Lebensmittelhygiene (Fach) / Gesetzliche Grundlagen zur Beurteilung von Lebensmitteln (Lektion)

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Gesetzliche Grundlagen zur Beurteilung von Lebensmitteln

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  • Gesundheitsschädlich VO (EU) 178/2002, Art. 14 (1), (2)a, (4), ggf + LFGB §5 => das Lebensmittel gilt als nicht sicher, ist geeignet die Gesundeheit zu gefährden und damit nicht verkehrsfähig Toxinenachweis bei Schimmelpilzen Lebensmittelsicherheitskriterien (L. monocytogenes, Toxinbildner...) Fremdkörper Salmonellen Hackfleisch mit abgelaufenem Verbrauchsdatum
  • Zum Verzehr durch den Menschen nicht geeignet VO 178/2002, Art. 14 (1), (2)b,(5) => Lebensmittel ist verdorben, es liegen stoffliche Veränderungen vor oder Lebensmittel ist durch Fremdstoffe kontaminiert => Lebensmittel gilt als nicht sicher, ist zum Verzehr nicht geeignet und damit nicht verkehrsfähig Schimmel ohne NW von Toxinen Gärung erhöhte Gesamtkeimzahl mit Abweichung in Sensorik Prozesshygienekriterien mit zusätzlicher Abweichung in Geruch/Geschmack
  • Täuschung Täuschung in Bezug auf irreführende Bezeichnung, Aufmachung, Haltbarkeit => §11 LFGB (1) Täuschung in Bezug auf Nachahmung/nachgemachte LeMi => §11 LFGB (2) 2.a Täuschung in Bezug auf Abweichung von der allgemeinen Verkehrsauffassung => §11 LFGB (2) 2.b Täuschung in Bezug auf Schönung => §11 LFGB (2) 2.c
  • Täuschung in Bezug auf irreführende Bezeichnung, Aufmachung, Haltbarkeit §11 LFGB, (1) => Lebensmittel ist geeignet zur Täuschung und nicht verkehrsfähig abgelaufenes MHD ??
  • Täuschung in Bezug auf Nachahmnung/nachgemachte Lebensmittel = § 11 LFGB (2) 2.b => Lebensmittel ist ohne ausreichende Kenntlichmachung nicht verkehrsfähig
  • Täuschung in Bezug auf Abweichung von der allgemeinen Verkehrsauffassung = § 11, LFGB, (2) 2.b, nicht unerhebliche Minderung in Nähr-oder Genusswert bzw Brauchbarkeit => Lebensmittel ist ohne ausreichende Kenntlichmachung nicht verkehrsfähig! Wertminderung: unerhebliche Abweichung = ggr = uneingeschränkt verkehrsfähig nicht-unerhebliche Abweichung = mgr = nur mit Kenntlichmachung verkehrsfähig (§11, (2) 2.b erhebliche Abweichung = hgr = nicht verkehrsfähig, nicht zum Verzehr geeignet (§11 (2) 1/Art. 14 178/2002) Beispiele: zu niedrige Fleischanteile (BEFFE...) Verformung von Konservendosen ohne bedenklichen Inhalt
  • Täuschung in Bezug auf Schönung = §11 LFGB, (2) 2.c = Lebensmittel,die Anschein einer besseren als tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken => nur mit ausreichender Kenntlichmachung verkehrsfähig Fleisch: rotgefärbtes Fleisch (statt Frische), mit Sauerstoff unter Hochdruck stabilisiert
  • MHD = LMIV (LMKV) < 3 Monate = Angabe Tag und Monat > 3 Monate = Angabe Monat und Jahr > 18 Monate = Angabe Jahr !! Bei Ablauf des MHD weiterhin verkehrsfähig solange Qualität gegeben!!
  • Verbrauchsdatum LMIV (LMKV § 7a) = für mikrobiologisch sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können Hackfleisch, Geflügel => nach Ablauf = nicht verkehrsfähig, Art 14, 178/2002, (1), (2)a, (4)
  • Zusatzstoffe LMIV (LMKV §6) Zusatzstoffverordnung 1333/2008 Angabe mit Namen der Zusatzstoffklasse (Geschmacksverstärker), Verkehrsbezeichnung bzw E-Nummer
  • Enzyme Vo 1332/2008
  • Geographische Herkunftsangabe VO 510/2006 geschützte Ursprungsbezeichnung geschützte geographische Angabe
  • EU-Öko-VO VO 834/2007 Zertifizierung vor Inverkehrbringen EU-Ökosiegel Kontrollstellennummer
  • EG GVO VO 1829/2003 max 0,9% in D zulässig => > 0,9% Kennzeichnung "gentechnisch verändert"/"enthält gentechnisch verändertes..."
  • Lebensmittelbestrahlungs-VO Nur zugelassen für aromatische Kräuter und Gewürze Kennzeichnung (auch LMIV): "bestrahlt" / "mit ionisierender Strahlung behandelt"