Strafrecht AT (Fach) / Notwehr (Lektion)
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Definitionen der Notwehr
Diese Lektion wurde von Poile95 erstellt.
- Notwehrlage Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
- Angriff Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung geschützer individueller Güter oder Interessen.
- Gegenwärtig Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
- Rechtswidrig Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d. h. selbst nicht gerechtfertigt ist.
- Notwehrhandlung Die Notwehrhandlung muss sich gegen den Angreifer richten, objektiv erforderlich und normativ geboten sein.
- Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung muss zur Angriffsabwehr geeignet sein und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellen.
- Geeignetheit Die Abwehrhandlung muss abstrakt geeignet sein, den Angriff entweder sofort ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen.
- Mildeste Mittel Es ist das Verteidigungsmittel zu wählen, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet. Der Verteidigende muss sich nicht auf unsichere Mittel verlassen.
- Gebotenheit Grundsätzlich findet keine Güterabwägung statt. Die Grenze der Gebotenheit ist dabei der Rechtsmissbrauch des Notwehrrechts.
- Subjektives Rechtfertigungsmerkmal a. Kenntnis der Notwehrlage und das Handlung zur Verteidigung dient b. Verteidigungswille