Jus (Fach) / Bürgerliches Recht (Lektion)

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Bürgerliches Recht Uni Innsbruck

Diese Lektion wurde von ClaudiaDiem88 erstellt.

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  • Allgemeiner Teil = Sammelbecken für zivilrechtliche Fragestellungen privatrechtliche Methodenlehre,rechts- und HandelsfähigkeitRechtdes VertragabschlussesStellvertretungsrechtVerjährung
  • ABGB = Allgemeines Bürgerliches GesetzBuch 1.1.1812 Gegenstand: Privatrecht erster Teil: Personen und Familinenrechtzweiter Teil: Sachenrecht, Erbrecht und Schuldrechtdritter Teil: "von gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte" Einteilung im Institutionensystem seit 1812: einerseits novelliert, andererseits zahlreiche Sondergesetze neben ABGB
  • Bürgerliches Recht auch allg. Privat- oder Zivilrecht Sonderprivatrechte => Privatverhältnisse zum Gegenstand, für jederman bedeutsam
  • Institutionensystem Einteilung des Zivilrechts in Personen und Vermögensrechte
  • Internationales Privatrecht IPR Summe jener Rechtsnormen eines Staates, die bestimmen, welche Rechtsordnung von den Gerichten dieses Staates in Privatrechtsfällen mit Auslandsberührung anzuwenden ist. =Nationales Kollisionsrecht
  • Öffentliches Recht gegenüber dem Privatrecht 3fache Bedeutung: 1. vor Verwaltungsbehörden vollzogen2. in Privatsachen hat nur der Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung3. Amtshaftungsgesetz (AHG) anwendbar wenn ein Organ in ausübung öffentlich-rechtlicher Funktion tätig wurde Abregenzung: ob ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung hoheitlicher Befugnisse auftritt
  • Pandektensystem Fünfteilung des Zivilrechtes allg. Teil Schuldrecht Sachenrecht Erbrecht Familienrecht 19. Jhd von Heise
  • Privatrecht Teil des Rechts, der Rechtsbeziehungen unter den Bürgern zum Gegenstand hat Unterscheidung zwischen allg. Privatrecht und Sonderprivatrechten
  • Sonderprivatrecht besondere privatrechtliche Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis/ Sachgebiete (z.B Unternehmensrecht)
  • Zivilverfahrensrecht regelt die Durchsetzung privatrechtlicher Rechte und Pflichten
  • Analogie Beseitigung einer Rechtslücke durch Erstreckung eine Rechtsnorm auf einen Sachverhalt, der dem Wortlaut nach nicht geregelt ist. Man unterschiedet Gesetztesanalogie, Rechtsanalogie und Gesamtanalogie
  • Auslegung Erforschung des Sinnes eines Rechtssatzes oder einer rechtsgeschäftlichen Erklärung. Man unterscheidet die Gesetzesauslegung  und die Auslegung von Willenserklärungen