Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG gehören zu den...
Überschusseinkünften, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Laufende Kapitalerträge § 20 Abs. 1 EStG
Nr. 1: Gewinnanteile ( Dividende) und sonstige Bezüge (vGA) aus Beteiligungen an KapG Nr. 2: Bezüge bei Auflösung der unbeschränkt Steuerpflichtigen KapG, die nicht Rückzahlung von Nennkapital sind. Nr. 4: Einnahmen aus einer typisch stillen Gesellschaft oder einem partiarischen Darlehen. Nr. 6: Erträge aus Kapitallebensversicherung Nr. 7: Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (Auffangvorschrift)
Veräußerung von Kapitalanlagen § 20 Abs. 2 EStG
Nr. 1: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unabhängig von der Haltedauer sowie die Veräußerung von Genuss oder Bezugsrechten. Nr. 2: Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen. Nr. 3: Gewinn aus Termingeschäften. Nr. 4: Veräußerung Stille Beteiligungen oder Abtretung von partiarischen Darlehen. Nr. 6: Veräußerung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung . Nr. 7: Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen (Auffangtatbestand)
Subsidiaritätsprinzip, § 20 Abs. 8 EStG
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung haben Vorrang vor der Zuordnung zu den Einkünften gem. § 20 EStG
Sparer-Pauschbetrag
§ 20 Abs. 9 EStG 801€ Ehegatte 1602 € Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.
Gesonderter Steuertarif.
§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgenommen, § 20 Abs. 8, beträgt 25 %
Abgeltungswirkung Kapitalertragsteuer
§ 43 Abs. 5 EStG § 2 Abs. 5b EStG, Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuerabzug gehören nicht zu sdE
§ 32d Abs. 2 EStG noch nicht bearbeitet
nahe stehende Person, Werbungskosten mindestenst zehnprozentige Beiteiligung
Veranlagungspflicht des § 32d Abs 3 EStG
Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Erträge erhöht sich die tarifliche ESt um 25 %
Veranlagungsoption des § 32d Abs. 4 EStG
Der Steuerpflichtige kann eine Steuerfestzetzung (25%) nach Abs. 3 Satz 2 wenn, Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft ist, beantragen.
Verlustabzug
§ 20 Abs. 6 EStG Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Günstigerprüfung
§32d Abs. 6 EStG
Lösungsschema Abgeltungsteuer
1. Einkunftsartbestimmen, § 20 Abs. 1 oder 2 EStG 2. Kapitalertragsteuer Prüfung der KapSt-Pflicht, § 43 EStG der Höhe der KapSt 25 %, § 43a EStG und der Einbehaltung, §§ 44, 44a EStG 3. Erhebung besondere Steuersatz, § 32d Abs. 1 EStG, 25% Algeltungswirkung, § 43 Abs. 5 EStG nicht in die Summe der Einkünfte, § 2 Abs. 5b EStG ggf. § 32d Abs. 3 EStG bei fehlendem oder zu niedrigem Einbehalt der KapSt 4. Ausnahmen und Sonderregelungen § 32d Abs. 2 EStG( Missbrauchsklauseln, Antrag für GmbH Unternehmer, materielle, Korrespondenz) § 32d Abs. 4 EStG ( KapSt zu hoch) § 32d Abs. 5 EStG ( Anrechnung ausländischer Steuer) § 32d Abs. 6 EStG ( Günstigerprüfung) 5. Ermittlung der Einkünfte und Steuerberechnung mit Anrechnung, § 36 EStG
Auszahlende Stelle
§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG
Freistellungsantrag
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG