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Strafrecht BT 1 (Fach) / Definitionen (Lektion)
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- Gesamturkunde Zusammenfassung mehrerer Urkunden zu einer einheitlichen mit zusätzlicher Aussage Voraussetzungen: Mehrzahl von Urkunden,mit einer "gewissen" Festigkeit miteinander verbunden, Verbindung erfolgt aufgrund Gesetz,rechtsgeschäftlicher Vereinbarung oder Verkehrssitte,Verbindung beinhaltet eine Abgeschlossenheitserklärung
- Kopie grds. keine Urkunde aber Verwendung als unechte Urkunde möglich
- Herstellen jede Verursachung einer unechten Urkunde
- Verfälschen herstellen einer unechten aus einer unechten Urkunde
- gebrauchen einer unechten/verfälschten Urkunde folgt aus herstellen/verfälschen ist die intensivierte Rechtsgutsbeeinträchtigung
- unechte techische Aufzeichnung wenn sie nicht von dem Gerät (so) aufgezeichnet wurde, von dem sie scheinbar erstellt wurde
- In Brand gesetzt ist eine Sache dann, wenn ein wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er selbstständig brennt
- Brandlegung verursachen eines Brands(von Zündmitteln oder Sachen,die nicht wesentlicher Bestandteil einer Räumlichkeit sind)
- Zerstörung Substanzvernichtung oder Funktionsaufhebung
- teilweise zerstört ein wesentlicher Teil der Sache muss zerstört sein
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- zur Vollstreckung berufen sein wenn durch GG dazu befugt
- Vollstreckung Vollziehung einer Maßnahme
- Vollstreckungshandlung rechtmäßig, wenn vorausgehender "Grundverwaltungsakt" zwar rechtswidrig, aber verwaltungsrechtlich wirksam ist Vollziehung selbst ermessensfehlerfrei ist
- Zeugen Wissen(sbericht) über ein beobachtetes Geschehen
- Sachverständige Wissen(sbericht) über ein beobachtetes oder mitgeteiltes Geschehen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen Personen,die bestimmte Tatsachenfeststellungen/Schlussfolgerungen aufgrund besonderer Sachkunde ermöglichen
- Beweisthema worüber durch die (Zeugen-) Aussage Beweis erhoben werden soll
- Falschheit (strittig) objektive Theorie: wenn Wirklichkeit und Aussage auseinander fallen subjektive Theorie: wenn Aussage und Vorstellung/Wissen des Aussagenden divergieren Pflichtheorie: wenn nicht ausgesagt wird, was bei ausreichender Anstrengung des Erinnerungsvermögens möglich wäre = Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht
- Vorhaben einer Tat jede ernst gemeinte Planung
- Ausführung einer solchen Tat Versuchsbeginn bis Vollendung
- Glaubhaft erfahren Tat muss tatsächlich geplant/ausgeführt werden
- (nicht) rechtzeitige Anzeigeerstattung solange,wie dadurch Tatausführung verhindert werden kann oder Erfolgseintritt verhindert wird
- öffentlich verdächtigen in einer Weise,dass die Verdächtigung von einem größeren,nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann
- Tatsachenmanipulation Schaffung einer verdächtigen Beweislage
- Vortäuschen falsche Tatsachenbehauptung oder Schaffung einer objektiven unrichtigen Beweislage
- unbefugte Bildaufnahmen Bildaufnahmen aus Wohnung oder "gegen Einblick besonders geschützten Raum"
- fremdes Geheimnis Eine Tatsache, die nur bestimmten Personen oder einem abgrenzbaren Personenkreis bekannt ist. nach h.M. muss zusätzlich ein "verständliches" Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisbetroffenen gegeben sein auch dann noch, wenn weiteren Personen (schon) als Gerücht bekannt
- anvertraut schon dann, wenn sich für den Miteilenden die Vorstellung von Verschwiegenheit aus den Umständen ergibt
- offenbaren jede Mittelung des Geheimnisses an jemanden, der es noch nicht kennt
- ehrenrührig muss dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert absprechen
- Zulässigkeit einer Beleidigung einer Einzelperson als Kollektivbezeichnung bezeichnete Personengruppe deutlich aus der Allgemeinheit hervorgehoben zahlenmäßig überschaubar Äußerung muss sich dann tatsächlich auch auf alle diese Mitglieder der Gruppe beziehen -> muss sich aus Sicht des Täters tatsächlich an alle Betroffenen richten u. geignet sein, diese einzeln in Ihrer persönlichen Ehre zu kränken
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- Folgen bei Veränderung des Inhalts A.: nein, stehts eine unechte Urkunde als Ergebnis A.: ausreichend, wenn Aussteller seine Urkunde verändert und mithin weiter wieder eine echte Urkunde herstellt Erforderlich: zum Zeitpunkt der Veränderung die Befugnis bzw. Verfügungsgewalt des ursprünglichen Ausstellers erloschen oder wenigstens zeitweise aufgehoben ist sonst Vertrauen des Rechtsverkehrs i.d. Verbindlichkeit des ursprünglich ausgestellten Erklärung erschüttert
- wiederholte Zueignung Konkurrenzlösung:soll der vorangegangene Diebstahl (= Entwenden des Kanisters) weitere Zueignungshandlungen (= Verwenden des Öls für Ölwechsel) nicht ausschließen;eine wiederholte Zueignung -> tritt lediglich auf Konkurrenzebene hinter den ersten Zueignungsakt zurück Tatbestandslösung: ist bereits durch den vorangegangenen Diebstahl eine wiederholte Zueignung ausgeschlossen; ist die Sache einmal dem Vermögen des Berechtigten entzogen und in das des Täters eingeordnet, ist jeder weitere Zueignungsakt eine bloße Ausnutzung des geschaffenen Herrschaftsverhältnisses Stellungnahme , meist subsidiär
- Tätlichkeit Unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkungen von einigem Gewicht und die damit gleichwohl körperverletzungsgeeignet ist
- § 315b Konkretisierung der Anforderungen an die Pervertierungsabsicht erfüllt, wenn über den für § 315b erforderlichen Gefährdungsvorsatz und ein (mind. bedingter) Schädigungsvorsatz gegeben ist, wenn etwa das Fahrzeug als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht wird
- Sich oder einem Dritten Verschaffen §259 Vortäter muss sich der Sache entäußern und die Verfügungsgewalt auf den Hehler überträgt, sodass dieser nach eigenem Gutdünken mit der Sache verfahren kann
- Hilfe leisten §257 jede Handlung, die obj. zur Vorteilssicherung geeignet ist
- Absicht de Vorteilssicherung §257 Sicherung des Vorteils gegen ein Entziehen zu gunsten des Verletzten nicht bloße Sacherhaltung
- Vereitelungserfolg §258a besteht in der (irgendwie gearteten) nicht gerechtfertigten gesetzwidrigen Besserstellung in Bezug auf den staatlichen Anspruch auf Verhängung von Strafe oder Anordnung von Maßnahme ganz = keine Bestrafung teilweise = wenn der Täter im Vergleich zum ursprünglichen Starfanspruch inhaltlich besser gestellt ist Besserstellung muss kausal auf tathandlung des Täters beruhen
- unmittelbares Ansetzen bei Unterlassen Zeitpunkt, in dem für das geschützte Rechtsgut eine unmittelbare Gefahr besteht
- Garantenstellung von Polizisten für Individualrechtsgüter nein, Es fehle an einem für eine Garantenstellung typischen Abhängigkeitsverhältnis ja, für die Begründung einer polizeilichen Obhuts- bzw. Beschützergarantenstellung ist deshalb eine besondere Überantwortung des individuellen Schutzguts zu fordern ja, wenn das polizeirechtliche Eingriffsermessen auf Null reduziert sei und somit eine Pflicht des Beamten zum Einschreiten bestehe (zum Einschreiten verpflichtet !) Stellungnahme : Erste Ansicht setzt Beamten mit Bürger gleich -> kein Garant, ist aber verfehlt, insbesondere da der Schutz des Bürgers vor Straftaten wesentlicher Bestandteil der Berufspflicht des Polizisten ist
- Gewalt gegen Sachen Körperlicher Zwang muss auch hier ausgeübt werden. nicht die Gewalt gegen Sachen, sondern der daraus resultierende Zwang stellt eine Gewaltausübung im Sinne der vis compulsiva dar. Keine Gewalt ist daher das Zerkratzen eines Autos, um den Halter zu einer Änderung seiner Parkgewohnheiten zu veranlassen, vom Zerkratzen des Autos geht kein körperlicher Zwang aus
- Nicht-/ Missachtung durch ehrenrühriges Werturteil ggü. dem Betroffenen / Drittem oder Tatsachenbehauptung
- ehrenrühriges Werturteil wenn aus Sicht eines verständigen Beobachters dem Betroffenen durch die Äußerung, ethische und soziale Werte ganz oder teilweise abgesprochen werden und dadurch sein Achtungsanspruch beeinträchtigt wird
- falsch verdächtigen Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von objektiv unwahren Tatsachen , die geeignet sind, einen Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen
- Rechtmäßigkeit der Diensthandlung 1.Wirksamkeitstheorie: -ob der zugrundeliegende Verwaltungsakt öff.-rechtlich wirksam ist und damit Grundlage der Vollstreckbarkeit ist (contra: Schutz des Bürgers vor Amtsmissbrauch staatlicher Machtträer verkürzt) 2.vollstreckungsrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff:-GrundVA muss unabhängig von seiner materiellen Rechtmäßigkeit nur vollstreckbar sein; der Vollzug ist dann rechtmäßig, wenn der Amtsträger die hierfür geltenden Regeln beachtet (contra: wird tatsächlicher Lage nicht gerecht, keine Zeit um dies zu prüfen; Folge wäre, dass auch unverschuldete Irrtümer den Beamten schutzlos stellen würden und gegen sie Notwehr geübt werden dürfte) 3.strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff-wenn der Amtaträger sachlich und örtlich zuständig war, die wesentliche Förmlichkeit der fraglichen Maßnahme beachtet und ein etwa bestehendes Ermessenvpflichtgemäß geübt hat-ein Irrtum des Amtsträgers ist unbeachtlich, wenn er unverschuldet ist-ist von Betroffenen zu dulden (kann nachträglich Rechtschutz einholen)-Beamter darf sich grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der ihm übertragenden Vollstreckung verlassen
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang - diejenige rechtlich missbilligte Gefahr zum Ausdruck kommt,- die durch das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten geschaffen- oder messbar gesteigert worden ist- und deren Verwircklichung nach dem Schutzzweck der Normvermieden werden sollte
- Verwerflichkeit -knüpft an sozialethische Wertungen an-setzt gesteigertes Unwerturteil voraus
- rechtlich verwerflich was sozial unerträglich und wegen seines gro anstößigen Charakters sozialethisch in besonders hohem Maße zu missbilligen ist
- körperliche Misshandlung -umfasst alle substanz verletzende Einwirkungen auf den Körper des Opfers,-sowie jede üble, unangemessene Behandlung, -durch die das körperliche Wohlbefinden -mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
- Gift -organischer oder anorganischer Stoff, -der unter bestimmten Bedingungen durch chemisch oder chemisch-physikalische Wirkung-die Gesundheit zu zerstören geeignet ist