Öffentliches Recht (Fach) / VwAT (Lektion)
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ÖR VwAT
Diese Lektion wurde von betty3004 erstellt.
- Welche Normen gehören zum Innenrecht, welche zum Außenrecht? 1) Außenrecht: GG, Parlamentsgesetze, RVO, Satzungen 2) Innenrecht: Staatsorganisationsrecht, Haushaltsgesetz, Richtlinie, Erlass, Haushaltssatzung, Geschäftsordnung
- Was ist die Folge wenn der Grundsatz des Vorbehalts vom Gesetz eingreift? Verwaltungshandeln muss auf eine EGL in Form eines Parlamentsgesetz rückführbar sein, auch mittelbare Rückführung möglich
- Wann gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes? mA: Totalvorbehalt hM: 1. wenn das GG den Erlass eines Gesetzes ausdrücklich vorschreibt 2. jede untergesetzliche Rechtsnorm (VO, Satzung) bedarf einer EGL in Form eines Parlamentsgesetzes 3. Wesentlichkeitslehre a) wegen Grundrechtsrelevanz aa) bei unmittelbaren GR-Eingriffen bb) bei vorhersehbaren mittelbaren Eingriffen cc) Einrichtung neuer Behörden, Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Private b) aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (Ausnahmefälle) aa) Abgeschwächter Regelungsvorbehalt bei der Vergabe staatlicher Leistungen (zB Subventionen) nur das Ob bb) Abgeschwächte Anforderungen bei schlichtem Informationshandeln
- In welchen beiden Fällen bestehen geringere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für das Verwaltungshandeln? 1) bei Vergabe staatlicher Leistungen (zB Subventionen) nur ob 2) Abgeschwächte Anforderungen bei schlichtem Informationshandeln: wegen Vielschichtigkeit nicht möglich, ausreichend, wenn Aufgabe gesetzlich geregelt, das Handeln im Rahmen der Zuständigkeit und dem Sachlichkeitsgebot (Verhältnismäßigkeit) genügt. EGL bleibt aber erforderlich wenn Infromationshandeln im Einzelfall als sog. funktionales Äquivalent zu einem unmittelbaren Grundrechtseingriff zu bewerten ist
- Was ist der Unterschied zwischen dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes und dem Parlamentsvorbehalt? 1 = auf Parlamentsgesetz rückführbar auch mittelbar bei RVO/Satzungen. VSS-Seite kann auslegungsbedürftige TBM enthalten, RF-Seite kann allgemein sein ohne konkrete RF 2 = bei besonders wesentlichen Maßnahmen wird Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes um den Parlamentsvorbehalt ergänzt, dh konkrete Eingriffsmaßnahme als mögliche RF benennen & EingriffsVSS umso konkreter und bestimmter regeln, je schwerer sich der Eingriff auswirkt
- Nennen Sie ein typisches Beispiel für die Umsetzung des Parlamentsvorbehalts Standadermächtigungen im Polizeirecht im Gegensatz zur polizeirechtlichen Generalklausel
- Was ist die Folge eines Verstoßes gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bzw den Parlamentsvorbehalt? Verwaltungsmaßnahme grds rechtswidrig. Ausnahme: Chaos-Gedanke, Übergangsrecht, um Zustand zu vermeiden der verfassungmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand
- Was ist der Unterschied zwischen dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes und den den Grundrechten beigefügten Gesetzesvorbehalten? Gesetzesvorbehalt in Grundrechten zunächst negativ für Bürger, Grundsatz Vorbehalt vom Gesetz grundsätzlich positiv.
- An welcher Stelle im Gutachten kann man prüfen, ob die Klage formgerecht erhoben ist? Vorab vor Eröffnung Verwaltungsrechtswegs, wenn fraglich ob überhaupt Klage erhoben wenn Klageerhebung unstreitig, unter § 74 VwGO Klagefrist prüfen § 81 VwGO Schriftform
- was bedeutet Schriftlichkeit iSv § 81 I 1 VwGO? § 126 BGB nicht anwenbar auf Grund der Eigenständigkeit des Prozessrechts Urheberschaft und Verkehrswille (nicht nur Entwurf sondern Endgültigkeit des Schiftstücks)
- Wie prüft man die Rechtmäßigkeit eines VA? 1. Ermächtigungsgrundlage a) erforderlich (Vorbehalt des Gesetzes) b) welche? (spezieller vor allgemeinere) c) ausreichend? (Parlamentsvorbehalt) d) wirksam? (nur bei Anlass prüfen) 2. Formelle RM eines VA a) Zuständigkeit (meistens aus Spezialnorm) b) Verfahren (Anhörung, Mitwirkungsverbot § 20 VwVfG) c) Form (Schriftform grds formfrei § 37 Abs. 2, Begründung § 39 VwVfG) 3. Materielle RM des VA a) VSS EMG b) Richtiger Adressat c) Allgemeine RManforderungen (Bestimmtheit § 37 VwVfG, keine Unmöglichkeit) d) Rechtsfolge (gebundene Entscheidung, Soll-Vorschrift, Ermessen), Entscheidung fehlerhaft? Fehlerfolgen: Nichtigkeit § 44, Heilung § 45, Unbeachtlichkeit § 46, Umdeutung § 47
- Wie findet man die zuständige Behörde für die Entziehung der Fahrerlaubnis? § 3 I StVG: die Fahrerlaubnisbehörde hat zu entziehen § 46 FeV auch EMG neben § 3 StVG § 73 FeV Zuständigkeiten für FeV "untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden)" § 1 FeV ZustVO FeV " untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) sind die Kreisordnungsbehörden" § 3 OBG NRW "die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden nehmen die kreisfreien Städte wahr"
- Was beinhaltet eine Anhörung nach § 28 I VwVfG? § 28 VwVfG: VA der in die Rechte des Betroffenen eingreift Gelegenheit zur Stellungnahme geben § 45 I Nr. 3 VwVfG Heilung möglich durch Nachholung der Anhörung. Muss aber durch Behörde, deshalb Heilung im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend. Grds. ist davon auszugehen, dass Betroffenem Gelegnheit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren gegeben wurde (ergibt sich aus der Natur der Sache des Widerspruchsverfahrens!) liegt nur nicht vor, wenn besondere Angaben im Sachverhalt. Problem: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch -> gebundene Entscheidung: unproblematisch -> Ermessensentscheidung problematisch, weil eine mögliche Ermessensausübung übersprungen? (-) Devolutiveffekt Widerspruchsbehörde tritt in volle Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz
- Wie erfolgt die Heilung der unterbliebenen Anhörung verfahrenstechnisch, wenn a) noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist b) gegen den fehlerhaften VA unmittelbar Klage erhoben wird? a) im Rahmen des Widerspruchsverfahren (liegt in der Natur des Verfahrens, keine besonderen Hinweise notwendig) b) durch gesonderte behördliche Aufforderung zur Stellungnahme, kann nicht durch das Gericht nachgeholt werden (Sphären VwVfG&Behörde vs VwGO&Gericht)
- Kann bei gebundenen Entscheidungen auf der Rechtsfolgenseite der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden? grds (-) Vorbehalt des Gesetzes Art. 20 III GG Verwaltung muss sich an Gesetz halten Grundrechte und Grundsatz Verhältnismäßigkeit gebietet es , dass behördliche Maßnahme auch im Einzelfall verhältnismäßig ist! Das ist die Kehrseite von Gesetzen. Gesetze abstrakt für Vielzahl Fälle geregelt. Deshalb gewisse Flexibilität, Abwägung zwischen Bindung Verwaltung, Bindung Verwaltung an Gesetz nicht da notwendig wo zum Nachteil des Bürgers im Ausnahmefall daher Minusmaßnahme ergreifen, insbesondere wenn diese im Gesetz auch vorgesehen ist oder wenn Gesetz von typisierender Betrachtung ausgeht die nicht jeden Eizelfall umfassen kann
- Auf welchen Grundgedanken beruht der Grundsatz keine Gleichheit im Unrecht? Behörde kann nicht gezwungen werden gesetzeswidrig zu handeln
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- Was ist die Rechtsfrage von § 46 VwVfG? VA bleibt rw, Aufhebungsanspruch des Bürger wird aber ausgeschlossen, Rechtsbehelfe unbegründet
- Wann liegt ein Gewerbe iSd der GewO vor? Jede erlaubte (Drogen) , auf Gewinnerzielung gerichtete (Liebhaberei) , dauerhaft ausgeübte (nicht nur einmalig zB ebay) , selbständige Tätigkeit (nichtselbständig) die nicht Urproduktion, freier Beruf, Verwaltung eigenen Vermögens
- Welche Formen der Gewerbeausübung unterscheidet die GewO? stehende Gewerbe, Reisegewerbe, Marktverkehr nicht Personen sondern Tätigkeitsbezogen
- Welche Grundsätze für die Erlaubnispflicht gelten beim stehenden und beim Reisegewerbe? grds erlaubnisfrei Ausnahmen §§ 30 ff GewO grds erlaubnispflichtig Ausnahmen §§ 55 ff GewO
- Wann ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig? der nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird
- Wann schreitet die Behörde nach § 15 II GewO, wann nach § 35 I GewO ein? § 15 Gewerbe was einer Erlaubnis bedarf und diese nicht hat § 35 Gewerbe was keiner Erlaubnis bedarf, wegen Unzuverlässigkeit Gewerbetreibenden
- Welche aufbautechnischen Auswirkungen hat es, wenn die Behörde die EMG angibt, auf die sie den VA gestützt hat? 1. streitentscheidende Norm Eröffnung Verwaltungsrechtswegs § 40 VwGO angeben 2. bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des VA mit dieser Norm beginnen
- Kann das VG die EMG austauschen, wenn es die von der Behörde angegebene EMG für unzutreffend hält? Norm mit gebundener Entscheidung (ohne Ermessen): ja, § 86 VwGO Untersuchungsgrundsatz, Aufgabe des Gerichts zu überprüfen ob VA mit Gesetz übereinstimmt Norm mit Ermessen: problematisch, Ermessensausübung ist Behördensache. In zwei Ausnahmefällen möglich: a) Behörde hat zur alten EGL Ermessenserwägungen angestellt, die auf die neue EGL übertragbar sind. b) es liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf 0 vor
- Welche Gründe muss die Behörde in der Begründung des VA, § 39 I 2 VwVfG angeben? Frage der formellen Rechtmäßigkeit des VA. Vollständige Angabe ihrer Beweggründe, Verstoß wenn unvollständig oder Gründe vorgeschoben und wahrer Beweggrund nicht genannt. Kann geheilt werden § 45 I Nr. 2 VwVfG. Unerheblich ob Gründe tatsächlich rechtfertigen. Frage der materiellen Rechtmäßigkeit, auch Nachschiebe von Gründen , Änderung Sach/Rechtslage
- wenn Behörde im laufenden Prozess neue Gründe anführt, welche beiden Rechtsinstitute werden unterschieden und wie werden diese voneinander abgegrenzt? 1) Nachschieben neuer Gründe: Umstände die schon bei Erlass des VA vorlagen. Zulässig bei gebundenen Entscheidungen (Amtsermittlungsgrundsatz). Grenze neue Gründe führen zu Wesensveränderung des VA (fall der Umdeutung § 47 VwVfG). Bei Ermessensentscheidungen zulässig so lang nur eine "Ergänzung", § 114 S. 2 VwGO 2) Änderung der Sach- oder Rechtslage: Entscheidungserheblicher Zeitpunkt - > Zeitpunkt letzten Verwaltungsentscheidung (idR Widerspruchsbescheid). Änderung Umstände danach berührt RM VA nicht, Grund: Kläger begehrt Aufhebung ex tunc. Ausnahmen: Verfügungen die noch nicht vollzogen sind (zB Abrissverfügung) -> Vermeidung unsinniger Entscheidungen und Dauer-VA -> müssen für gesamte Zeit ihre Geltung haben. Gegenausnahme bei Dauer-VA: Wenn materielle Recht für Entsxheidung Frist oder ein besonderes Verfahren vorsieht. Grund: bei einer Berücksichtigung geänderter Umstände bereits im Prozess würden diese gesetzlichen Regelungen umgangen.
- Unter welchen VSS ist Nachschieben von Gründen zulässig? Umstände die schon bei Erlass des VA vorlagen Zulässig bei gebundenen Entscheidungen , Grenze Wesensveränderung des VA (da Fall der Umdeutung § 47 VwVfG) bei Ermessensentscheidungen zulässig, soweit es sich nur um eine Etgänzung handelt § 114 S. 2 VwGO
- Was ist der entscheidungserhebliche Zeitpunkt bei einer Anfechtungsklage? Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
- Änderung der Sach-Rechtslage im lfd Verwaltungsprozess grds beachtlich/unbeachtlich? grds unbeachtlich entscheidungserheblicher Zeitpunkt letzte Verwaltungshandlung. Ausnahme bei noch nicht vollzogenen Verfügungen und Dauer VA
- Wann spricht man von einem Beurteilungsspielraum der Behörde und welche konkreten Folge hat seine Anerkennung im Rahmen eines Verwaltungsprozesses? betrifft VSS Seite (RF Seite Ermessen) sehr selten, ist nicht voll überprüfbar für VG Definition: Verwaltung Befugnis eingeräumt letztverbindlich darüber zu entscheiden, ob im konkreten Fall die gesetzl VSS eines auf der Tatbestandsseite unbestimmten Rechtsbegriff gegeben sind Prüfungsentscheidungen im Rahmen einer Ausbildung, Beamtenrechtliche Beurteilungen, Prognose und Risikobewertungen sofern ihnen im Hinblick auf Gefahrenabwehr bzw Risikovorsorge notgedrungen Ungewissheit und Unwägbarkeiten anhaften, Entscheidungen weitgehen von persönlicher Wertung von weisungsfrei tätigen, pluralistisch besetztem Gremium übertragen sind, Entscheidungen mit planerischem oder verwaltungspolitischem Einschlag
- Ist folgender Satz richtig oder falsch: Die Behörde hat einen Beurteilungsspielraum, wenn der Tatbestand der EMG einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält Falsch unbestimmter Rechtsbegriff plus wichtiger Grund, nur 5 % der Fälle, anerkannte Fallgruppen
- unter welchen allgemeinen VSS hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum? 1. unbestimmter rechtsbegriff 2. gewichtiger Grund, anerkannte Fallgruppen
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- nennen sie 5 Fallgruppen in denen Behörde Beurteilungsspielraum hat Prüfungsentscheidungen, Bemtenrechtliche Beurteilungen, Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen sofern im Hinblick uf Gefahrenabwähr bzw Risikovorsorge notgedrungen Ungewissheiten und Unwägbarkeiten anhaften, Entscheidungen die weitgehend von einer persönlchen Wertung eines weisungsfreien tätigen pluralistisch besetztem Gremium, Entscheidungen mit planerischem oder verwaltungspolitischem Einschlag
- Wann liegt im Gegensatz zu einer Nebenbestimmung eine Inhaltsbestimmung vor und wofür ist die Unterscheidung von Bedeutung? entscheidend für isolierte Anfechtbarkeit Inhaltsbestimmung nie isoliert anfechtbar. Inhaltsbestimmung (+) wenn sie regelmäßiger Bestandteil der Erlaubnis ist (Führerschein immer für eine oder mehere Klassen)
- Welche Wirkungen hat die Nichterfüllung einer Bedingungen, welche die Nichterfüllung einer Auflage? Wirksamkeit ganzer VA oder selbständige Vollstreckbarkeit der Auflage
- Wie lautet der Meinungsstreit um die isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen? Vorüberlegung: Inhaltsbestimmungen unstreitig nie selbständig anfechtbar (sie sind regelmäßiger Bestandteil einer Erlaubnis, zB Führerschein Fahrzeugklasse) unstreitig anfechtbar nachträgliche Nebenbestimmung wenn anfängliche NB: Meinungsstreit ob isolierte Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage mM1: nur Verpflichtungsklage hM: Teilanfechtung grds möglich a) immer b) abhängig von Art des VA: gebundene VA (+) Ermessens (-) sonst könnte bei Teilanfechtung Ermessensentscheidung er Behörde zerstört werden c) Rspr früher abhängig von Art der NB Auflage (+) Bedingung, Befristung (-) weil unselbständig d) hM: isolierte Anfechtungsklage (+) wenn NB und VA im logischen Sinne teilbar, (-) wenn untrennbarer Zshg
- Was versteht man unter "prozessualer Teilbarkeit", was unter "materieller Teilbarkeit" von VA und Nebenbestimmung? prozessuale: Betrifft Zulässigkeit der Klage materielle: Betrifft Begründetheit der Klage e.A.: materielle: selbst wenn Haupt-VA und Nebenbestimmung rechtlich teilbar, kann Klage unbegründet sein, wenn Rest-VA rechtswidrig ohne NB a.A.: Klage trotzdem begründet, Behörde muss neue NB oder VA gem. § 48 VwVfG zurücknehmen. 2. Problem: Materielle Teilbarkeit bei Ermessensakten e.A.: isolierte Anfechtbarkeit (-) wegen Zerstörung Ermessensentscheidung. Dagegen: Behörde hat sich bewusst für NB und ihre Teilbarkeit entschieden. a.A.: Widerruf VA § 49 II Nr. 2 VwVfG möglich (Nichtbefolgung NB) aber vergleichbarkeit (-) weil NB ja grade rw. a.A.: VA nach § 48 zurücknehmen -> wenn man dem folgt, keine Probleme materielle Teilbarkeit
- Welche Folgen hat es, wenn dem Adressaten durch VA ein Handeln aufgegeben wird, bei dessen Vornahme er in private Rechte Dritter eingreifen würde? § 44 II Nr. 4 VwVfG regelt nur tatsächliche nicht aber rechtliche Unmöglichkeit wenn gegen Dritten eine gleichlautende Verfügung bzw Duldungs Verfügung ergehen kann rechtmäßig
- In welchen Fallgruppen spricht man von einer isolierten Anfechtungsklage? Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen, des Widerspruchsbescheids, nur des Ablehnungsbescheids
- Was ist im Normalfall der Angriffsgegenstand der Anfechtungsklage? § 79 I Nr. 1 VwGO grds der ursprüngliche VA
- Worin besteht der Unterschied zwischen § 79 I Nr. 2 und § 79 II VwGO? Abs. 1: Muss-Entscheidung, meistens Drittbeteiligungsfälle Abs. 2: Ermessensentscheidung
- Nennen Sie je ein Beispiel für § 79 I Nr. 2, § 79 II S. 1 und § 79 II S. 2 VwGO 1. Baugenehmigung, Dritter (Nachbar) legt Widerspruch ein 2. Abschleppfall, Bürger legt Widerspruch ein, Polizei stellt fest, dass Abschleppkosten zu niedrig festgesetzt wurden 3. wesentlicher Verfahrensfehler und rw beruht auf diesem Fehler. idR (-) bei gebundenen Entscheidungen. Beispiele: W-Bescheid durch unzuständige Behörde, unzutreffende Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet
- Wo wird die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids geprüft? unter "Statthafte Klageart" § 42 II VwGO
- Muss gegen einen Widerspruchsbescheid, der eine zusätzliche Beschwer enthält, nochmals Widerspruch eingelegt werden? (-) Rechtsgedanke § 68 I S. 2 Nr. 2 VwGO
- Nach welcher Vorschrift bestimmt sich die Klagefrist, wenn der Widerspruchsbescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält? § 74 VwGO
- Nach welchen Vorschriften bestimmt sich der Klagegegner bei isolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheids wegen einer zusätzlichen selbständigen Beschwer? § 79 II S. 3 iVm § 78 II VwGO
- Nach welchen Vorschriften richtet sich die Begründetet einer Anfechtungsklage nur gegen den Widerspruchsbescheid? §§ 113, 115 VwGO
- Welche Fallkonstellationen unterscheidet man hinsichtlich einer Verschlechterung im Widerspruchsverfahren? reformatio in peius (rip) und Selbsteintritt der nächsthöheren Behörde "quantitative Änderung" "qualitative Änderung"
- Ist eine reformatio in peius im Widerspruchsverfahren zulässig? e.A.: (-), mögliche Verböserung könnte von Einlegung eines Rechtsmittels abhalten, faktische Beeinträchtigung des Rechtsschutzes Art. 19 IV GG a.A.: (+) Art. 19 IV GG schützt nicht vor Verböserung, Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, Art. 88 GG Einschränkung gilt nur für das gerichtliche Verfahre, aus § 68 VwGO folgt vollumfängliche Prüfungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren
- Woraus folgt nach hRspr die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur Vornahme einer reformatio in peius? ergibt sich nicht aus §§ 68, 73 VwGO nur Zuständigkeit Erlass Widerspruchsbescheid, nicht Berechtigung verbösernde Entscheidung zu treffen hM: selbständige Zuständigkeit ergibt sich aus gewohnheitsrechtlichen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, dieser besagt: Widerspruchsbehörde hat Fachaufsicht, Verböserung wird als Ergänzung dieser Fachaufsicht angesehen e.A.: nur dann (+), wenn Widerspruchsbehörde dieselben Befugnisse wie Ausgangsbehörde oder zumindest weisungsbefugt, anosnten nur wenn Befugnis im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist a.A.: Zuständigkeit ergibt sich aus Devolutiveffekt, wodurch die Widerspruchsbehörde dieselben Befugnisse wie die Ausgangsbehörde erhalte. Bedenken wegen Art. 74 I Nr. 1 GG. VwGO ist Bundesgesetz, Bundesgesetzgeber darf in §§ 68 ff VwGO nicht Zuständigkeit für materiell verbösernde Entscheidungen treffen. a.A.: Widerspruchsbehörde muss über ein Selbsteintrittsrecht verfügen. Selbsteintrittsrecht = außerordentliche sachliche Zuständigkeit, bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung. Übergeordnete Behörden dürfen Weisungen an untergeordnete erteilen, aber ihre materielle Entscheidung an die der untegeordneten stellen grds (-) Kritik: Verböserung nur quantitative nicht qualitative Änderung
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