Öffentliches Recht (Fach) / VwAT (Lektion)

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ÖR VwAT

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  • In welchen Schritten wird geprüft I) die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs? II) das Vorliegen einer ö-r Streitigkeit? I) 1. aufdrängende Sonderzuweisung 2. ö-r Streitigkeit 3. nichtverfassungsrechtlicher Art  4. keine abdrängende Sonderzuweisung II) streitentscheidende Norm? ambivalentes Rechtsinstitut (entscheidend nicht wer handelt, sondern Gegenstand Vertrag) sonst wer hat gehandelt + Zusatzkriterien, Privatperson nur Ausnahme Verwaltungshelfer oder Beliehener. ö-r Person kann auch privatrechtlich (Fiskalgeschäft). eindeutig ö-r Handeln/2 Stufentheorie/Sachzusammenhang
  • Was macht ein Gericht, wenn der Rechtsweg zu ihm nicht eröffnet ist? § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen
  • Welcher Meinungsstreit besteht zum Prüfungsstandort "Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs"? an unzuständiges Gericht keine zulässigkeitsVSS, deshalb davor prüfen. Dann aber problematisch nichtverfassungsrechtlicher Art Lösung: Zulässigkeit vor dem Verwaltungsgericht 
  • Wen bindet eine Verweisung gem. § 17a II 1 GVG und in welchem Umfang? § 17a II GVG das Gericht an das verwiesen wurde hinsichtlich des Rechtsweges
  • Welche Klagegruppen unterscheidet man? Gestaltungs- (Anfechtungs)/Leistungs- (Verpflcihtungsklage, allgemeine Leistungsklage) /Feststellungsklage (allgemeine, Forsetzungsfeststellungsklage § 113 I S. 2 VwGO)
  • Nach welchem System lassen sich die Klagearten der VwGO einzelnen Klagegruppen zuordnen? VA-Klagen haben Vorrang vor Nicht-VA-Klagen (allgemeine Feststellungs- und Leistungsklage)
  • Wie lauten die VSS für das Vorliegen eines VA? Wie verfährt man mit dem TBM "hoheitlich"? 1) Maßnahme (keine Bedeutung) einer Behörde (jede Stelle die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt) 2) auf dem Gebiet des ör 3) zur hoheitlichen (einseitig) Regelung (verbindlich, abschließend) 4) eines Einzelfalls (Abgrenzung zur Rechtsnorm, konkret individuell) 5) mit Außenwirkung (abgrenzung innerhalb der Behörde)
  • Welche VSS müssen mindestens erfüllt sein, damit ein formeller VA vorliegt? Maßnahme einer Behörde mit Regelungsgehalt in der Form eines VA
  • Welche Folgen hat das Vorliegen eines formellen VA für die Zulässigkeit einer Klage? § 43 I Var. 2 VwGO Feststellungsklage Rechtsschutzbedürfnis
  • Welche Funktion hat das Erfordernis der Klagebefugnis? § 42 II VwGO Filterfunktion, keine Popular- oder Interessenklagen
  • In welchen Schritten prüft man das Vorliegen der Klagebefugnis? 1. Adressatentheorie: a) Benennung des konkret verletztenden Grundrechts b) wirklich Regelungsadressat? c) bloßer Ablehnungsbescheid? c) Kläger grundrechtsfähig? Art. 19 III GG 2. wenn nicht Adressat: Grundrecht, Sonderrecht?
  • Wie verhalten sich Möglichkeits- Adressatentheorie zueinander? Geltendmachung Rechtsverletzung nicht asureichend, muss auch möglich sein. Adressatentheorie: im Zweifel Art. 2 I GG
  • Auf welche Punkte ist bei der Adressatentheorie zu achten? 1) Art. 2 I GG oder anderes Recht, speziellere haben Vorrang 2) grundrechtsfähig? Art. 19 III GG 3) wirklich Adressat oder Dritter? dinglicher vA?
  • Um welche beiden Probleme geht es bei der VA-Befugnis? 1. Problem: Geltendmachung ör Zahlungsansprüche durch Leistungsbescheid hM in Über-Unterordnungsverhältnissen ist Behörde gewohnheitsrechtlich befugt Regelung durch VA zu treffen 2. Sonderfall: Feststellende VA e.A.: stellt nur fest was Gesetz sagt a.A.: wenn VA fesstellt, Bürger aber Ansicht, dass VA gegen Gesetz verstößt. deshalb VA-Befugnis notwendig. Ergibt sich aber aus Auslegung
  • Warum war es für das Ergebnis der Begründetheit ohne Belang ob der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag ö-r oder p-r ist? in beiden Fällen keine VA Befugnis weil beides nicht hoheitlich
  • Kann der Hoheitsträger einen Regressanspruch gem. § 34 S. 2 GG durch Erlass eines VA geltend machen? (-) Innenverhältnis 
  • In welchem Sonderfall besteht Anlass die VA-Befugnis II geltend zu machen? Geltendmachung ör Zahlngsansprüche und feststellende VA
  • Meinungsstreit VA-Befugnis der Behörde ö-r Zahlungsansprüche auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Erlass VA geltend machen m.M.: strenger Vorbehalt des Gesetzes h.M. Ermächtigung ergibt sich aus Gewohnheitsrecht Argumente für VA: auch Vorteile für Bürger, Anhörung, Begründung, Widerspruchsverfahren 
  • Welche 3 Fragen prüft das VG bzgl. des Vorverfahrens? 1. Vorverfahren notwendig? § 68 VwGO (grds notwendig bei Beamtenverhältnis, Anfechtungs-, Verpflichtungsklage) (vor § 68 I S. 2, Nr. 1, Nr. 2, § 75) 2. Ordnungsgemäßer Widerspruch a) Form b) Frist  3. Ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen? Oder § 75 VwGO
  • Was ist GrundVSS für die Bekanntgabe eines VA? Eröffnung des VA ggü dem Betroffenen mit Wissen und Wollen der Behörde
  • Was sind die allgemeinen VSS einer Verwirkung? Umstands- & Zeitmoment Treu und Glauben gem. § 242 BGB 1. Umstandsmoment (besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu & Glauben erscheinen lassen)  2. Zeitmoment (seit Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen) 
  • Welche Grundsätze gelten für die Verwirkung prozessualer Rechte, wenn dem Nachbarn die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden ist? Umstandsmoment: muss sich so behandeln lassen, als wäre ihm bekannt gegeben worden, wenn er auf andere Art und Weise Kenntnis erlangt hat oder zuverlässig Kenntnis hätte haben müssen (wenn ihm aufdrängte und zumutbar war nachzufragen). Im konkreten Fall mit dem Beginn nennenswerter Bauarbeiten Zeitmoment: Frist überschritten? 1 Jahr. Grund: für die eine Seite Rechtsfrieden, für die andere Seite nicht schlechter gestellt als Bekanntgabe ohne Rechtsbehelf
  • Welche Arten der Verwirkung unterscheidet man im öffentlichen Recht? Verwirkung prozessualer Rechte (Recht Widerpsruch oder Klage zu erheben) / materieller Rechte können zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirken Verwirkung bei einem Bauvorhaben das materielle nachbarschaftliche Recht kann schon verwirkt sein auch wenn Baugnehmigung noch nicht erteilt wurde
  • Kann die Versäumung der Widerspruchsfrist durch sachliche Bescheidung geheilt werden? e.A. (m.M.): nein, § 70 VwGO regelt Verfahren vor Verwaltungsgerichten, steht somit nicht zur Disposition der Behörde, dient Entlastung der Gerichte Behörde soll darin nicht eingreifen können, § 70 II VwGO Verfristung nur durch Wiedereinsetzung, Rechtssicherheit a.A. (h.M.): Behörde bleibt Herrin des Vorverfahrens, Widerpsruchsfrist dient Schutz der Behörde, wenn diese auf ihr Recht verzichtet => beim Adressatenwiderspruch ist Heilung der Verfristung durch Entscheidung in der Sache möglich
  • Handelt es sich bei der Untätigkeitsklage um eine eigene Klageart? § 75 VwGO keine eigene Klageart, Erhebung Anfechtungs oder Verpflichtungsklage
  • Hoheitsträger Sammelbegriff alle Institutionen die ggü Bürger einseitig Anordnungen treffen und zwangweise durchsetzen können unmittelbare (Bund & Land) und mittelbare Staatsverwaltung (selbständige jP öR Kommunen, Kammern, Universitäten, auch Beliehene)
  • Kommune Sammelbegriff für Kreise & Gemeinden (Sammelbegriff für kreisfreie/kreisangehörige Städte)
  • Grundsatz Vorrang vom Gesetz - Rechtsgrundlage? -Aussagen/Inhalt? - Normenpyramide - Art 20 III, Art 1 III GG  - Abweichungsverbot (nicht gegen Gesetz) & Anwendungsgebot (nicht unterlaufen o. umgehen) - rangniedrigere nicht gegen ranghöhere verstoßen - Anwendungsvorrang von Gesetzen aber von unten nach oben (Spezialität) - Unabänderliches Verfassungsrecht Art. 79 III GG -> EG-Recht -> Bundesrecht (Verfassung, Völkerrecht, Gesetze, RVO) -> Landesrecht (Verfassung, Gesetz, RVO) -> Satzungen -> Verwaltungshandeln
  • Fristende § 188 II BGB bei Widerspruchsverfahren welche Verweisungskette? e.A.: § 57 II VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 BGB (Dafür spricht Widerspruchsverfahren in VwGo geregelt, aber Problem § 57 VwGO steht systematisch vor Widerspruchsverfahren) a.A.: § 79 i.V.m. § 31 VwVfG (dafür spricht Widerspruchsverfahren Behörde Herrin des Verfahrens deshalb VwVfG anwenden, § 79 VwVfG Überschrift Rechtsbehelfsverfahren)
  • Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis elektronische Einlegung möglich umstritten, argumentieren, in 2 Stufen, tatsächliche Erschwerung (+)
  • Heilung von Zustellungsmängeln, wenn falsch zugestellt aber durch Weitergabe richtigen Empfänger erreicht Heilung gem. § 8 VwZG
  • 3 Tagesfrist auf einen Feiertag egal 3 Tage keine Eeignisfrist immer 3 Tage
  • Wie werden Verkehrszeichen bekannt gegeben? § 45 IV StVO durch Aufstellung
  • § 40 VwGO aufdrängende Spezialzuweisung § 54 Abs. 1 BeamStG für Landesbeamte & § 126 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte --> "aus dem Beamtenverhältnis" weit auslegen. Egal ob Beamter klagt oder verklagt wird. Entscheidend ob beamtenrechtliche Rechtsgrundlage einschlägig. (jedoch nicht Klage gegen Prüfungsentscheidung auch wenn im Zshg mit Beamtenverhältnis) andere Verweisungen grds nur Bundesebene (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)
  • Abdrängende Zuweisung an andere Gerichte § 40 VwGO 1. Sozialgericht § 51 Abs. 1 SGG ö-r Streitigkeiten im Sozialversicherungsrecht insbesondere gesetzl. Renten-, Kranken-, Unfallversicherung, nicht Hausverbot im Jobcenter 2. Finanzgerichte § 33 Abs. 1 FGO ö-r Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit Abgabe Gesetzgebung des Bundes unterliegt und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet wird (nicht bei Kommunalabgaben) 3. Richterdienstgerichte § 77 DRiG 4. Berufsgerichte der Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater etc. §§ 112a ff. BRAO 5. Ordentliche Gerichte (historisch bedingt, insbesondere im Staatshaftungsrecht) a) Ansprüche auf Enteignungsentschädigung Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG b) Amtshaftung Art. 34 S. 3 GG c) Aufopferung, ö-r Verwahrung, SchE nicht auf einem öffentlichen Vertrag beruhen § 40 VwGO
  • Welche Amtsbegriffe unterscheidet man bei einem Beamten? 1) "Wer" Amt im statusrechtlichen Sinn: subjektive Rechtsstellung des Beamten, 3 Bestandteile: Laufbahngruppe (mittlerer, gehobener, höherer Dienst), Endgruppengehalt der Besoldungsgruppe), Amtsbezeichnung. Bsp Regierungsrat A13 höherer Dienst. Änderung nur durch Beförderung oder Degradierung ist VA 2) "Wo" Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Zuordnung Beamter zu bestimmter Behörde. Versetzung oder Abordnung (vorübergehend), hat Außenwirkung und ist VA 3) "Was" Amt im konkret-funktionellen Sinn: Dienstposten, konkrete Tätigkeits/Aufgabenbereich, Umsetzung kein VA
  • Was versteht man unter der Versetzung bzw Umsetzung eines Beamten, welche Rechtsnatur haben die beiden Maßnahmen? Versetzung: andere Behörde, VA, abstrakt-funktionellen Sinn Umsetzung: gleiche Behörde, anderer Dienstposten, kein VA, konkret-funktionellen Sinn
  • Innerhalb welcher Frist muss ein Beamter den (vorbehaltlich landesrechtlicher Ausnahmen) erforderlichen Widerspruch gegen eine Maßnahme einlegen, die kein VA ist? keine Frist mangels Bekanntgabe, auch wenn § 126 BBG auf § 68 VwGO verweist. Kann nur verwirkt werden
  • Nach welchen allgemeinen Kriterien richtet sich die Beantwortung der Frage, ob einer Maßnahme in Sonderrechtsverhältnissen Außenwirkung zukommt? Beamter in seiner persönlichen Rechtsstellung (Statusakt) oder lediglich in seiner Amtsstellung betroffen (Glied der Verwaltung, Organisationsregelung, Organisationsakt) Beispiel Beamter Statusakt: Ernennung, Entlassung, Beförderung, Versetzung, Abordnung, Besoldung, Beihilfen, Urlaub, Nebentätigkeitsgenehmigung. Schüler: Aufnahme, Entlassung, Versetzung, Noten im Abschlusszeugnis wenn für weitere Ausbildung relevant, Schulstrafen, Unterrichtsbefreiung
  • Wird eine Maßnahme die im Allgemeinen kein VA ist, dadurch zum VA, dass sie im Einzelfall in Grundrechte des Adressaten eingreift (zB die Umsetzung eines Beamten verletzt möglicherweise Art. 6 GG)? nein VA muss Außenwirkung bezwecken, atypischer Einzelfall Grundrechtsverletzung macht diesen nicht zum VA, Rechtsschutzgründe und Überladung des Verwaltungsaktsbegriffs mit Elementen der Begründetheit der Klage
  • VA durch Widerspruchsbescheid a) aus welcher Vorschrift lässt sich herleiten, dass eine behördliche Maßnahme auch (erst) durch den Widerspruchsbescheid die Form eines VA erhalten kann? b) unter welchen VSS liegt eine solche Umgestaltung im Allgemeinen vor? c) Wird eine beamtenrechtliche Umsetzung zu einem formellen VA, wenn der dagegen eingelegte Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird? a) § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO b) wenn die behördliche Maßnahme von der Widerspruchsbehörde als VA bezeichnet wurde und der Widerpruch nicht mangels VA als unzulässig zurückgewiesen wurde sondern als unbegründet c) nein, weil im Beamtenrecht gem § 126 Abs. 2 BBG für alle Klagen ein Vorverfahren durchzuführen ist
  • Wo ist die allgemeine Leistungsklage in der VwGO geregelt? ungeregelt, aber in § 43 Abs. 2 S. 1 und § 111 S. 1 VwGO erwähnt
  • Welche Arten der Leistungsklage werden unterschieden? positive Leistungsklage = Vornahme schlichten Verwaltungshandelns  Unterlassungsklage = Unterlassung schlichten Verwaltungshandelns. Sonderfall vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohendes Verwaltungshandeln (auch drohender Erlass eines VA)
  • Kann es bei der Leistungsklage auch einmal um einen VA gehen? Ja bei der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen drohendes Verwaltungshandeln, auch gegen den drohenden Erlass eines VA
  • Ist für die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage eine Klagebefugnis erforderlich und wenn ja, wie wird dieses Erfordernis hergeleitet? ja § 42 Abs. 2 VwGO analog
  • Finden bei der allgemeinen Leistungsklage die §§ 68, 74, 78 VwGO Anwendung? § 68 Vorverfahren (-) außer bei Bematen wegen § 126 II BBG § 74 Klagefrist (-) mangels Bekanntgabe aber Verwirkung möglich § 78 Beklagter (-) richtiger Beklagter ist nach allgemeinen Prozessgrundsätzen der Rechtsträger (=die jP)
  • Wer ist prozessual der richtiger Klagegegner bei einer allgemeinen Leistungsklage eines Bürgers gegen einen Hoheitsträger und woraus ergibt sich das? Richtiger Beklagter auf Behördenseite ist nach allgemeine Prozessgrundsätzen der Rechtsträger (=die juristische Person)
  • Welches Problem besteht, wenn ein Hoheitsträger eine allgemeine Leistungsklage gegen einen Bürger erhebt? Grds besteht kein RSB für eine Leistungsklage des Hoheitsträgers, wenn er die Möglichkeit hat, den Anspruch durch VA geltend zu machen. Ausnahme: Es ist damit zu rechnen, dass der Bürger den VA anfechten wird. Grund: Dann ist der Erlass des VA nicht schneller und effektiver, weil das Verfahren dann als Anfechtungsklage sowieso zum VG kommt.
  • Was versteht man unter dem Begriff Gesetz? dualistischer Gesetzesbegriff  formeller Aspekt: Akt der im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zustandegekommen ist , Art. 104 I 1 GG materieller Aspekt: abstrakt-generelle Wirkung mit Außenwirkung (Gegentei behördenintern oder konkret VA) , Art. 2 II 3 GG RVO/Satzungen Normen der Verwaltung nur im materiellen Sinn Haushaltsgesetz Gesetz nur im formellen Sinn, keine Außenwirkung
  • Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Innenrecht und Außenrecht? Innenrecht: nur staats-/verwaltungsintern. Bsp: Staatsorganisationsrecht, Haushaltsgesetz, Richtlinie, Erlass, Haushaltssatzung Außenrecht: subjektive Rechte und Pflichten des Bürgers, EGL für Maßnahmen gegen den Bürger, AGL für Ansprüche des Bürgers, Grundrechte, Parlamentsgesetze, RVO, Satzungen