Lernbrief 1 (Fach) / Sozialversicherung (Lektion)
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Leistungen zur Verhütung Früherkennung von Krankheiten
Diese Lektion wurde von Joern erstellt.
- Wo wird die Verordnung von Heilmittel geregelt? § 32 SGB V HMR
- Nenne zwei Verordnungseinschränkung bei Heilmittel. Ausschluss gem. § 32 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 5 SGB V Ausschluss nach HMR
- Nenne 4 Vorraussetzung auf Anspruch einer Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 S.2 SGB V. - Versicherung - zugelassenes Krankenhaus - Prüfung durch Krankenhaus (stat. Aufnahme) - Anspruch auf vollstationäre Behandlung
- In welchem § wird geregelt wann ein Krankenhaus ein zugelassenes ist? § 108 SGB V
- Wann liegt Anspruch auf Krankenhausbehandlung nicht mehr vor? - Behandlungsziel kann durch amb. Behandlung / häusl. Krankenpflege erreicht werden - Pflegefall - Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne liegt nicht mehr vor - Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit/Ordnung
- Merke teil-, vor-, nachstat. und amb. Krankenhausbeh. sowie amb. Behandlung vor vollstationäre Behandlung
- Nenne den Umfang des § 39 SGB V Krankenhausbehandlung Ärztliche Behandlung Krankenpflege Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel Unterkunft Verpflegung
- Wo wird Zuzahlung geregelt und für wen und wann gilt es? § 61 SGB V GR 88c versicherte, 18. LJ vollendet, vollst. Krankenhausbehandlung = 10 euro pro Tag max. 28 Kalendertage, Krhs. Zuzahlung wird im lfd. KJ angerechnet
- Ab wan gibt es keine Krankenhauszuzahlung? Versichter 18 LJ nicht vollendet keine vollstationäre Behandlung