Strafrecht (Fach) / Strafrecht BT (Lektion)

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Karteikarten Strafrecht BT

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  • Gesamturkunde/ Zusammengesetzte Urkunde Gesamturkunde Sonderform der Urkunde, die dadurch entsteht, dass einzelne Gedankenerklärungen hinreichend fest zusammengefügt werdenund ein einheitliches Ganzes bilden, das eine neue über den Inhaltder Einzelteile hinausgehende Vollständigkeits- oder Abgeschlossenheitserklärung erhält. Bsp. Sparbücher, Personalakten ----nicht Reispass----   zusammengesetzte Urkunde Sonderform der Urkunde, bei der eine verkörperte Gedankenerklärungmit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheitverbunden ist, mit der Folge, dass der Bestands- und Echtheitsschutzauf die gesamte Beweiseinheit bezogen wird. Bs. Pfand,Preisschilder,ect
  • Vordrucke,Urkundenentwürfe Urkundenentwurf= Dritter stellt Urkunde her,füge meinen Namen hinzu.Ist keine unechte Urkunde,sondern eine Inhaltlich Unwahre.Wegen man selber zum Aussteller wird also eher Verstoß gegen §274I1   Vordrucke= Urkunden---sog.Blankettfälschung Liegt vor wenn der Täter ohne Erlaubnis oder gegen die Anordnung des als Aussteller Erscheinenden einen urkundlichen Inhalt gibt.
  • Abgrenzung von schriftlicher Lüge,bloße Namensfälschung Unterzeichnung mit falschem Namen der aber einer anderen person zugeordnet werden kann/ erfundener Name(dann nicht §267)
  • Urkundenfälschung Stellvertretung Wer eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgiebt und mit dessen Namen zeichnet,stellt nach hM.keine unechte sondern eine echte Urkunde her,wenn er den Namensträger vertreten will,wenn dieser sich vertretenlassen will und wenn der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich Vertreten darf. Unzulässig wenn eigenhändige Unterzeichnung per Gesetz vorgegeben.
  • Abgrenzung verfälschen einer echten Urkunde und Urkundenunterdrückung verfälschen einer Urkunde: Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einerechten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habeder Aussteller die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den dieUrkunde erst durch die Inhaltsänderung erlangt hat. Urkundenunterdrückung Nur zeitweilige Entziehung des Tatobjekts gegenüber dem Zugriffdes Berechtigten
  • Urkundenfälschung: Verfälschung einer echten Urkunde durch den Aussteller dh.änderung nach Erlöschen des Abänderungsrecht. Wann das Abänderungsrecht endet hängt von dem Umständen ab,Maßgebend ist,ob die Urkunde bereits in der Weise in den Rechtsverkehr gelangt ist,dass sie nicht mehr der alleinigen Verfügung des Ausstellers unterliegt und dass ein anderer ein Recht auf ihren unverfälschten Fortbestand erlangt.
  • Urkundenunterdrückung §274I Nr1 1. Objektiver TB a) Tatobjekt: echte Urkunde oder technische Aufzeichnung,die dem Täter überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört. !Gehören bezeichnet nicht das Eigentum,sondern das Beweisführrecht! b) Tathandlung: vernichten Eine so wesentliche Beschädigung, dass die beeinträchtigte Sache für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird. beschädigen Nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist. unterdrücken Nur zeitweilige Entziehung des Tatobjekts gegenüber dem Zugriff des Berechtigten. 2.subjektiver TB a.Vorsatz bzgl 1 b.Absicht einem anderen Nachteil zuzufügen Direkter Vorsatz nach hM ausreichend
  • Mittelbare Falschbeurkundung §271 I 1.Objektiver TB a.Tatobjekt: Öffentliche Urkunde Urkunde i.S.d. § 415 ZPO, die für den allgemeinen Rechtsverkehrbestimmt ist und dem Zweck dient, Beweis für und gegen jedermannzu erbringen. b.Bewirken einer unwahren Beurkundung bzw.Speicherung (Abs1) 2.Subjektiver TB
  • Geld Staatlich beglaubigte und zum Umlauf bestimmte Zahlungsmittel
  • In Verkehr bringen Der Täter muss seine bisherige Verfügungsgewalt an dem Tatobjekt(Falschgeld) vollständig aufgegeben haben, sodass ein anderertatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Tatobjekts zu bemächtigenund mit ihm nach eigenem Belieben umzugehen.
  • Brandstiftung § 306 1. objektiver TB a. Tatobjekt aus Nr1-6 das für den Täter fremd ist b.In-Brand-setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder Teilweise zerstört P.wesentlicher bestandteil= wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann ohne dass das Bauwerk beeinträchtigt würde. 2.Subjektiver TB II.RW III Schuld IV Tätige Reue §306e
  • Schwere Brandstiftung § 306a I 1. Objektiver TB a. Tatobjekt aus Nr1-3 b. In Brand setzen oder durch brandlegung ganz oder Teilweise zerstören(keine konkrete Gefährdung von Menschen nötig) 2.Subjektiver TB IV Tätige Reue §306e Qualifikation §306b II
  • Schwere Brandstiftung § 306a II 1.Objektiver TB a.Tatobjekt aus § 306I Nr1-6 (fremdeit nicht erforderlich) b.In Brand setzen oder durch Brandlegung ganz oder Teilweise Zerstören c. Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen d.speziefischer Gefahrenzusammenhang zwischen Tathandlung ond dem gefahrerfolg 2.Subjektiver TB IV Tätige Reue §306e Qulifikation §306bII
  • Besonders schwere Brandstiftung 1.Objektiver TB §306 §306aI §306aII 2. Eintritt und Verursachung der schweren Folge schwere gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen 3. Objektive Zurechnung Zurechnung der schweren Folge zum Verhalten des Täters nach allgemeinen Zurechnungsregeln Tatbestandsspezifischer Tatzusammenhang zwischen der Brandstiftung und der schweren Folge 4.Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge §18 II RW III Schuld
  • Brandstiftung mit Todesfolge §306c 1. Objektive und subjektive tbm Brandstiftung nach §§ 306-306b 2. Eintritt und Verursachung des Todes 3.Objektive Zurechenbarkeit zurechnung der schweren Folge zum Verhalten des Täters nach allgemeinen Zurechnungsregeln Tbm Gefahrenzusammenhang zwischen der Brandstiftung und der schweren Folge 4.(wenigstens) Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes
  • Gefährlicher Eingriff in den Staßenverkehr §315 bI 1. Objektiver TB verkehrsfremder Eingriff(Nr1-3) P.bewusste Zweckverfremdung= trotzdem Eingriff P.ebenso wenn durch verkehrsgerechtes Verhalten Absichtlich ein Unfall herbeigeführt wird P.zufahern auf einen Polizisten + wenn mit Schädigungvorsatz  dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr dadurch konkrete Speziefische Gefahr für Leib-oder Leben oder eine fremde Sache von bedeutenem Wert (ca.750€) 2.Subjekriver TB Qualifikation §315bIII ivm §315 III
  • Gefährdung des Straßenverkehrs §315 c 1.Objektiver TB führen eines Fahrzeuges (nur eigenhändiges Verhalten) im Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand Nr1 a oder b Absolute Fahruntüchtigkeit ( 1,1promille) Relative Fahruntüchtigkeit (0,3 promille+ Ausfallerscheinungen) oder grob verkehrswidri und rücksichtslos beganene Verfehlung nach Nr 2a-g dadurch konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines andern Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort §142 Obj.TB Unfall im Straßenverkehr Unfallbeteiligter §142 V vom Unfallort sichentfernen ohne bestimmte Feststellung zu ermöglichen Abs.1 Nr1 oder ohne eine angemessene zeit zu warten RW Schuld Taätige Reue §142 IV 
  • Trunkenheit im Verkehr § 316 I 1. Obj.TB Führen eines Fahrzeugs im Verkehr (§§ 315-315d) in Fahruntüchtigem zustand 2.Subj.TB RW Schuld Formelle Subsidiarität zu §§ 315 a,315c
  • Vollrausch §323 a 1. Objektiver TB Rausch:Auf Alkohol oder anderen Rauschmitteln beruhender Zustand derIntoxikation, bei dem sicher verminderte Schuldfähigkeit, möglicherweisesogar Schuldunfähigkeit vorgelegen hat. sich versetzen 2.Subj.TB: Vorsatz bzgl.1 3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit : Rauschtat §11I Nr.5  Jedes Verhalten, das den vollständigen objektiven und subjektivenTatbestand einer beliebigen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat verwirklicht,das rechtswidrig geschah und auch schuldhaft gewesenwäre, wenn der Täter nicht vermindert schuldfähig, möglicherweisesogar schuldunfähig gewesen wäre RW Schuld
  • Unterlassene Hilfeleistung § 323 c 1. objektiver TB unglücksfall oder geimene Gefahr oder Not P. Suizidversuch als Unglücksfall? nach h.M. (+) ab Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten.Aus Sicht des zur Hilfe Aufgerufenen. Unterlassen der Hilfeleistung Erforderlichkeit der Hilfeleistung Möglichkeit der Hilfeleistung Zumutbarkeit der Hilfeleistung