Einkommensteuer (Fach) / Einkünfte aus Kapitalvermögen (Lektion)

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Grundlagen

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  • Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG gehören zu den... Überschusseinkünften, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
  • Laufende Kapitalerträge § 20 Abs. 1 EStG Nr. 1: Gewinnanteile ( Dividende) und sonstige Bezüge (vGA) aus Beteiligungen an KapG Nr. 2: Bezüge bei Auflösung der unbeschränkt Steuerpflichtigen KapG, die nicht Rückzahlung von Nennkapital sind.  Nr. 4:  Einnahmen aus einer typisch stillen Gesellschaft oder einem partiarischen Darlehen.  Nr. 6:  Erträge aus Kapitallebensversicherung  Nr. 7:  Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (Auffangvorschrift) 
  • Veräußerung von Kapitalanlagen § 20 Abs. 2 EStG Nr. 1:  Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unabhängig von der Haltedauer sowie die Veräußerung von Genuss oder Bezugsrechten.  Nr. 2:  Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen. Nr. 3:  Gewinn aus Termingeschäften.  Nr. 4:  Veräußerung Stille Beteiligungen oder Abtretung von partiarischen Darlehen.  Nr. 6:  Veräußerung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung . Nr. 7:  Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen (Auffangtatbestand)
  • Subsidiaritätsprinzip, § 20 Abs. 8 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung haben Vorrang vor der Zuordnung zu den Einkünften gem. § 20 EStG
  • Sparer-Pauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG 801€ Ehegatte 1602 €   Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 
  • Gesonderter Steuertarif. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgenommen, § 20 Abs. 8, beträgt 25 %
  • Kapitalertragsteuer-Abzug § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
  • Abgeltungswirkung Kapitalertragsteuer § 43 Abs. 5 EStG § 2 Abs. 5b EStG, Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuerabzug gehören nicht zu sdE
  • § 32d Abs. 2 EStG noch nicht bearbeitet nahe stehende Person, Werbungskosten mindestenst zehnprozentige Beiteiligung
  • Veranlagungspflicht des § 32d Abs 3 EStG Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.  Für diese Erträge erhöht sich die tarifliche ESt um 25 %
  • Veranlagungsoption des § 32d Abs. 4 EStG Der Steuerpflichtige kann eine Steuerfestzetzung (25%) nach Abs. 3 Satz 2 wenn, Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft ist, beantragen. 
  • Verlustabzug § 20 Abs. 6 EStG  Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
  • Günstigerprüfung §32d Abs. 6 EStG
  • Lösungsschema Abgeltungsteuer 1. Einkunftsartbestimmen, § 20 Abs. 1 oder 2 EStG 2. Kapitalertragsteuer Prüfung der KapSt-Pflicht, § 43 EStG der Höhe der KapSt 25 %, § 43a EStG und der Einbehaltung, §§ 44, 44a EStG 3. Erhebung besondere Steuersatz, § 32d Abs. 1 EStG, 25% Algeltungswirkung, § 43 Abs. 5 EStG nicht in die Summe der Einkünfte, § 2 Abs. 5b EStG ggf. § 32d Abs. 3 EStG bei fehlendem oder zu niedrigem Einbehalt der KapSt 4. Ausnahmen und Sonderregelungen § 32d Abs. 2 EStG( Missbrauchsklauseln, Antrag für GmbH Unternehmer, materielle, Korrespondenz)  § 32d Abs. 4 EStG ( KapSt zu hoch) § 32d Abs. 5 EStG ( Anrechnung ausländischer Steuer) § 32d Abs. 6 EStG ( Günstigerprüfung) 5. Ermittlung der Einkünfte und Steuerberechnung mit Anrechnung, § 36 EStG
  • Auszahlende Stelle § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG
  • Freistellungsantrag § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG