BGB AT (Fach) / Geschäftsfähigkeit (§§ 104-113 BGB) (Lektion)
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Grundlagen, Geschäftsunfähigkeit, Beschränkte Geschäftsfähigkeit
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- Der 14-jährige M geht in die Boutique des mit seinen Eltern bekannten F und sucht sich dort eine Jeans und zwei Pullover aus. Dem F erzählt er, seine Eltern hätten ihn geschickt; diese würden auch die Rechnung bezahlen. F lässt sich darauf ein. Den Eltern des M fällt zwar auf, dass ihr Sohn neue Kleidung besitzt, sie fragen aber nicht nach, woher er diese hat. Als F den Vater V des M einen Monat später trifft, verlangt er 200 € für die Kleidungsstücke. V weigert sich. Kann F von M Bezahlung der Kleidungsstücke verlangen? M ist minderjährig und braucht für den Abschluss des für ihn nicht lediglich rechtlichvorteilhaften Kaufvertrages die Einwilligung seiner Eltern (§ 107 BGB). Dadiese nicht vorliegt, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und kann nur nochdurch die Genehmigung der Eltern wirksam werden (§ 108 I BGB). Diese ist hiernicht ausdrücklich erteilt worden. Hier kommt aber eine konkludente Genehmigungin Betracht. Eine solche ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zu Rechtsgeschäftenmöglich (vgl. auch § 182 II BGB, wonach Formerfordernisse für dasRechtsgeschäft sich nicht auf die Zustimmung erstrecken). Eine konkludente Genehmigungkönnte darin liegen, dass die Eltern des M seine neue Kleidung bemerktund ihn nicht zu deren Herkunft befragt haben. Die Deutung eines Verhaltens alsGenehmigung setzt allerdings nach h. M. voraus, dass der Genehmigende zumindestmit der Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit eines Vertrages rechnet(ähnlich wie bei der Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts nach § 141 BGB).M hat seinen Eltern aber nichts von dem Kauf gesagt, so dass ihr Verhalten nichtals Genehmigung gedeutet werden kann. F hat daher keinen Anspruch gegen M aufZahlung des Kaufpreises.
- Wem gegenüber sind Einwilligung und Genehmigung zu erteilen? Einwilligung und Genehmigung können grundsätzlich sowohl dem Minderjährigengegenüber wie dem Geschäftspartner gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB).
- Welche Instrumente stellt das Gesetz dem Vertragspartner eines beschränkt Geschäftsfähigen zur Beseitigung des Schwebezustands und zur Herstellung einer „Waffengleichheit“ zur Verfügung? Der Vertragspartner kann einerseits den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung überdie Genehmigung auffordern (§ 108 II 1 BGB). Die Genehmigung kann dann nurnoch innerhalb von zwei Wochen ihm gegenüber, nicht mehr gegenüber dem Minderjährigen,erklärt werden; andernfalls gilt sie als verweigert. Eine bereits gegenüberdem Minderjährigen erklärte Genehmigung oder Verweigerung wird dadurchunwirksam, d. h. der Schwebezustand lebt wieder auf. Ein bereits wirksamer Vertragoder ein eigentlich endgültig unwirksamer Vertrag werden damit wieder schwebendunwirksam.Gleichzeitig steht dem Geschäftspartner das Widerrufsrecht nach § 109 I BGBzu. Danach kann auch er bis zur Erteilung der Genehmigung das Geschäft gegenüberdem Minderjährigen oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter widerrufen.Zu beachten ist aber § 109 II BGB, der dieses Recht bei Kenntnis der Minderjährigkeitbzw. der fehlenden Einwilligung wegen der dann fehlenden Schutzbedürftigkeitdes Vertragspartners ausschließt.
- Wird auch eine vor Abschluss des Vertrages erteilte Einwilligung gem. § 108 II BGB unwirksam, wenn der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert? Dies ist streitig. Teilweise wird eine Analogie zu § 108 II BGB vertreten, der Wortlautund auch die Gesetzesbegründung sprechen allerdings ausdrücklich dagegen.Hier wird deutlich nur Bezug auf die Genehmigung genommen. Daher wird dieEinwilligung durch die Aufforderung nach § 108 II BGB nicht unwirksam.
- Kann die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter widerrufen werden? Und die Genehmigung bzw. deren Verweigerung? Ja, aber nur bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts (§ 183 S. 1 BGB; anders z. B.§ 876 S. 3 BGB a. E.). Da es sich hier um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt,ist gem. § 130 I 2 BGB ein vor der Erklärung oder gleichzeitig mit ihr zugehenderWiderruf möglich. Darüber hinaus ist ein Widerruf weder gesetzlich vorgesehen,noch stünde er mit dem Sinn der Genehmigung bzw. ihrer Ablehnung in Einklang,der darin besteht, den Schwebezustand des § 108 I BGB im Interesse der Rechtssicherheitzu beenden.
- Wie ist die Lage, wenn die gegenüber dem Geschäftspartner erklärte Einwilligung gegenüber dem Minderjährigen widerrufen wurde und der Minderjährige dennoch das Geschäft abschließt? Die Einwilligung kann, auch wenn sie gegenüber dem Dritten erklärt wurde, biszur Vornahme des Geschäfts gegenüber dem Minderjährigen widerrufen werden.Um den Geschäftspartner zu schützen, wird jedoch wegen der mit der Vollmachtvergleichbaren Interessenlage die Rechtsscheinregel der §§ 170, 173 BGB auf diesenFall entsprechend angewendet. Die Einwilligung bleibt gegenüber dem Vertragspartnerdeshalb solange wirksam, bis diesem der Widerruf der Einwilligungangezeigt wird oder er davon Kenntnis erlangt bzw. erlangen müsste. Auch wenndie Einwilligung schriftlich vorgelegt wird, gilt § 172 BGB analog. Der Vertrag istdamit wirksam abgeschlossen.
- Ist die Einwilligung oder Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter anfechtbar? Auf die Genehmigung als empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung sindgrundsätzlich die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar, darunterauch die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB und die Anfechtungsregeln. BeiIrrtümern über den Inhalt des Geschäfts des Minderjährigen kommen verschiedeneFallkonstellationen in Betracht. Täuscht etwa der Minderjährige seinen Eltern vor,der PC koste nur 1.500 €, während er in Wahrheit 2.500 € kostet, und die Eltern genehmigenden Kaufvertrag ihm gegenüber, so lässt sich aus Sicht des Empfängerhorizonts,also der des Minderjährigen, die Genehmigung zu 1.500 € nicht als Genehmigungdes abgeschlossenen Geschäfts zum Preis von 2.500 € auslegen, so dass dasGeschäft schwebend unwirksam und nach Verweigerung der Genehmigung nichtigist. Eine Anfechtung ist dann also gar nicht erforderlich. Haben die Eltern dagegendie Genehmigung gegenüber dem Vertragspartner erteilt, ohne den Preis noch einmalzu nennen, so kann dieser die Genehmigung nur so verstehen, wie das Geschäftmit dem Minderjährigen abgeschlossen wurde, so dass die Genehmigung wirksamist. Eine arglistige Täuschung des Minderjährigen gegenüber seinen Eltern über denInhalt des Rechtsgeschäfts stellt sich als Täuschung eines Dritten dar, § 123 II BGB,die der Geschäftspartner als Erklärungsempfänger nicht kannte oder kennen mussteund die ihm auch nicht zugerechnet werden kann (vgl. zur entsprechenden Problematikim Stellvertretungsrecht Fragen 615 f.). Die Genehmigung ist daher nichtnach § 123 I, sondern allenfalls nach § 119 I Fall 1 BGB anfechtbar (insgesamt str.,nach a. A. ist es das Risiko des Geschäftspartners, wenn der Minderjährige seine Elternnicht richtig informiert). Haben sich dagegen die Eltern über den Umfang ihrerZustimmung trotz korrekter Information geirrt, so ist die Genehmigung in jedemFall wirksam und sie können diese nur anfechten. Das wäre z. B. der Fall, wenn siesich bei der Nennung des Betrages verhört und dann ohne weitere Einschränkungzugestimmt hätten. Ob die Anfechtung auch gegenüber dem Minderjährigen erklärtwerden kann, ist streitig. Zum Schutz des Geschäftspartners ist – wie bei der Anfechtungder Vollmacht (s. Frage 611) – die Anfechtung nur gegenüber diesem mitder Folge einer Vertrauenshaftung nach § 122 BGB zu bevorzugen.Die Einwilligung ist gem. § 183 S. 1 BGB bis zur Vornahme des Rechtsgeschäftswiderruflich. Eine Anfechtung der Einwilligung kommt daher nur in Betracht,wenn dieser Widerruf kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (etwa §§ 876 S. 3, 1178 II3, 2291 II BGB) oder wenn das Rechtsgeschäft bereits vorgenommen wurde. Für diese Fälle gelten die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen, etwa die§§ 119 ff. BGB.
- M kauft einen PC plus Monitor, Drucker, Scanner und sonstiges Zubehör zum Preis von 2.500 €. Als er die Einwilligung seiner Eltern – absolute Computerlaien – eingeholt hatte, hatte er ihnen das Komplett-Angebot erläutert, v. a. aber von dem leistungsstarken PC selbst für 1.500 € gesprochen. Dass in diesem Preis die anderen Teile nicht inbegriffen waren, haben die Eltern nicht mitbekommen. Zu einem Kauf für 2.500 € hätten sie niemals zugestimmt. Die Rechnung wollen sie nun nicht bezahlen. Ist der Vertrag wirksam? Die Lage ist nicht eindeutig. Der Minderjährige hat die Eltern zumindest nicht ausführlichgenug informiert, so dass sie sich kein klares Bild von dem Geschäft machenkonnten. Letztlich haben sie aber in den Kauf des PC inklusive Zubehör eingewilligtund dabei die Einwilligung nicht beschränkt. Über den Preis des Komplettpaketshaben sie sich falsche Vorstellungen gemacht, die aber in der Genehmigungkeinen Niederschlag gefunden haben. Sie können die wirksame und den Kauf umfassendeGenehmigung daher gem. §§ 142 I, 119 I Fall 1 BGB lediglich anfechten.
- Erstreckt sich die Einwilligung auch auf Folgegeschäfte? Ob auch Folgegeschäfte von der Einwilligung erfasst sind, ist durch Auslegung zuermitteln. Im Interesse des Minderjährigenschutzes hat sie restriktiv zu erfolgen.Insb. wenn wesentliche Pflichten entstehen, ist eine Einwilligung abzulehnen.
- M hat mit Einwilligung der Eltern ein Fahrrad gekauft. Kann er, nachdem er die defekte Gangschaltung bemerkt hat, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern? Gewährleistungsansprüche im Rahmen eines Fahrradkaufs sind in ihrem Umfang(auch finanziell) begrenzt und voraussehbar. Wenn die Eltern M die Auswahl desFahrrads überlassen, werden sie ihm regelmäßig auch in den technischen Fragen,ob ein Mangel vorliegt und welche Wertbeeinträchtigung er zur Folge hat, vertrauenund die Ausübung seiner Rechte überlassen. Die Einwilligung der Eltern gilt daherauch für die Ausübung der Gewährleistungsrechte. M kann ohne weitere Zustimmungzurücktreten oder mindern.
- Nach Einwilligung seiner Eltern hat M ein Girokonto eröffnet. Darf er ohne weitere Rücksprache mit ihnen auch Überweisungen tätigen? Verfügungen über Girokonto-Guthaben sind in ihrem Umfang und Zweck zumZeitpunkt der Kontoeröffnung von den Eltern noch gar nicht absehbar und daherregelmäßig nicht von der Einwilligung umfasst. M kann folglich nicht wirksamÜberweisungen tätigen.
- K, der in wenigen Tagen 18 Jahre wird, aber wesentlich älter aussieht, schließt mit V, der ihn für volljährig hält, einen Kaufvertrag über ein Motorrad, ohne dass seine Eltern davon wissen. Kann K Lieferung des Motorrades verlangen? Da K nur beschränkt geschäftsfähig iSv. § 106 BGB ist und keine Einwilligung gem.§ 107 BGB seiner Eltern in den Kaufvertrag über das Motorrad vorliegt, ist der Kaufvertragnach § 108 I BGB schwebend unwirksam. Solange die Eltern des K denKaufvertrag nicht nach § 108 I BGB genehmigen, kann K keine Lieferung verlangen.Dass K deutlich älter aussieht, ist unerheblich; der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeitwird nicht geschützt. Sobald K volljährig ist, kann er aber den schwebendunwirksamen Vertrag selbst gem. § 108 III BGB genehmigen. Die genehmigendeWirkung tritt allerdings nicht ipso iure mit der Volljährigkeit ein. Vielmehr ist erforderlich,dass K ein entsprechendes Erklärungszeichen setzt, dem sich aus Empfängersichtentnehmen lässt, dass er auch noch als Volljähriger an den Vertrag gebundensein will, und dass er (wenn er nicht ohnehin mit Genehmigungsbewusstsein handelt)bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt mit einer solchen Interpretation rechnenmusste (vgl. Fragen 132 ff. für die Einwilligung). K zeigt mit dem Herausgabeverlangen,dass er den Vertrag fortsetzen möchte, so dass eine Genehmigung durch ihnanzunehmen ist. Damit hat er einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrades.
- Was passiert, wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt? Wie könnte ein solches Rechtsgeschäft dennoch „gerettet“ werden? Nach § 111 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nicht lediglich rechtlichvorteilhaft ist – aufgrund des Verlusts der eigenen vertraglichen Rechte also z. B.auch der Widerruf eines Haustürgeschäfts nach §§ 312 I 1, 355 I 1 BGB –, nur dannwirksam, wenn es mit Einwilligung (also vorheriger Zustimmung, § 183 BGB) desgesetzlichen Vertreters erfolgt. Dies dient dem Schutz des Geschäftsgegners voreinem von seinem Willen unabhängigen Schwebezustand. Insoweit ist die Interessenslageanders als beim Vertrag, bei dem auch der Vertragspartner eine Willenserklärungabgeben muss. Eine Genehmigung ist daher grundsätzlich nicht möglich. Sollte der gesetzliche Vertreter das einseitige Rechtsgeschäft „genehmigen“, könnteman die Erklärung des Vertreters gem. § 140 BGB umdeuten in die erneute Vornahmedes Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter selbst (vgl. Fragen474 ff.). Dies hat aber keine ex tunc-Wirkung wie die Genehmigung. Daher könnteneventuelle Fristen, wie bei einer Kündigung, verstrichen sein.
- V hat ein unmöbliertes Zimmer an den 17-jährigen M vermietet, dessen Eltern damit einverstanden sind. Am Donnerstag, dem 3.5., erhält V per Post eine Kündigung des M zum 31.7. a) Was ist V zu raten, wenn er den Mietvertrag mit M gerne fortsetzen möchte? b) Und was, wenn er dies nicht will? a) Möchte V das Mietverhältnis gerne fortsetzen, so wäre es für ihn besser, wenndie Kündigung des M unwirksam ist. Da die Kündigung wegen des Verlusts desRechts, das Zimmer zu nutzen, für M nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, istdies gem. § 111 S. 1 BGB dann der Fall, wenn die Kündigung ohne Einwilligungder Eltern erfolgte. Ob jene Einwilligung fehlt, ist für V aber unklar. Allerdings istdie Kündigung gem. § 111 S. 2 BGB sogar mit Einwilligung unwirksam, wenn Mdiese auf Verlangen des anderen Teils, also des V, nicht in schriftlicher Form nachweisenkann, und V das Rechtsgeschäft deshalb unverzüglich, d. h. gem. § 121 I 1BGB ohne schuldhaftes Zögern, zurückweist (§ 111 S. 2 BGB). Dies wäre V nach§ 111 S. 3 BGB nur dann nicht möglich, wenn er von den Eltern auf andere Weise,z. B. telefonisch, über die Einwilligung in Kenntnis gesetzt worden wäre. Da dieKündigung am 3.5. und damit gem. § 573c I BGB zum letztmöglichen Termin erfolgte– die Ausnahme für möblierte Zimmer gem. §§ 573c III, 549 II Nr. 2 BGB isthier nicht einschlägig – wäre es, wenn V die Kündigung schriftlich per Post zurückweist,M zeitlich auch nicht mehr möglich, die Einwilligung rechtzeitig schriftlichnachzuweisen. Eine erneute, wieder gem. § 568 I BGB schriftliche Kündigung desMietverhältnisses wäre dem M daher frühestens zum 31.8. und wiederum nur mitEinwilligung möglich, die er auf Verlangen des V auch nachweisen muss. Dem V istdaher zu raten, die Kündigung unverzüglich unter Hinweis auf den fehlenden Nachweisder Einwilligung der Eltern zurückzuweisen. So könnte er das Mietverhältnisjedenfalls bis zum 31.8. verlängern.b) Sofern V kein Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit M hat,könnte er die Kündigung des M einfach hinnehmen. Allerdings ist sie nur dann wirksam,wenn die Eltern des M tatsächlich in die Kündigung eingewilligt haben. Solltedies nicht der Fall sein, ist die Kündigung des M trotz einer widerspruchslosen Entgegennahmedes V nach dem Wortlaut des § 111 S. 1 BGB unwirksam. Allerdingswerden, wenn der Geschäftspartner mit der Vornahme des Rechtsgeschäfts ohneEinwilligung einverstanden und er damit nicht schutzbedürftig ist, in Anlehnungan § 180 S. 2 BGB die für den Vertrag geltenden §§ 108, 109 BGB entsprechendangewendet (str.; vgl. auch Frage 628), so dass die Kündigung nur schwebend unwirksamund eine Genehmigung ausnahmsweise möglich ist. Zu empfehlen ist ihmdaher, sich mit der Kündigung einverstanden zu erklären, aber daneben unverzüglichKontakt mit den Eltern aufzunehmen, um zu klären, ob eine Einwilligung vorliegt,oder aber eine Genehmigung, eine Neuvornahme der Kündigung oder einevertragliche Aufhebung des Mietvertrags anzuregen, wenn die Eltern erst jetzt ihrEinverständnis geben. Eine eigene Kündigung durch V ist nach § 573a II BGBzwar, weil es sich um ein Zimmer der Wohnung des V handelt, auch ohne berechtigtesInteresse zulässig, jedoch verlängert sich die reguläre Kündigungsfrist gem.§ 573a I 2 BGB in diesem Fall um drei Monate, so dass das Mietverhältnis erst zum30.11. beendet würde.