Einkommensteuer (Fach) / Grundlagen (Lektion)
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NU Heft 1, 2 2016
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- Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG TBM natürliche Person Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland
- Inland § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG
- Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 2 EStG Deutsche Staatsangehörige, die Nr. 1 im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Nr. 2 zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen (Angehörige)
- unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag § 1 Abs. 3 EStG Auf Antrag, natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen.
- Beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 4 EStG Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie inländische Einkünfte gem. § 49 EStG haben.
- Sachliche Steuerpflicht Welteinkommensprinzip § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7 EStG
- Ermittlung Summe der Einkünfte § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG
- Gewinneinkunftsarten § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EStG Gewinn nach § 4 - 7k EStG
- Überschusseinkunftsarten § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 7 EStG Überschuss nach § 8 - 9a EStG
- Ermittlung Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag § 24a, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b und den Abzug gem. § 13 Abs. 3 EStG
- Ermittlung Einkommen § 2 Abs. 4 EStG Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben § 10 EStG und die außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG
- Ermittlung zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG Das Einkommen, vermindert um die Freibetrage § 32 Abs. 6 EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.
- Für welchen Zeitraum ist die Einkommensteuer zu ermitteln? § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer
- Steuerfreie Einnahmen § 3 EStG
- Teileinkünfte Verfahren § 3 Nr. 40 EStG
- Anteile Abzüge § 3c EStG
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- Anteile Abzüge Teileinkünfte Verfahren § 3c Abs. 2 EStG
- Gewinnbegriff im Allgemeinen § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen.
- Begriffdefinition Entnahmen § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG Entnahmen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ entnommen hat.
- Begriffsdefinition Einlagen § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG Einlagen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ zugeführt hat.
- Einnahmen Überschussrechnung § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der BE über die BA ansetzen.
- Einnahmen Überschussrechnung Abschreibungsvorschriften § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und Abs. 2a, sowie die Absetzung für Abnutzung sind zu befolgen.
- Einnahmen Überschussrechnung AHK für nicht abnutzbare WG sind wann als BA anzusetzen? § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG Die AHK für nicht abnutzbare WG sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses, bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als BA zu berücksichtigen.
- Definition Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG BA sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
- Definition Betriebseinnahmen § 4 Abs. 4 EStG anzuwenden BE sind Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
- Privater Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a Satz1 EStG Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt worden sind
- Privater Schuldzinsenabzug Definition Überentnahmen § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des WJ übersteigen.
- Privater Schuldzinsenabzug Ermittlung nicht abziehbare Schuldzinsen § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG 6 % der Überentnahmen des WJ zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener WJ, abzüglich der Unterentnahmen (Gewinn + Einlagen > Entnahmen)
- Privater Schuldzinsenabzug Freibetrag § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG EUR 2.050
- Privater Schuldzinsenabzug unberührte Schuldzinsen § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von AHK von WG des AV
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben § 4 Abs. 5 EStG
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG Im WJ EUR 35,00 nicht übersteigen
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- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Bewirtungsaufwendungen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen.
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Bewirtungsaufwendungen Nachweise § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Verpflegungsmehraufwendungen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Aufwendungen für die Wege des Stpfl. zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Familienheimfahrten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Arbeitszimmer § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Zinsen auf hinterzogene Steuern gem. § 235 AO § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Zuwendungen bei rechtswidrige Handlung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Gewerbesteuer § 4 Abs. 5b EStG Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben abziehbar, wenn Aufwendungen einzeln und getrennt aufgezeichnet § 4 Abs. 7 EStG
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigener § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG
- Aufwendungen für Berufsausbildung oder Studium nur dann als BA abziehbar , wenn zuvor Erstausbildung § 4 Abs. 9 Satz 1 EStG
- Gewinnermittlungszeitraum § 4a Abs. 1 Satz 1 EStG Bei Land- und Forstwirtschaft und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem WJ zu ermitteln.
- Gewinnermittlungszeitraum Land- und Forstwirtschaft § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG Bei Land- und Forstwirten ist der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. § 8c EStDV Für bestimmte Land- und Forstwirte kann auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden
- Gewinnermittlungszeitraum Gewerbetreibende im HR eingetragen § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG Gewerbetreibende im HR eingetragen, der Zeitraum für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG Umstellung des WJ auf einem vom KJ abweichenden Zeitraum ist nur wirksam, wenn es im Einvernehmen mit dem FA ist.
- Gewinnermittlungszeitraum WJ anderer Gewerbetreibender § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG Bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr
- Gewinnermittlungszeitraum Gewinnberücksichtigung Land- und Forstwirte § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG Gewinn, in dem das WJ beginnt, in dem das WJ endet, entsprechend seinem zeitlichen Anteil aufzuteilen § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG Veräußerungsgewinne i.S.d. § 14 EStG in dem WJ, in dem sie entstanden sind
- Gewinnermittlungszeitraum Gewinnberücksichtigung Gewerbetreibende § 4a Abs. 2 Nr.2 EStG In dem KJ bezogen, in dem das WJ endet
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