wegen Schlechtleistung und Leistungsverzögerung
ggs. Vertrag wirksamer, fälliger, durchsetzbarer Anspruch Verzögerung o. Schlechtleistung des Schuldners Fristsetzung Erfolglosigkeit der Fristsetzung kein Ausschluss der Fristsetzung
Fristsetzung
Inhalt,Zeitpunkt,Angemessenheit §281 I Entbehrlichkeit §323 II -ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung Nr.1 -relatives Fixgeschäft §323 II Nr.2 -bes. Umstände Nr.3
kein Ausschluss des Rücktrittsrecht
unerhebliche Schlechtleistung §323 V 2 Gläubiger allein o. weit überwiegend verantwortlich §323 VI Alt.1 Gläubiger im Annahmeverzug und kein Vertretenmüssen des Schuldners §323 VI Alt.2
bei Teilleistung o. Schlechtleistung §323
(quantitative) Teilleistung (behebbare) Schlechtleistung (=qualitativ)
(quantitative) Teilleistung
grds. nur Teilrücktritt von nicht durchgeführten Teil des Vertrags vom ganzen nur wenn Gläubiger an der nicht gestörten Teilleistung kein Interesse hat§323 V 1
(behebbare) Schlechtleistung (= qualitativ)
grds. Rücktritt vom ganzen Vertrag nicht wenn Pflichtverletzung unerheblich
Rechtsfolgen nach Rücktrittserklärung §349
Erlöschen der Leistungspflichten Wandel zum Rückgewährschuldverhältnis Rüchgewähr erbrachter Leistung+gezogener Leistung/Wertersatz
wegen Schutzpflichtverletzung
ggs. Vertrag Schutzpflichtverletzung §341 II Unzumutbarkeit der Leistung für den Gläubiger (Interessenabwägung)
wegen Unmöglichkeit §326 V
ggs. Vertrag Befreiung von der Leistungspflicht nach §275 kein Ausschluss des Rücktrittrechts §326 V Hs.2 i.V.m. §323 V, VI