159
Strafrecht BT 1 (Fach) / Definitionen (Lektion)
Anzeige
- empfindliches Übel über bloße Unannehmlichketen hinausgehende Einbuße an Werten, deren Ankündigung geeignet ist, den Bedrohten zu dem vom Täter bezweckten Verhalten zu veranlassen und von dem er nicht erwartet werden kann, dass der Bedrohte ihr in besonener Selbstbehauptung standhält
- vis absoluta Gewalt, die bewirkt, dass die Willensbildung des Opfers ganz unterdrückt wird
- vis compulsiva mittelbare Gewalt wenn das Opfer durch Drohung oder Nötigung zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird
- drohen in Aussicht stellen
- beharrlich so häufige Wiederholung der Tathandlung, dass sie eine besondere Hartnäckigkeit des Täters und seine Gleichgültigkeit ggü. dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck bringt
- Widerstand leisten jede aktive Tätigkeit ggü. dem Vollstreckungsbeamten, die die Durchführung einer Maßnahme verhindern oder erschweren soll
- tätlicher Angriff jede von feindlicher Willensrichtung getragene Einwirkung auf den Körper des Amtsträgers
- Ehre der aus der Personenwürde abgeleitete Geltungswert einer Person
- Tatsachen konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart ode Vergangenheit, die in Wirklichkeit getreten und deshalb dem Bewis zugänglich sind
- Werturteil Meinungsäußerung ohne Tatsachenkern
- Anzeige
- Behauptung Kundgabe eigener Meinung/Überzeugung
- Verbreiten Wiedergabe fremder Meinung
- Rausch physischer-psychischer Zustand, der einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung i.S.d. §20 entspricht
- a.l.i.c. bei einem mehraktigen Geschehen kann dem Täter die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung der Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung als die eigentliche Straftat angelastet werden
- Ausnahmemodell §20 ist zwar Ausdruck des Koinzidenzprinzips, schließt aber Ausnahemn nicht aus
- Tatbestandsmodell Herbeiführung der Schuldunfähigkeit stellt die Tathandlung dar, weil Beginn der Kausalkette Täter sich quasi zu einem Werkzeug macht und daher als mittelbarer Täter zubehandeln ist
- Fahrzeug grds. jedes Fortbewegungsmittel, das zum Transport vom Menschen oder Güter bestimmt ist
- führen Fahrzeug muss sich bewegen Fahrer muss es lenken oder bedienen
- im öff. Verkehr grds. wenn Straße dafür gewidmet (öff. Widmungsakt) auch ohne Widmung, wenn Bodenfläche für Öffentlichkeit freigegeben
- absolute Fahrunsicherheit unwiderlegliche Vermutung ab einer bestimmten BAK
- relative Fahrunsicherheit individuell im Einzellfall festzustellen
- grob verkehrswidrig besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften
- rücksichtslos handelt, wer sich ,,eigensüchtig über Pflichten gegen andere Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit etwaige Zweifel an seinen Handlungen gar nicht erst aufkommen lässt
- Anlagen (§315b) Verkehrszeichen jeder Art Absperrungen h.M.: Fahrbahnzubehör
- aktuelles Unfallgeschehen jedes plötzliche mit dem Straßenverkehr zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- Sachschaden zur Folge hat
- leichtfertig grob fahrlässig
- in feindlicher Willensrichtung immer dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Täter meint, zum Besten des Opfers zu handeln, diesem also eine „Wohltat“ zu erweisen
- eine lebensgefährdende Behandlung jede einwirkung, die generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
- Begehung eines Verbrechens bestimmtes tatsächliches Verhalten,das nach §12 I als Verbrechen zu werten ist
- Beleidigung Kundgabe der Nichtachtung,Missachtung oder Geringschätzung einer Person, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
- Anzeige
- geeignet zur Verächtlichmachung eines anderen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen behautete Tatsache wirkt als Unterstellung einer Vernachlässigung sittlicher Pflichten oder als Rufschädigung
- unbefugt handeln des Täters ohne Einwilligung des Opfers
- ausdrücklich eindeutige Geste wörtlich
- ernstlich wenn der Verlangende im Stande ist, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen frei von Zwang und anderen Willensmängeln
- Bestimmt sein durch Tötungsverlangen wenn Tatentschluss durch das Tötungsverlangen des Opfer hervorgerufen wurde
- Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes wenn sexuelle Befriedigung in der Tötung gesucht wird oder wenn der Tot des Opfers zu diesem Zweck angestrebt oder billigend in Kauf genommen wird
- Ermöglichungsabsicht Tötung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat sein Absicht muss sich auf das Ermöglichen richten
- Verdeckungsabsicht Tötung muss das Mittel zur Verdeckung einer Straftat sein
- Überfall Angriff auf den Verletzten, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann
- Gewalt wenn Täter unter Einsatz von körperlicher Kraftentfaltung beim Opfer eine körperliche Zwangswirkung hervorruft
- Urkunde verkörperte Gedankenerklärung zum Beweis im rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und den Aussteller erkennen lässt
- Gedankenerklärung ein menschliches Verhalten, dass nach Herkommen,Gesetz oder Vereinbarung geeignet ist, den Erklärungsempfänger zur Vorstellung eines bestimmten Sachverhalts zu veranlassen
- Verkörperung feste Verbindung mit einer Sache, die von einer "gewissen" Dauerhaftigkeit ist und die optische Wahrnehmbarkeit ermöglicht
- Beweisbestimmung durch Aussteller der Urkunde oder nachträglich durch Dritten
- Erkennbarkeit des Ausstellers ("Garantiefunktion") Identität desjenigen, von dem die Gedankenerklärung stammt keine "Eigenhändigkeit" der Aussteller erforderlich
- Aussteller wer sich den Inhalt der Erklärung zu eigen macht
- unechte Urkunde scheinbarer Aussteller und tatsächlicher Aussteller sind nicht identisch
- Scheinurkunde Objekt, das den Anschein erweckt, Urkunde zu sein
- Beweiszeichen auf Symbol oder auf wenige Schriftzeichen verkürzte Aussage [Urkundenqualität, sofern mit einem in Bezug genommenen Gegenstand fest verbunden oder aus den Umständen einer Gedankenerklärung erkennbar (strittig)]
- zusammengesetzte Urkunde Verbindung einer Gedankenerklärung mit einem Gegenstand, wenn diese ihr Bezugsobjekt ist und sich daraus eine "Beweiseinheit" ergibt Beweiszeichen+Beweisobjekt auch zulässig, wenn Beweiszeichen für sich keinen Erklärungsinhalt hat, aber durch Verbindung einen solchen erlangt muss auf Dauer angelegt sein -> derart manifestiert, dass ein erhötes schützenswertes Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Beweiseinheit geboten ist