Strafrecht BT 1 (Fach) / Definitionen (Lektion)
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aller Tatbestandsmerkmale
Diese Lektion wurde von jilli11 erstellt.
- Mordlust Tod des Opfers als alleiniger Zwck der Tat
- Habgier ungezügeltes, rücksichtloses (Gewinn-)Streben um jeden Preis auch Vermeidung von Aufwendungen
- niedrige Beweggründe h.M.: Grund, der nach allg. sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich und damit verachtenswert ist A.A.: Feststellung des "krassen Missverhältnis" anhand einer Gesamtwürdigung ...
- heimtückisch BGH:Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhender Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung zur Begehung der Tat H.L.:zusätzlich besonders verwerflicher Vertrauensbruch
- Arglosigkeit wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht
- Wehrlos ist das Opfer, dessen Abwehrmöglichkeiten infolge seiner Arglosigkeit erheblich eingeschränkt sind; nicht erforderlich ist, dass es schlechthin schutzunfähig ist
- grausam Zufügung von Schmerzen und Qualen, die über das mit der Tötung notwendigerweise verbunde Maß weit hinaus geht h.M.: + "gefühlsloses, unbarmherzige" Gesinnung A.A.: Kenntnis der obj. Grausamkeit ausreichend ...
- gemeingefährliches Mittel solche, die (abstrakt) geeignet sind, eine Vielzahl von Menschen zu töten und drern Wirkung der Täter nicht kontrollieren kann BGH: Wirkung auch, wenn abstrakte Eignung fehlt, Täter aber in concreto ...
- Akzessiorietät der Teilnahme Teilnehmer wird uas dem selben Tatbestand bestraft, wie der Täter
- Unglücksfall plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für eine Person birgt
- gemeine Gefahr Zustand, bei dem (ex-post) die Möglichkeit erheblichen Schadens für unbestimmt viele Personen besteht
- gemeine Not "gemeine Gefahr" für Allgemeinheit i.S.e. unbestimmten Vielzahl an Personen
- Pflicht Hilfe zu leisten mind. Versuch der Erfolgsabwendung verlangt
- konkretes Gefährdungsdelikt unmittelbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung muss eintreten
- konkrete Gefahr Gefährdung des Rechtsguts hat sich so intensiviert, dass das Ausbleiben der Verletzung als reiner Zufall erscheint
- hilflose Lage Situation, in der das Opfer die abstrakte Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung ausgesetzt ist , ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe zu besitzen
- versetzen in eine hilflose Lage kausale Handlung, die eine hilflose Lage des Opfers entstehen lässt
- im Stich lassen Unterlassen einer Hilfeleistung
- Handlungseinheit Täter verwirklicht aufgrund einer Handlung mehrere Delikte
- Handlungsmehrheit T. verwirklicht aufgrund mehrerer Handlungen mehrere Delikte
- gesundheitsschädliche Stoffe Stoffe, die durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen "geeignet" sind
- Beibringung jedes In-Verbindung-Bringen mit dem Körper des Opfers
- Waffe Werkzeug,das nach seiner Herstellung dazu bestimmt ist, Verletzungen hervorzurufen
- Gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art der Beneutzung im konkrten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
- hinterlistig Angriff auf Arglosen in der Absicht, den Anderen durch plannvolles Verdecken der wahren Ziele die Abwehr zu erschweren
- Behandlung (lebensgefährdend) Verletzungshandlung
- abstrakte Gefahr es reicht Handlung aus , die typischerweise lebensgefährlich ist
- Eignung zur Lebensgefährdung abstrakt gesehen müssen die konkreten Umstände eine Lebensgefährdung herbeiführen können
- Verlust tritt ein wenn die Heilung nicht absehbar ist
- Verfall setzt chronischen Zustand voraus, Heilung ist zeitlich nicht absehbar
- Gebrechlichkeit Zustand eingeschrängkter Bewegungsfreiheit infolge des Alters etc.
- Quälen zufügen von länger andauernden oder wiederholten Leiden körperlicher oder seelischer Art
- roh (misshandeln) (obj.)Handlungsfolge von erheblichen Gewicht, die auf eine "gefühlslose,fremdes leiden missachtende"Gesinnung (subj.) zurückzuführen sind
- Vernachlässigung Unterlassen
- böswillig "besonders verwerflicher" Grund wie "Lust an fremden Leid(Hass,Geiz,Sadismus)"
- Schlägerei Auseinandersetzung von mind. 3 Personen
- von mehreren verübter Angriff in feindlicher Absicht unmittelbar auf dem Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mind. 2 Personen
- Wohnung Inbegriff von Räumlichkeiten,die bestimmungsgemäß als Unterkunft von Menschen gelten
- Geschäftsräume bestimmungsgemäß für gewerbliche oder berufliche Zwecke i.w.S
- befriedetes Besitztum Grundtstück, bei dem durch äußere Umgrenzung deutlich gemacht ist, dass er nicht zum Betreten durch jedermann bestimmt ist
- abgeschlossen (Räume) dann, wenn etw. nicht offen ist
- zum öffentlichen Dienst bestimmt Behörden i.w.S.
- zum öff. Verkehr bestimmt öff. Nah- und Fernverkehr
- Eindringen betreten, also Hineingelangen mit mind. einem Körperteil in die geschützte Sphäre gegen oder ohne Willen des Hausrechtsinhabers Unterlassen = darin verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen
- darin verweilen sich nicht entfernen
- Menschenmenge größere, nicht ohne weiteres überschaubare Anzahl an Menschen, bei der es nicht auf das Kommen und Gehen einzelner Personen ankommz
- Einsperren Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen
- auf andere Weise der Freiheit berauben jede Handlung, die obj, die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit bewirkt
- listiges Vorgehen dann, wenn dadurch ein vorhandender Wille zur Fortbewegung, zur Aufgabe begracht wird
- Freiheitsberaubung durch Unterlassen Nicht-Befreien trotz Garantenstellung