Körperschaftsteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)

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Nahunterricht Heft 2016

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  • Ermittlung des Einkommens OT StR 1) der abgeführte Gewinn der OG an den OT bleibt bei dem OT außer Ansatz R 14.6 Abs. 1 Satz 2 KStR 2) Hinzurechnung des Einkommens der OG, § 14 Abs. 1 KStG
  • Bei Minder- und Mehrabführungen ist ein STAP zu bilden § 14 Abs. 4 KStG R 63 Abs. 1 KStR
  • Formelle Korrespondenz vGA § 32a Abs. 1 KStG Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich vGA erlassen, aufgehoben oder geändert Auswirkung bei Gesellschafter/nahe stehende Person verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift zur Erfassung der vGA beim Gesellschafter bzw. einer nahe stehenden Person des Gesellschafters
  • Formelle Korrespondenz verdeckte Einlage § 32a Abs. 2 KStG Bescheid des Gesellschafters erlassen, aufgehoben oder geändert Auswirkung bei KapG verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift zur einkommensneutralen Erfassung der verdeckten Einlage bei der Ziel KapG
  • Materielle Korrespondenz vGA § 3 Nr. 40 Satz1 Buchstabe d Sätze 2, 3 EStG bei natürlichen Personen (BV) §32d Abs. 2 Nr. 4 EStG bei natürlichen Personen (PV) § 8b Abs.1 Satz 2 - 4 KStG bei KapG Auswirkung bei Gesellschafter ggf. Versagung des TEV, besonderer Steuertarif bzw. Freistellungsverfahren beim Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist
  • materielle Korrespondenz verdeckte Einlage § 8 Abs. 3 Sätze 4 - 6 KStG Auswirkung bei KapGes. ggf. Erhöhung des z.v.E. der KapG
  • Bedeutung formelle Korrespondenz Verfahrensrechtliche Korrekturmöglichkeiten der Steuerfestsetzungen
  • Bedeutung materielle Korrespondenz vGA beim Gesellschafter vollständig steuerpflichtig vE führt bei der KapG zu steuerpflichtigen Erträgen
  • KapG bekommt geänderten Steuerbescheid aufgrund einer vGA Auswirkung bei Gesellschafter § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG formelle Korrespondenz Korrektur des EStB des Gesellschafters, dem die vGA zuzurechnen ist.
  • Gesellschafter (natürliche Person) bekommt geänderten Steuerbescheid aufgrund einer vGA Auswirkung bei Gesellschafter, wenn KStB der Gesellschaft nicht mehr änderbar § 3 Nr. 40 Satz1 Buchstabe d Sätze 2, 3 EStG materielle Korrespondenz TEV wird dem Gesellschafter nicht gewährt
  • Gesellschafter (KapG) bekommt geänderten Steuerbescheid aufgrund einer vGA Auswirkung bei Gesellschafter (Kap), wenn KStB der Gesellschaft A nicht mehr änderbar § 8b Abs. 1 Sätze 2-4 KStG materielle Korrespondenz Freistellungsverfahren wird nicht gewährt
  • Gesellschafter (natürliche Person) bekommt geänderten Steuerbescheid aufgrund einer vE Auswirkung bei Gesellschaft § 32a Abs. 2 KStG formelle Korrespondenz Korrektur des KStB der Gesellschaft, der die vE zuzurechnen ist
  • Gesellschaft bekommt geänderten Steuerbescheid aufgrund einer vE, Steuerbescheid des Gesellschafters ist nicht mehr änderbar Auswirkung bei Gesellschaft § 8 Abs. 3 Sätze 4 - 6 KStG materielle Korrespondenz außerbilanziell keine Korrektur der verdeckten Einlage gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG
  • Beteiligung an anderen Körperschaften Veräußerung ist auch die verdeckte Einlage § 8b Abs. 2 Satz 6 KStG
  • Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil stehen sind nicht zu berücksichtigen § 8b Abs. 3  Satz 3 KStG
  • Ermittlung Veräußerungsgewinn § 8b Abs. 2 KStG § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG
  • Gewinn aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals oder TW Abschreibung bleiben außer Ansatz § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG
  • Gewinn aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals oder TW Abschreibung bleiben außer Ansatz das gilt nicht, wenn die TW Abschreibung steuerwirksam gewesen ist (im alten Recht vorgenommen worden ist) § 8b Abs.2 Satz 4 KStG
  • Unbeschränkt steuerpflichtige KapG hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am am Schluss jedes Wj auf dem steuerlichen Einlagekonto auzuweisen § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG
  • Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend vom Bestand am Ende des vorangegangenen Wj um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wj fortzuschreiben. § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG
  • Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos verringert sich, soweit die Summe der Leistungen den ausschüttbaren Gewinn (iSd § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) zum Schluss des vorangegangen Wj übersteigt. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG
  • Ermittlung steuerliches Einlagekonto Einlagekonto 31.12.01                                                            50 Leistungen in 02                  140       Ausschüttbarer Gewinn: EK                                          200 ./. Nennkapital                       -50 ./. Einlagekonto                     -50       Diff                                                40 Einlagekonto Verwendung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG)       ./. 40 Zugang 31.12.02                                                                     + 10 Einlagekonto zum 31.12.02                                                    = 20 Gesonderte Feststellung, § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG)
  • steuerliches Einlagekonto Auswirkung Gesellschafter der Einlagenrückgewähr Minderung der AK der Beteiligung keine Einkünfte aus Kapvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
  • steuerliches Einlagekonto Auswirkung Gesellschafter der vE Erhöhung der AK der Beteiligung
  • verdeckte Gewinnausschüttung TB Vermögensminderung/ verhinderte Vermögensmehrung Auswirkung auf die Höhe des Unterschiedsbetrags (§ 4 Abs.1 Satz 1 EStG) keine oGA durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst  Schritt: grds. Fremdvergleich H 8.5 III. Veranlassung durch das Geselslchafterverhältnis Stichwort Allgemeines KStH Schritt: zzs. bei beherrschenden Gesellschafter (Klarheitsgebot oder Durchfürhungsverbot oder Rückführungsverbot) RF KapG: darf das Einkommen nicht mindern § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; kann als Leisung das steuerliche Einlagekonto mindern, § 27 Abs. 1 KStG Gesellschafter: Einnahmen iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (BV: TEV; PV Abgeltungssteuer)
  • Fiktionstheorie (verhinderte Vermögensmehrung) Unterstellung: Rechtsgeschäft wurde wie unter fremden Dritten abgewickelt KapG erhält fremdübliche Vergütung, evt. Leistungen § 27 Abs. 1 KStG Gesellschafter: Ausschüttungen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, fiktiver Mehraufwand
  • Nahe stehende Person KStH familienrechtlicher gesellschaftrechtlicher schuldrechtlicher rein tatsächlicher Art H 8.5 (Nahestehende Person - 2. Spiegelstrich) KStH
  • verdeckte Einlage TB (R 8.9 Abs. 1 und 3 KStR) Gesellchafter Körperschaft Zuwendung (unentgeltlich) außerhalb der gesellschaftrechtlichen Einlagen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst einlagefähiger Vermögensvorteil (bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil) (H 8.9 KStH)        → Ansatz / Erhöhung Aktivposten bzw. Wegfall / Minderung Passivposten RF Gesellschaft: vE dürfen das das zvE nicht erhöhen, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG → Kürzung der vE, sofern die vE voher gewinnerhöhend gebucht wurde Bewertung § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG (Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto) Gesellschafter: Erhöhung der AK der Beteiligung (BV: 6 Abs. 6 Satz 2 EStG, PV:  H 17 Abs 5 (verdeckte Einlage) EStH) Zufluss bei Verzicht des Gesellschafters auf seine werthaltige Forderung (nur i.H.d. werthaltigen Teils) fiktive Veräußerung bei der Übertragung von WG § 6 Abs. 6 Sätze 2 und 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Beteiligungen > 1% auf KapG übertragen § 20 Abs. 2 Satz 2 Beteiligungen < 1% auf KapG übertragen § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG Grundstücke, die innerhalb von 10 Jahren aus PV auf KapG übertragen werden  
  • Kein Verlustuntergang bis zur Höhe der stillen Reserven § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG
  • § 8 b Abs. 1 bis 6 KStG sind bei der Organschaft nicht anzuwenden. § 15 Abs. 1 Nr. 2 KStG
  • Ausgleichszahlunegn Minderheiitsgesellschafter Die OG hat ihr Einkommen i.H.v. 20/17 der geleisteten Ausgleichzahlungen selbst zu versteuern. § 16 Satz 1 KStG
  • OT hat Ausgleich erfüllt, Og hat 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen anstellte des OT zu versteuern. § 16 Satz 2 KStG
  • Ausgleichszahlung Minderheitsgesellschafter (BA) dürfen den Gewinn nicht mindern § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG
  • Für Minder- oder Mehrabführung aus vororganschaftlicher Zeit ist in der StB des OT ein STAP zu bilden (i.H.d. Beteiligungsverhältnisses) § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG
  • Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Behandlung von Gewinnminderungen (TW) Behandlung von Zuschreibungen (TW) neues Recht: 8b Abs. 3 Satz 3 außerbilanzielle Korrektur TW-Afa 8b Abs. 2 Satz 3 außerbilanzielle Korrektur des TW (höchstens AK) altes Recht: 8b Abs. 2 Satz 4 keine Korrektur 
  • Behandlung der verdeckten einlage beim Gesellschafter verdeckte Einlage und Beteiligung befinden sich in unterschiedlichen Vermögensbereichen Konsequenz? vE erfolgt stets aus dem Vermögensberecih in dem sich die Beteiligung befindet BV: WG   PV: Beteiligung => Aufdeckung stiller Reserven durch Zwangsentnahme zum TW § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; vE aus PV PV: WG   BV: Beteiligung    => Einlage in BV § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr 1 EStG, vE aus BV
  • Wann kommt es, obwohl stille Reserven im WG liegen, NICHT zur Versteuerung stiller Reserven? verdeckte Einlage § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG Bergrenzung auf AK wenn vE aus PV in BV innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung erfolgtOHNE Gewährung von Gesellschaftsrechten (⇒Tausch)
  • Wann ist die Begrenzung auf die AK des übertragenden WG gem § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, b, c EStG ausgeschlossen? verdeckte Einlage Wenn dies zur doppelten Betseuerung der im WG enthaltenen stillen Reserven führen würde, bei § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG vE innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Grundstückes § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG vE einer Beteiligung § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vE einer Beteiligung
  • Einlagerückgewähr (= Verwendung § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) Auswirkung bei Gesellschafter (Fall 5 NU KStG) Auschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gehören nicht zu den Einkünften aus KapVermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (ggf. verhältnismäßige Aufteilung auf oGA und vGA) Minderung der AK PV: AK - Einlagerückgewähr = AK NEU; § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG, das was von der Einlagerückgewähr noch nicht verbraucht ist, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG BV: AK - Einlagerückgewähr = AK NEU;  Rest ist Beteiligungsertrag, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a (das was von der Einlagerückgewähr noch nicht verbraucht ist) und 3 Nr. 40 Buchstabe d iVm Satz 2 EStG