BGB Schuldrecht AT (Fach) / Rücktritt (Lektion)
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Voraussetzungen
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- wegen Schlechtleistung und Leistungsverzögerung ggs. Vertrag wirksamer, fälliger, durchsetzbarer Anspruch Verzögerung o. Schlechtleistung des Schuldners Fristsetzung Erfolglosigkeit der Fristsetzung kein Ausschluss der Fristsetzung
- Fristsetzung Inhalt,Zeitpunkt,Angemessenheit §281 I Entbehrlichkeit §323 II -ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung Nr.1 -relatives Fixgeschäft §323 II Nr.2 -bes. Umstände Nr.3
- kein Ausschluss des Rücktrittsrecht unerhebliche Schlechtleistung §323 V 2 Gläubiger allein o. weit überwiegend verantwortlich §323 VI Alt.1 Gläubiger im Annahmeverzug und kein Vertretenmüssen des Schuldners §323 VI Alt.2
- bei Teilleistung o. Schlechtleistung §323 (quantitative) Teilleistung (behebbare) Schlechtleistung (=qualitativ)
- (quantitative) Teilleistung grds. nur Teilrücktritt von nicht durchgeführten Teil des Vertrags vom ganzen nur wenn Gläubiger an der nicht gestörten Teilleistung kein Interesse hat§323 V 1
- (behebbare) Schlechtleistung (= qualitativ) grds. Rücktritt vom ganzen Vertrag nicht wenn Pflichtverletzung unerheblich
- Rechtsfolgen nach Rücktrittserklärung §349 Erlöschen der Leistungspflichten Wandel zum Rückgewährschuldverhältnis Rüchgewähr erbrachter Leistung+gezogener Leistung/Wertersatz
- wegen Schutzpflichtverletzung ggs. Vertrag Schutzpflichtverletzung §341 II Unzumutbarkeit der Leistung für den Gläubiger (Interessenabwägung)
- wegen Unmöglichkeit §326 V ggs. Vertrag Befreiung von der Leistungspflicht nach §275 kein Ausschluss des Rücktrittrechts §326 V Hs.2 i.V.m. §323 V, VI