Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
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NU Heft 1, 2 2016
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- Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen, ist für den Schluss des WJ das Betriebsvermögen anzusetzen (nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG)
- Verrechnungsverbot § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.
- Immaterielle Wirtschaftsgüter § 5 Abs. 2 EStG § 248 Abs. 2 HGB Für immaterielle WG des AV ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
- Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten / Rückstellungen erst zu bilden wenn Einnahmen und Gewinne angefallen sind. § 5 Abs. 2a EStG
- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG
- Rechnungsabgrenzungsposten § 5 Abs. 5 EStG
- Bewertung § 6 EStG
- Bewertung Anlagevermögen § 6 Abs. 1 Nr.1 Satz 1 EStG WG des AV die der Abnutzung unterliegen, sind mit den AHK vermindert um die Afa anzusetzen.
- Teilwertbestimmung Anlagevermögen § 6 Abs. 1 Nr.1 Satz 2 EStG Ist der Teilwert einer vorraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
- Bewertung Anlagevermögen Definition Teilwert § 6 Abs. 1 Nr.1 Satz 3 EStG Teilwert ist der Betrag den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde; dabei ist davon davon auszugehen, das der Erwerber den Betrieb fortführt.
- Bewertung anschaffungsnahe Herstellungskosten § 6 Abs. 1 Nr.1a Satz 1 EStG Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen OHNE USt 15 % der AHK des Gebäudes übersteigen. Dazu gehören nicht: Aufwendungen für Erweiterungen § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und Erhaltungsaufwendungen.
- Bewertung Grund und Boden § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Grund und Boden ist mit den AHK anzusetzen, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Teilwert vorraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden
- Bewertung Vorratsvermögen § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG Gewinnermittlung nach § 5 EStG können unterstellen das die zuletzt angeschaffte WG zuerst verbraucht / verkauft werden (Last In, First Out)
- Bewertung Verbindlichkeiten § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG Verbindlichkeiten sind mit den AHK anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG Ausnahme Abzinsung: Laufzeit Verbindlichkeiten < 12 Monate verzinsliche Verbindlichkeiten auf Anzahlung oder Vorausleistung beruhen
- Bewertung Entnahmen § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen.
- Bewertung Kfz Nutzung § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Die private Kfz Nutzung, für Fahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, ist für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und der Umsatzsteuer anzusetzen.
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- Bewertung Fahrtenbuch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Die private Kfz Nutzung kann mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
- Bewertung Einlagen § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG Einlagen sind mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; jedoch höchstens mit den AHK, wenn das WG Buchst. a) innerhalb der letzten 3 Jahre vor Zeitpunkt der Zuführung angeschafft worden ist Buchst. b) Anteil an einer KapG und Stplf. beteiligt iSd § 17 Abs. 1 od. 6 Buchst c) WG iSd § 20 Abs. 2 (Anteile an Körperschaft)
- Bewertung Einlagen § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG Einlagen sind mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; jedoch höchstens mit den AHK, wenn das WG Buchst. a) innerhalb der letzten 3 Jahre vor Zeitpunkt der Zuführung angeschafft worden ist Buchst. b) Anteil an einer KapG und Stplf. beteiligt iSd § 17 Abs. 1 od. 6 Buchst c) WG iSd § 20 Abs. 2 (Anteile an Körperschaft)
- Bewertung GWG § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG Die AHK oder der nach Abs. 1 Nr. 5 - 6 EStG an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen WG des AV, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, können im WJ der AHK oder Einlage oder Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als BA abgezogen werden, wenn die AHK vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b I EStG) EUR 410 nicht übersteigen.
- Bewertung GWG Ein WG ist einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, ... § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen WG des AV genutzt werden kann Technisch aufeinander abgestimmt.
- Bewertung Sammelposten § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG Abweichend von Abs. 2 Satz 1 EStG kann für die WG, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, ein Sammelposten gebildet werden, wenn die AHK gem. § 6 Ab. 2 Satz 1 EStG EUR 150,00, aber nicht EUR 1.000,00 übersteigen. § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG Der Sammelposten ist im WJ der Bildung und den folgenden 4 WJ mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufzulösen. § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG Scheidet ein WG im Sinne des Abs. 1 EStG aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG WG, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, können im WJ der Anschaffung i.v.H. als BA angesetzt werden, wenn das einzelne WG EUR 150,00 nicht übersteigen. § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG Die Sätze 1 - 3 EStG sind für alle in einem WJ angeschafften, hergestellten oder eingelegten WG einheitlich anzuwenden.
- Bewertung Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteil eines Mitunternehmers § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers unentgeltlich übertragen, sind die WG mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben.
- Unentgeltiche Übertragung einzelner WG außer in den Fällen der Einlage § 6 Abs. 4 EStG Wird ein einzelnes WG außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 8) EStG unentgeltlich in das BV eines anderen Stpfl. übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende BV als Anschaffungskosten.
- Überführung einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Steuerpflichtigen § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG Wird ein einzelnes WG von einem BV in ein anderes BV desselben Stpfl. überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG Satz 1 EStG gilt auch für die Überführung aus einem eigenen BV des Stpfl. in dessen Sonder BV und umgekehrt sowie zwischen verschiedenen Sonder BV desselben Stpfl.
- Bewertung bei Tausch § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG Wird ein einzelnes WG im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die AHK nach dem gemeinen Wert des hingegebenen WG.
- Bewertung Tausch Übertragung im Wege der verdeckten Einlage § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten WG.
- Pensionsrückstellung § 6a EStG
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6b EStG
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Grund & Boden § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG Steuerpflichtige, die Grund & Boden, Gebäude veräußern, können im WJ der Veräußerung von den AHK der in Satz 2 bezeichneten WG, die im WJ der Veräußerung oder im vorangegangenen WJ angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung einstandenen Gewinns abziehen. § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG Der Abzug ist zulässig bei Nr. 1 EStG Grund & Boden, soweit der Gewinn von Grund & Boden entstanden ist Nr. 3 EStG Gebäuden, soweit der Gewinn von Grund & Boden oder Gebäuden entstanden ist.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Gewinn Buchwert § 6b abs. 2 Satz 1 EStG Gewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte WG im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. § 6b abs. 2 Satz 2 EStG Buchwert ist der Wert, mit dem ein WG nach § 6 anzusetzen ist.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Rücklagenbildung § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG Soweit Stpfl. den Abzug nach Abs.1 nicht vorgenommen haben, können sie im WJ der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den AHK der in Abs. 1 Satz 2 EStG bezeichneten WG, die in den folgenden 4 WJ angeschafft oder hergestellt worden sind, im WJ ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen Abs. 1 Sätze 2 - 4 EStG abziehen. § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG Die Frist von 4 Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf 6 Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des 4. auf die Bildung der Rücklage folgenden WJ begonnen worden ist. § 6b Abs. 3 Satz 4 EStG Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.
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- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Auflösung bei nicht in Anspruchnahme § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG Ist die Rücklage am Schluss des 4. auf ihre Bildung folgenden WJ noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des 6. auf ihre Bildung folgenden WJ noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Voraussetzungen § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 - 5 EStG Nr. 1 EStG Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG Nr. 2 EStG die veräußerten WG im Zeitpunkt der Veräußerung mind. 6 Jahre zu einer inländischen Betriebsstätte gehört haben Nr. 3 EStG die angeschafften oder hergestellten WG zum AV einer inländischen Betriebsstätte gehören Nr. 4 EStG der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt Nr. 5 EStG die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter Strafzinsen § 6b Abs. 7 EStG 6 % für jedes volle WJ, in dem die Rücklage bestanden hat.
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 6b Abs. 10 EStG
- Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG § 6c EStG
- Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 7 EStG
- Lineare Absetzung für Abnutzung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG Die Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des WG
- Geschäfts- oder Firmenwert Nutzungsdauer § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gilt ein Zeitraum von 15 Jahren § 255 Abs. 4 HGB
- Absetzung für Abnutzung pro rata temporis § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vermindert sich der Afa Betrag um jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht
- Absetzung für Abnutzung WG, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-7 EStG in ein BV eingelegt worden sind § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG WG die nach der Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die AHK um die Afa, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. (Restbuchwert)
- Leistungsabschreibung § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG Bei beweglichen WG des AV bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Afa nach Leistung vorzunehmen, wenn der Stpfl. den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
- Degressive Absetzung für Abnutzung Fassung vom 01.01.2009 - 31.12.2010 § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG Bei beweglichen WG des AV die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Stpfl. die Afa in fallenden Jahresbeträgen bemessen. § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG Die Afa kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der Hundertsatz darf höchstens das zweieinhalbfache der linearen Afa betragen und 25 % nicht übersteigen
- Übergang degressiv zu linear § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG Der Übergang von der degressiven Afa zur linearen Afa ist zulässig. § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG Die Afa ab Übergang bemisst sich vom Zeitpunkt des Übergangs, nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen WG.
- Übergang von linear zu degressiv § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG Der Übergang von linear zu degressiv ist nicht zulässig.
- Lineare Gebäude Afa § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG Gebäude im BV, die nicht Wohnzwecken dienen und Bauantrag nach dem 31.03.1985; jährlich 3 % § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG Gebäude die die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht erfüllen Buchstabe a) nach dem 31.12.1924 fertiggestellt ; jährlich 2% Buchstabe b) vor dem 01.01.1925 fertiggestellt ; jährlich 2,5%
- Degressive Gebäude Afa § 7 Abs. 5 EStG -> Wahlrecht abweichend von § 7 Abs. 4 EStG (im Gesetz entsprechenden Fall anwenden)
- Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzung und Sonderabschreibungen § 7a EStG Wenn SonderAfa in Anspruch genommen wird, keine degressive Afa und keine LeistungsAfa möglich § 7a Abs. 4 EStG. Wörtlich: Bei WG, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs 1 oder 4 EStG vorzunehmen.
- Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG Stpfl. können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren WG des AV, bis zu 40 % der voraussichtlichen AHK gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
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