Körperschaftsteuer (Fach) / Körperschaftsteuer (Lektion)

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Nahunterricht Heft 2016

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  • Unbeschränkte Steuerpflicht (Kapitalgesellschaften) § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
  • Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte § 1 Abs. 2 KStG
  • Beschränkte Steuerpflicht § 2 KStG
  • Befreiungen § 5 KStG
  • Befreiung Körperschaften die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zvE § 7 Abs. 1 KStG
  • Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer § 7 Abs. 3 KStG
  • Das zvE ist ist das Einkommen i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge §§ 24 und 25 KStG § 7 Abs. 2 KStG HINWEIS: (die Freibeträge sind jedoch auf GmbH regelmäßig nicht anwendbar)
  • Das Einkommen ermittelt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG. § 8 Abs. 1 KStG
  • Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG
  • Auch vGA mindern das Einkommen nicht § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
  • Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht § 8 Abs.3 Satz 3 KStG
  • Die KSt-Veranlagung erfolgt für ein Kalenderjahr. § 31 Abs. 1 KStG iVm § 25 Abs. 1 EStG
  • Alle Einkünfte gelten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG, nicht Nr. 4-6) § 8 Abs. 2 KStG
  • Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr.1, 2, 9 und 10 Buchstabe a) EStG bleiben außer Ansatz § 8b Abs. 1 KStG
  • Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr.1, 2, 9, 10 Buchstabe a EStG außer Ansatz. § 8b Abs. 2 KStG
  • 5 % von § 8b Abs. 2 KStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG
  • 5 % von § 8b Abs. 1 KStG nich abzugsfähige Betriebsausgaben § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG
  • § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG Tatbestandsmerkmale Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grundkapitals oder Stammkapitals Rechtfolge keine Anwendung des sog. Freistellungsverfahrens gem. § 8b Abs. 1  Satz 1 KStG
  • Verlustabzug bei Körperschaften § 8c KStG
  • § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG TB innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % des gez. Kapitals an einen Erwerber (oder diesem nahe stehende Person) übertragen RF quotaler Untergang der nicht genutzten Verlusten
  • § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG TB innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % des gez. Kapitals an einen Erwerber (oder diesem nahe stehende Person) übertragen RF vollständiger Untergang der nicht genutzten Verlusten
  • Abziehbare Aufwendungen § 9 KStG
  • Abziehbare Aufwendungen Spenden (iSd §§ 52 - 54) § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
  • Ermittlung zvE Parteispende § 4 Abs. 6 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG
  • Ermittlung zvE Spendenbemessungsgrundlage § 9 Abs. 2 KStG
  • Spendenvortrag (abziehbare Zuwendungen, die den Höchstbetrag nach Satz 1 übeschreiten) § 9 Abs. 1 Satz 9 KStG
  • Nicht abziehbare Aufwendungen § 10 KStG
  • Nicht abziehbare Aufwendungen Steuern vom Einkommen und sontige Personensteuern (auch ausl. Quellensteuer und SolZ) § 10 Nr. 2 KStG
  • Nicht abziehbare Aufwendungen Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 EStG gilt § 10 Nr. 2 KStG
  • Nichtabziehbare Aufwendungen steuerliche Nebenleistungen (zB § §233a, 235, 240, 152, 329, 337-345 AO) § 10 Nr. 2 KStG
  • Nichtabziehbare Aufwendungen USt für Umsätze, die Entnahmen oder vGA sind § 10 Nr. 2 KStG
  • Nichtabziehbare Aufwendungen die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen § 10 Nr. 4 KStG
  • Nichtabziehbare Aufwendungen Geldstrafen und ähnliche Nachteile § 10 Nr. 3 KStG HINWEIS: Geldstrafen gegen KapG dind nach dt. Recht nicht möglich, daher ggf. Bedeutung für von ausl. Gerichten verhängte Geldstrafe)
  • Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 11 KStG
  • Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft § 14 KStG
  • Organschaft Voraussetzungen GmbH als Organgesellschaft § 14 Abs. 1 Satz 1 ; § 17 S.1 KStG OG = GmbH § 17 Abs.1 Satz 1 KStG ganzen Gewinn abführen (R 17 Abs. 1 KStR) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 KStG ; § 301, § 302 AktG erfüllt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG finanzielle Eingliederung § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG OT unbeschränkt KSt-pflichtig § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG GAV mind. 5 Jahre § 14 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 KStG Rücklagen müssen wirtschaftlich begründet sein (R 14.5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KStR welche Rücklagen) → § 17 iVm § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG Zurechnung ab Wirksamkeit GAV (R 14.5 Abs. 1 Satz 1,2 KStR) → das der OT zuzurechnende Einkommen wird gesondert und einheitlich festgestellt, § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG
  • Gewinn ist für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen § 7 Abs. 4 Satz 1 KStG
  • abweichendes Wj, Gewinn gilt als bezogen, in dem das Wj endet § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG
  • Umstellung Wj auf Kj abweichenden Zeitraum, nur im Einvernehmen mit dem FA § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG
  • Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG gelten als Gewinnausschüttungen
  • Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG sind als Einlage durch den OT in die OG zu behandeln
  • Welche Verluste gehen bei Anwendung des § 8c KStG unter? § 10d EStG § 2a EStG § 15 Abs. 4 EStG § 15a EStG § 15b EStG § 10a GewStG
  • Anrechnung KSt VZ auf festgesetzte KSt § 31 Abs. 1 KStG ; § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG
  • Steuersatz § 23 Abs. 1 KStG
  • Verlustabzug bei Körperschaften Erwerberkreis § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG
  • Mitgliedsbeiträge an Körperschaften für bestimmte Zwecke nicht abziehbar § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 8 Nr. 1 - 4 KStG
  • Ermittlung des Einkommens bei Organschaft § 15 KStG
  • Ermittlung des Einkommens bei Organschaft Verlustabzug bei OG nicht zulässig § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG
  • Ermittlung des Einkommens bei Organschaft § 8b Abs. 1 -6 KStG bei OG nicht anzuwenden, sondern bei Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG