Steuerrecht (Fach) / Gewinneinkünfte und ihre Einkünfteermittlung (Lektion)

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Gewinneinkünfte und Einkünfteermittlung

Diese Lektion wurde von irmamulic14993 erstellt.

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  • Betriebsausgaben weitere nicht abzugsfähige Ausgaben Nr. 2: freiwillige Zuwendungen Nr. 3: Steuern vom Einkommen, sonstige Personensteuern, USt auf Entnahmen, VorSt auf bestimmte nicht abzugsfähige Aufwendungen Nr. 4: Geldstrafen Nr. 5: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung/ Erststudium des Steuerpflichtigen
  • Betriebsausgaben Sonderabschreibungen Teilwertabschreibung: WG im BV Teilwert unter Buchwert gefallen Voraussichtlich dauernde Wertminderung  = Abschreibung auf den Teilwert Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 I S.7 EStG WG im PV der BV Wirtschaftsgut hat eine Substanzeinbuße erlitten oder wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts druch außergewöhnliche Umstände gesunken = Abschreibung auf den gesunkenen Wert
  • Betriebsausgaben § 4 I Va- VII EStG Beschränken den Abzug von Betriebsausgaben Insbesondere den Abzug von BA, die die private Lebensführung des Stpfl. berühren Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um BA iSd § 4 IV handelt, hier ist § 12 EStG zu beachten, im Anschluss ist die Abzugsfähigkeit zu prüfen Außerbilanzielle Hinzurechnung
  • Betriebsausgaben § 4 V Nr. 1 EStG: Aufwendungen für Geschenke An Nicht-Arbeitnehmer Über 35€ im Wirtschaftsjahr = nicht abzugsfähig
  • Betriebsausgaben § 4 V Nr. 2 EStG Aufwendungen für Bewirtung Aus geschäftlichem Anlass = Kürzung der angemessenen BA um 30% Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen Geschäftsbeziehungen angebahnt werden sollen Nicht: ausschließliche Bewirtung von Arbeitnehmern
  • Betriebsausgaben § 4 V Nr. 5 EStG Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen Bei Abwesenheit von der Wohnung un der ersten Tätigkeitsstätte Ansatz der Pauschalen: Abwesenheit mind. 8 Stunden: 12 €, Abwesenheit von 24 Stunden: 24€
  • Betriebsausgaben § 4 V Nr. 6 EStG Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, soweit sie die Vergleichskosten nach § 9 I S.3 Nr. 4 EStG übersteigen Ermittlung: § 4 V Nr. 6 S. 3 1.HS EStG: Pauschale Ermittlung 0,03% des BLP*Monate*Entfernungs-km; Entfernungspauschale nicht abzugsfähig BA § 4 V Nr. 6 S. 3 2.HS EStG: tatsächliche Ermittlung: tatsächlicher Aufwand für Fahrten Wohnund-Betrieb; Entfernungspauschale nicht abzugsfähige BA
  • Betriebsausgaben § 4 V Nr. 6b EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung Ausnahmen: Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung § 4 V Nr. 6b S.2 EStG BA- Abzug auf 1250€ Begrenzt gem. § 4 V Nr. 6b S. 3 1.HS EStG Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit § 4 V Nr. 6b S.3 2. HS EStG - voller BA-Abzug
  • Betriebsausgaben Häusliches Arbeitszimmer Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und mindestens nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird
  • Betriebsausgaben Anwendungen für das Arbeitszimmer Mieter Gebäudeabschreibung Schuldzinsen Reinigungskosten Renovierungskosten Tapeten, Teppiche, Deckenlampe Nicht: Luxusgegenstände, Arbeitsmittel wie z.B. ein Schreibtisch
  • Betriebsausgaben § 4 V Nr. 8 EStG Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder Nicht: Geldstrafen § 12 Nr. 4 EStG
  • Betriebsausgaben § 4 Vb EStG Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen Gewerbesteuer, die auf Veranlagungszeiträume vor 2008 entfällt ist unbeschränkt abzugsfähig
  • Betriebsausgaben § 4 VII EStG Aufwendungen iSd § 4 V S.1 Nr.1-4, 6b und 7 EStG sind gesondert aufzuzeichnen Geschenke: Name des Beschenkten muss aufgezeichnet werden, wenn es sich nicht um Geschenke von geringem Wert handelt Bei Verletzung: Abzugsverbot
  • Nichtselbstständige Arbeit §19 I Nr.1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile
  • Nichtselbstständige Arbeit Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen §2 I LStDV
  • Nichtselbstständige Arbeit Arbeitnehmer Personen, die im öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen §1 LStDV
  • Nichtselbstständige Arbeit Dienstverhältnis Angestellter schuldet seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber §1 II LStDV
  • Nichtselbstständige Arbeit Arbeitgeber derjenige, dem der AN seine Arbeitskraft schuldet unter dessen Weisung er steht und in dessen geschäftlichen Organismus er eingebunden ist
  • Nichtselbstständige Arbeit Qualifikation der Einkünfte §19 I Nr.1 EStG umfasst Arbeitslohn in jeder Form aus einem Dienstverhältnis 1.Schritt: Prüfung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt 2.Schritt: Prüfung, ob es sich um Arbeitslohn handelt
  • Nichtselbstständige Arbeit Vorliegen eines Dienstverhältnisses Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse der tatsächlichen Durchführung Wille der Beteiligten ist wichtiges Indiz
  • Nichtselbstständige Arbeit Kriterien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit feste Arbeitszeiten feste Bezüge Urlaubsanspruch Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit kein Unternehmerrisiko keine Unternehmerinitiative Eingliederung in den Betrieb Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
  • Nichtselbstständige Arbeit Vorliegen von Arbeitslohn Bereicherung des Arbeitnehmers: jeder Vorteil, der aufgrund der Arbeitnehmerstellung gewährt wird Leistung des AG im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft Nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers
  • Nichtselbstständige Arbeit Sachbezüge als Arbeitslohn Grundsatz der Einzelbewertung gem. §8 II S.1 EStG: üblicher Endpreis (Marktwert), beachte Freigrenze von 44€ gem. §8 II S.11 EStG Amtliche Sachbezugswerte gem. §8 II S.2-10 EStG: für private Kfz-Nutzung, Unterkunft, Verpflegung und sonstige Sachbezüge Rabattregelung gem. §8 III EStG: bei Waren oder Leistungen, die der Arbeitgeber üblicherweise vertreibt, Um 4% geminderter Endpreis, Beachte Freibetrag von 1080€, Günstigerpürfung §8 II und III EStG
  • Nichtselbstständige Arbeit Weitere Einkunftstatbestände des §19 I EStG Nr. 2: Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisenrenten und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen Nr.3: laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitsgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersvorsorge
  • Nichtselbstständige Arbeit Ermittlung der Einkünfte §2 I S.1 Nr.4 iVm II S.1 Nr.2 EStG: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Tatsächliche Werbungskosten gem. §9 EStG oder Werbungskostenpauschalbetrag iHv 1000€ gem. §9a S.1 Nr.1a EStG Einnahmen: Gilt grds. als bezogen, wenn der Lohnzahlungszeitraum endet vgl. §38 I S.2 1.HS EStG Werbungskosten: Abflussprinzip des §11 II EStG
  • Nichtselbstständige Arbeit Werbungskosten Werbungskosten: Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen §9 I S.1 EStG Objektiver Zusammenhang mit der Erwerbsleistung erforderlich Subjektiv zur Förderung der Erwerbsleistung getätigt (grds.erforderlich)
  • Nichtselbstständige Arbeit Typische Werbungskosten §9 I S.3 Nr.3 EStG: Gewerkschaftsbeiträge §9 I S.3 Nr.4 iVm II EStG: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte §9 I S.3 Nr.5 EStG: notwendige Mehraufwendungen aufgrund einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung §9 I S.3 Nr.6 EStG: Arbeitsmittel §9 I S.3 Nr. 7 EStG: Abschreibungen, z.B. auf Arbeitsmittel
  • Kapitalvermögen Aufbau des §20 EStG Absatz 1: Katalog der laufenden Einkünfte Absatz 2: Katalog der Veräußerungseinkünfte Absatz 3: Auffangtatbestand Absatz 4: Gewinnermittlung Absatz 4a: Sonderregelungen für Anteilstauschfälle Absatz 5: Anteilseigner Absatz 6: Verlustverrechnung Absatz 7: Verweis auf §15b EStG Absatz 8: Subsidiarität Absatz 9: Werbungskosten und Sparerpauschbetrag
  • Kapitalvermögen Die wichtigsten Einkunftstatbestände des §20 I EStG Nr. 1: Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttung und sonstige Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften Nr. 4: Einnahmen aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen bei Beteiligung an einem Handelsgewerbe Nr. 5: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden Nr. 7: Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen z.B. Zinsen auf Sparkonten, Erträge aus Beteiligungen an Unternehmern, die kein Handelsgewerbe sind
  • Kapitalvermögen Zu §20 I Nr.1 EStG: verdeckte Gewinnausschüttungen Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf Seiten der Kapitalgesellschaft Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis Auswirkung auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft Kein Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung
  • Kapitalvermögen §20 II EStG Verweist bezüglich der Veräußerungstatbestände im Wesentlichen auf §20 I EStG Veräußerungsgewinn gem. § 20 IV EStG Einnahmen aus der Veräußerung: Anschaffungskosten/Veräußerungskosten/Veräußerungsgewinn
  • Kapitalvermögen §20 III EStG Kein selbstständiger Einkunftstatbestand Erläutert den Besteuerungsumfang der Absätze I und II Niemals alleine zitieren
  • Kapitalvermögen Ermittlung der Einkünfte aus §20 EStG §20 I EStG: grds. maßgebend: Zufluss und Abfluss §20 II EStG: keine Anwendungen des Zu- und Abflussprinzips, Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art, Anwendungen der Fifo-Regel ( First in, first out)
  • Kapitalvermögen §20 IX EStG Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801€, bzw. 1602€ bei zusammenveranlagten Eheleuten Grds. kein Abzug tatsächlicher Kosten Nicht genutzter Sparer-Pauschbetrag des einen Ehegatten kann beim anderen Ehegatten verrechnet werden Abzug maximal bis zu Einkünften 0€ Ausnahmen: §32d II EStG, z.B. für Anteilseigner, die zu mindestens 25% beteiligt sind oder mindestens 1% und beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig sind gem. §32d II Nr.3 EStG
  • Kapitalvermögen §20 VI EStG Regelung zu Verlustrechnung Einkünfte aus §20 EStG als eigener Verlustverrechnungskreis Systematik: 1. Verrechnung verschiedener Einkunftsquellen bei der jeweiligen Bank gem. §43a II S. 1+2 EStG 2. Verrechnung mit Einkunftsquellen bei anderen Banken, Vorlage einer entsprechenden Bankbescheinigung erforderlich gem. §43a III S.4 EStG 3. Verrechnung von Altverlusten aus §23 EStG mit §20 I+II EStG gem. §23 III S.9+10 EStG, zeitlich begrenzt bis 2013, dann entfallen die Altverluste 4. Keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten gem. §20 VI S.2 EStG, Vortrag der Verluste zur Verrechnung mit §20 I+II EStG in den Folgejahren gem. §20 VI S.3+4 EStG 5. Ausnahme: eigener Verlustverrechnungskreis für Aktienverkaufsverluste §20 VI S.5 EStG
  • Vermietung und Verpachtung §21 I S.1 Nr. ! EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen z.B. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, eingetragene Schiffe Vermietung: entgeltliche Gebrauchsüberlassung Verpachtung: entgeltliche Gebrauchsüberlassung und Recht auf Fruchtziehung
  • Vermietung und Verpachtung Einnahmen Laufendes Nutzungsentgelt Einmalige Sonderzahlungen Kaltmiete und Umlagen Nebenkostenerstattungen an den Mieter sind negative Einnahmen
  • Vermietung und Verpachtung Weitere Einkunftstatbestände des §21 I S.1 EStG Nr. 2: Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen Bsp.: Möbel bei Vermietung eines möblierten Zimmers Nr. 3: zeitlich begrenzte Überlasung von Rechten Nr. 4: Verkauf von Miet- und Pachtforderungen
  • Vermietung und Verpachtung Subsidiaritätsklausel des §21 III EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gegenüber anderern Einkünfte subsidiär Aber Vorrang gegenüber Einkünften aus Kapitalvermögen gem. §20 VIII EStG
  • Vermietung und Verpachtung Werbungskosten Allgemeine Klausel des §9 I S.1 EStG: Inseratskosten, Steuerberatungskosten, Erhaltungsaufwendungen §9 I S.3 Nr.1 EStG Finanzierungskosten §9 I S.3 Nr.2 EStG umlagefähige Kosten §9 I S.3 Nr.3 EStG Beiträge an Haus-oder Grundbesitzerverein §9 I S.3 Nr.7 EStG Abschreibungen
  • Vermietung und Verpachtung §9 I S.3 Nr.1 EStG Finanzierungskosten, wenn und soweit das Darlehen in wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus V+V steht Bereitstellungszinsen, Damnum, Disagio, Vermittlungs-provisionen für Darlehen, Notar- und Gerichtskosten in Zusammenhang mit der Beurkundung und Eintragung der Grundschuld...
  • Vermietung und Verpachtung §9 I S.3 Nr.7 EStG Lex specialis und somit vorrangig vor §11 I EStG Lineare Gebäude-AfA gem. §7 IV EStG oder degressive Gebäude-AfA, wenn Kaufvertrag/Bauantrag vor dem 01.01.2006 AfA-Bemessungsgrundlage: grds. AK/HK gem. § 255 HGB AfA-Satz: Prozentsatz er auf die AfA-BMG angewendet wird AfA-Volumen: gesamter Abschreibungsbetrag Grund und Boden ist nicht abnutzbar und wird deshalb nicht abgeschrieben
  • Vermietung und Verpachtung Abschreibungsbeginn Bei Anschaffung: Übergang zu Nutzen und Lasten gem. §11c I S.2 Nr.3 EStDV Bei Herstellung: Fertigstellung gem. §11 I S.2 Nr.2 EStG Unmaßgeblich: Kaufvertrag, Kaufpreiszahlung, Bauantrag etc. AfA wird zeitanteilig berechnet
  • Vermietung und Verpachtung Tatbestände und Rechtsfolgen des §7 IV S.1 EStG Nr. 1: Gebäude im BV Nicht Wohnzwecken dienend Bauantrag nach dem 31.03.1985 AfA-Satz 3% Kann mangels Betriebsvermögen nie im Rahmen von §21 EStG angewendet werden! Nr.2a: Nr.1 nicht erfüllt Fertigstellung nach 31.12.1924 Afa-Satz 2% Nr.2b Nr.1 nicht erfüllt Fertigstellung vor 01.01.1925 AfA-Satz 2,5%
  • Vermietung und Verpachtung Nutzungsdauer weicht von planmäßiger Nutzungsdauer ab Längere tatsächliche Nutzungsdauer: unerheblich, es gilt §7 IV S.1 EStG Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer: Berechnung der AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. §7 IV S.2 EStG Unentgeltlicher Erwerb: Erwerber übernimmt AfA-Bemessungsgrundlage, AfA-Satz und AfA-Volumen des Rechtsvorgängers
  • Vermietung und Verpachtung Selbstständige Gebäudeteile Abweichend vom Zivilrecht Es wird in Gebäudeteile aufgeteilt, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang aufweisen Je Nutzungs- und Funktionszusammenhang handels es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das gem. §7 EStG gesondert abzuschreiben ist
  • Sonstige Einkünfte §22 Nr.1 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Renten, dauernde Lasten und sonstige wiederkehrende Bezüge Wiederkehrende Bezüge: Einnahmen in Geld oder Geldeswert Nicht Kaufpreisraten Aufgrund Verpflichtungsgrund oder einheitlichen Entschlusses Für eine gewisse Zeit periodisch wiederkehrend zufließen
  • Sonstige Einkünfte Einordnung der Renten §22 Nr.1 S.3 aa EStG: Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, Versorgungswerekn und landwirtschaftlichen Alterskassen §22 Nr.1. S.3 a aa EStG: private Renten aus geförderten Basisvorsorgeverträgen §22 Nr. 5 EStG: private Renten aus geförderten Beiträgen in Riester-Verträge §22 Nr. 1 S.3 a bb EStG: übrige Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen
  • Sonstige Einkünfte Besteuerung der Einnahmen aus § 22 Nr.1 S.3 a aa EStG Nachgelagerte Besteuerung Beginn der Rente legt steuerpflichtigen Anteil fest Steuerfreier Teil wird im ersten vollen Rentenjahr als Rentenfreibetrag festgeschrieben
  • Sonstige Einkünfte Besteuerung der Einnahmen aus §22 Nr.1 S.3 a bb EStG Besteuerung mit dem Ertragsanteil Alter bei Beginn der Rente legt steuerpflichtigen Anteil fest