: Beredtes Schweigen - vertragliche Vereinbarung das Schweigen eine WE ist Kaufmännisches Bestätigungsbeschreiben - Auftragsbestätigung §346 BGB Schweigen des Kaufmanns auf einen Aufrag zur Durchführung einer Geschäftsbesorgung §362 BGB
  • Unterschied zwischen Leihe und Vermietung Leihe ist unentgeltlich, §598BGB wobei aber die Auslegung der Willenserklärung zu beachten ist (§133 BGB) Vermietung ist in der Regel entgeltlich
  • beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger §106 BGB
  • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkt Geschäftsfähigen §107 BGB
  • Zustimmung Jetzt und hier §182 BGB
  • Einwilligung im Vorfeld §183 BGB
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  • Genehmigung im Nachhinein §184 BGB
  • Herausgabeanspruch §812 BGB
  • invitatio ad offerendum Aufforderung ein Angebot zu machen
  • Nichtigkeit wegen Formmangel §125 BGB
  • von Anfang an ex tunc
  • von jetzt für die Zukunft ex nunc
  • Bürgschaftsvertrag §765 BGB
  • Grundsatz der Privatautonomie Vertragsfreiheit Vereinigungsfreiheit Eigentumsfreiheit Eheschließungsfreiheit Testierfreiheit
  • Formen von Rechtshandlungen Realakte z.B. Übergabe/Verarbeitung einer Sache Rechtsgeschäfte Willenserklärungen Veträge Testamente Rücktritts-/Anfechtsungserklärung Rechtsgeschäftliche Handlungen Einrede der Verjährung §214 BGB Mahnung §286 BGB
  • Auslegung einer Willenserklärung §133 BGB
  • Auslegung von Verträgen §157 BGB
  • Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden §130(1) S.1 BGB Wirksamwerden mit Zugang aber: Keine Wirksamkeit bei Zugang von Widerruf vor, oder im Zeitpunkt des Zugangs §130(1) S.2 BGB
  • Kaufvertrag §433 BGB
  • Einigung und Übergabe §929 BGB
  • streng einseitige Rechtsgeschäfte Testament Stiftungsgeschäft
  • einseitig empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte Angebot Anfechtung Kündigung Rücktritt Bevollmächtigung
  • streng einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte Handschenkung Bürgschaft
  • unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge Auftrag Leihe
  • gegenseitige Verträge Kauf Miete Pacht Dienstvertrag Werkvertrag
  • dingliche (übertragende) Verträge Verfügungen
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  • Abstraktionsprinzip Es ist streng zwischen obligatorischem Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und dinglichem Vertrag (Verfügungsgeschäft) zu trennen
  • Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen §§ 305 - 310 BGB
  • Anwendungsbereiche von AGB Gemäß §310(4)S.1 BGB Keine Anwendung auf: Gesellschaftsrecht Familienrecht Erbrecht Gemäß §310(4) S.2 BGB eingeschränkte Anwendung auf Arbeitsverträge
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen von einer Vertragspartei gestellt Individuelle Vereinbarungen gehen AGB vor Bei Unklarheit gilt die "kundenfreundlichste" Auslegung
  • Realakte Übergabe einer Sache, §929 BGB Verarbeitung einer Sache, §631 BGB
  • Rechtsgeschäfte Willenserklärungen Verträge, z.B. Kaufvertrag §433 BGB Testamente, Rücktritts-, Anfechtungserklärungen Handlungen an denen Rechtsfolgen geknüpft sind
  • rechtsgeschäftähnliche Handlungen Einrede der Verjährung, §214 BGB Mahnung, §286 BGB
  • Beredtes Schweigen Wenn z.B. nach Vorverhandlungen Einigkeit über wesentliche Punkte des Vertrags bestanden hat und beide Parteien fest mit Vertragsabschluss rechnen
  • Schweigen Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärungen Ausnahmen: beredtes Schweigen Die Beiden folgenden gelten nur unter Kaufleuten Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben, §346 HGB Schweigen des Kaufmanns auf einen Antrag auf Durchführung einer Geschäftsbesorgung, $362 HGB
  • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben z.B. Zusendung einer Auftragsbestätigung, ohne das dieser widersprochen wird
  • Willenserklärung zwischen Abwesenden §130 BGB Wirksam mit Zugang, nicht wirksam wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht Fax und E-Mail gilt als Willenserklärung zwischen Abwesenden
  • Zugang von Willenserklärungen Mit gelangen in den Machtbereich des Anderen
  • Verfügungsgeschäft Abtretung von Forderungen Übertragung von Sachen
  • Aufbau BGB 1. Buch allgemeiner Teil 2. Buch Schuldrecht, allg. und besonderer Teil 3. Buch Sachenrecht 4. Buch Familienrecht 5. Buch Erbrecht
  • ex tunc von Anfang an
  • ex nunc Von nun an
  • Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB Vor Vollendung 7. LJ Geisteskrank §105 BGB Zustand der Bewusstlosigkeit
  • schwebende Unwirksamkeit Schicksal des Rechtsgeschäfts hängt von Genehmigung ab: §108(1) BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit §177(1) BGB Vertreter ohne Vertretungsmacht §181 BGB Insichgeschäft
  • Willenserklärung zur Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils §107 BGB voll wirksam ansonsten schwebend unwirksam, §108 BGB Ausnahme: §110 BGB Geschäft wird aus überlassenen angemessenen Mitteln bewirkt, Mittel müssen unmittelbar vorhanden sein (keine Ratengeschäfte)
  • Schriftform eigenhändige Unterschrift Sonderfälle: elektronische Form Textform (lesbare aber unterschriftlose Erklärung) eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament)