Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht AT (Lektion)

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Schuldrecht AT Unmöglichkeit

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  • Wonach richtet sich die Angemessenheit einer Nachfrist? Ist eine unangemessene Nachfrist grds unwirksam? Angemessener Ausgleich Schuldner & Gläubigerinteresse Interesse Gläubiger schnell Klarheit zu bekommen vs. Möglichkeit des Schuldners begonnene Leistung zu vollenden keine Unwirksamkeit unangemssenen Nachfrist, im Verzug steckender Schuldner nicht schutzwürdig, angemessener Ausgleich unwirksame Frist wird zur wirksamen Frist fingiert
  • Unter welchen VSS gerät ein Schuldner mit seiner Leistung in Verzug und wo ist der Schuldnerverzug geregelt? § 286 BGB (Beachte: Man kann auch mit Abnahmepflicht gem. § 433 BGB in Verzug kommen, ist eine Hauptleistungspflicht) SV Fällige, mögliche, einredefreie Leistung Nichtleistung Mahnung nach Eintritt Fälligkeit (kann entbehrlich sein) Verschulden
  • In welchen Fällen ist eine Mahnung entbehrlich? § 286 BGB § 286 I S. 2 II  beachte: § 286 II Nr. 1 Zeit nach Kalender bestimmt, nicht so streng wie § 323 II Nr. 2 oder § 281  II BGB, nur Leistungszeit muss genau betsimmt sein, Wichtigkeit dieser muss sich nicht aus Vertragsumständen ergeben.
  • Welche Ansprüche stehen dem Gläubiger bei Verzug des Schuldners zu? §§ 280 I, II, 286 SchE neben der Leistung, § 288 Verzugszinsen Beachte bei Transportkosten: nur erster Rücktransport umfasst. Mahnung erst mit tatsächlichem Angebot der Leistung, dann Verzug. 
  • Schließen sich Schuldner- und Gläubigerverzug gegenseitig aus? Begründen Sie ihre Antwort! die gleiche Person, bpsw der Gläubiger, kann durch Nichtannahme in Gläubiger- und Schuldnerverzug kommen, wenn er durch die Nichtannahme geichzeitig Leistungspflichten verletzt, Abnahme gem. § 433 BGB Hauptleistungspflicht
  • Wodurch kann der Schuldnerverzug beendet worden sein? Nennen Sie mindestens 3 Gründe anbieten der in Verzug geratenen Leistung gem. §§ 294 ff Unmöglichkeit Einrede: Verjährung der Leistung Rücknahme der Mahnung bzw Klage
  • Was unterscheidet das absolute vom relativen Fixgeschäft? absolute Fixgeschäft: Ausnahme, nur wenn aus Vertragsinhalt ergibt dass Leistung sonst sinnlos ( §§ 275, 283) relatives Fixgeschäft: aus Vertragsumständen muss sich Wichtigkeit pünktlichen Leistung ergeben ( § 323 II Nr. 2). strenger als § 286 II Nr. 1 Entbehrlichkeit der Mahnung
  • Für wen ist das Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts grds. vorteilhaft? Für Schuldner, Rücktritt aber kein SchE (kein §§ 281 II, 283)
  • Unterschiede § 323 II Nr. 2 BGB und § 376 HGB § 323 II Nr. 2 nur Rücktritt; strengere VSS Frist+Darlegung wichtige Umstände § 376 HGB: Rücktritt und SchE; nur Frist; muss Handelskauf sein zwei Kaufleute
  • Bedeutung § 281 IV BGB Unter Anspruch erloschen prüfen, kann erlöschen Leistung oder Gegenleistung (erst Recht Schluss) bewirken § 281 IV entgegen Wortlaut nicht nur Geltendmachung, sondern VSS SchE § 281 müssen auch tatsächlich vorliegen
  • Bestimmen Sie die VSS des § 56 HGB! Welche Besonderheiten weist die Norm im Vergleich zu §§ 164 ff BGB auf? Rechtsscheintatbestand, Beschränkungen braucht Dritter nicht gegen sich gelten lassen § 54 III BGB analog gilt entgegen Wortlaut für schuldrechtliches und dingliches Geschäft und für Realakte ( Historie des HGB, HGB älter als BGB)
  • Was versteht man unter einer Potestativbedingung? Ist es möglich, eine Anfechtung an eine solche zu knüpfen? Argumentieren Sie! Potestativbedingung: Herbeiführung des Ereignis liegt im Belieben des Erklärungsgegners grd sind Gestaltungsgeschäfte bedingungsfeindlich (§ 388 S. 2 BGB) Grund Rechtssicherheit Ausnahme bei Potestativbedingungen? pro: Belieben Erklärungsgegner contra: Anfechtung absolute Wirkung § 142 BGB würde zu Rechtsunsicherheit führen, wenn Unklarheit Rehctsfolge
  • Definieren Sie den Begriff verkehrswesentliche Eigenschaft § 119 II BGB! Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren, die dem Gegenstand unmittelbar anhaften, nicht jedoch der Wert der Sache selbst. Verkehrswesentlich sind solche Eigenschaften, wenn der Verkehr an das Vorhandensein oder Fehlen der Eigenschaft wesentliche Folgen für die Wertbildung knüpft.
  • Welche AGL für Geltendmachung SchEAnsprüchen im Falle eines nichtigen Vertrages? §§ 311 II, 241 II, 280 umstritten ob trotzdem §§ 280, 241 II jedoch (-)
  • In welchen Fällen lässt BGB Zufallshaftung zu? Schuldnerverzug § 287 BGB
  • Inwieweit entstehen bei den sog. Verfolgerfällen Zurechnungsprobleme? § 823 I BGB Wenn vermeintliche Geltendmachung eigener Rechte des Verfolgers bei diesem Schäden verursacht, dadurch, dass Verfolgte Sache nicht herausgibt. Objektive Zurechnung: Kausalität & Adäquanz (+) Schutzzweck der Norm: Problem, wenn eigener selbständiger Willensentschluss des Verfolgers. Nur dann Zurechnung wenn er sich zur Verfolgung herausgefordert fühlen durfte, wenn er Eigentümer oder berechtigter Besitzer war
  • Nennen Sie die VSS des § 437 Nr. 3 BGB 1. anwendbar (nach Gefahrübergang § 446) 2. SV wirksamer Sach/Rechtskauf (§ 435 BGB) 3. Pflichtverletzung (§ 433 I S. 2 BGB), Sach- (§ 434) oder Rechtsmangel (§ 435), kein Ausschluss zB durch AGB 4. vom Schuldner vermutetes vertreten §§ 280 I S. 2, 276-278 BGB 5. ggf zusätzliche VSS (zB Fristsetzung bei § 281) 6. Rechtsfolge: SEA neben der Leistung (280/286), SEA statt der Leistung 281, anfängl Unmöglichkeit § 311a, nachträgl Unmöglichkeit § 283
  • In welchen Fällen lässt das BGB eine Zufallshaftung zu? bei Verzug § 287 BGB
  • Gestaltungsrechte Kündigung, Widerruf, Anfechtung, Rücktritt
  • Stellvertretung bei Einigung und Übergabe § 929 S. 1 BGB Eingung §§ 164 ff Übergabe Realakt Besitzdiener, § 56 HGB
  • Nennen Sie die Prüfungsfolge beim Rücktritt! Was löst der Rücktritt aus? 0. anwendbar (Abgrenzung zur Kündigung). Gestaltungsrecht Bedingungsfeindlich § 388 S. 2 BGB 1. Rücktrittserklärung § 349 BGB 2. Rücktrittsgrund § 346 I Var. 1 o. Var. 2 vertraglich o. gesetzlich (§§ 323 I, 324, 326 V, 437 Nr. 2) 3. Kein Ausschluss des Rücktritts (zB Parteiabrede, AGB, § 323, §§ 442, 640 II => Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Kauf- & Werkvertrag) 4. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts ( §§ 218, 438 IV wegen Verjährung) 5. Rechstfolge: Erlöschen der Primärpflichten und Rückgewährschuldverhältnis -Herausgabe der empfangenen Leistungen § 346 I Fall 1 - Nutzungsersatz § 346 I Fall 2, § 346 II Nr. 1, § 347 I BGB - Wertersatz § 346 II, ausgeschlossen nach § 346 III BGB - SchE bei Pflichtverletzung § 346 IV i.V.m. § 280 ff BGB - Verwendungsersatz § 347 II S. 1 BGB und andere Aufwendungen § 347 II S. 2 BGB
  • Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an einen Rücktritt? Nennen Sie die zwischen den Parteien entstehenden Ansprüche! - § 346 I Var. 1 empfangenen Leistungen zurückgewähren - § 346 I Var. 2 gezogenen Nutzungen herausgeben - § 346 II statt Rückgewähr oder Herausgabe Wertersatz aber § 346 III eventuell wieder Ausschluss Wertersatz - § 346 IV SchE bei Verletzung Pflicht aus Rückgewährschuldverhältnis - § 347 I schuldhaft nict gezogene Nutzungen Wertersatz - § 347 II notwendige Verwendungen ersetzen gilt jedoch nur für Schuldner der Gegenstand herausgibt
  • Nennen Sie mindestens 5 Rücktrittsgründe des BGB § 323 § 326 V 324 313 437 + Werkvertrag
  • Wodurch kann ein Rücktritt ausgeschlossen sein? Gründe § 323, Vertrag, AGB, §§ 442, 640 II Kenntnis des Mangels bei Kauf/Werkvertrag
  • Was versteht man unter der zu beachtenden Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten? § 277
  • Wie ist die Kollision von § 985 und § 346 zu lösen? 1) § 985 > § 346. Gründe: stärkeres Recht, steckt in Zwickmühle zwischen 2 Personen die Ansprüche geltend machen muss daher stärkerem Recht folgen, erfüllt auch Interesse des Rücktrittsgegners weil spätestens er gem. § 985 BGB herausgeben muss, er würde als Nichtebrechtigetr verfügen und müsste sich SchEAnsprüchen aus GoA § 816 § 823 aussetzen Selbstgefährdung kann von ihm nicht verlangt werden,  2) § 346 < § 985. Gründe: Vertrag vor Gesetz, Einreden abschneiden (hier hat er Verwendungen getätigt, Recht § 1000 abschneiden), Eigentümerin ist ausreichend über § 985 geschützt (kann sie gegen jeden Besitzer einwenden) 3) Gesamtgläubigerschaft § 428 BGB, Wahlrecht an wen leisten, echte Anspruchskonkurrenz Lösung: Meinungsstreit muss nicht gelöst werden wenn Ansicht 2 entfällt. Kann Herausgabeverlangen des Eigentümers nur verweigern, wenn Recht zum Besitz § 986. Kann sich zB aus Verwendungen ergebn § 1000 iVm §§ 994, 996
  • Wie verhalten sich Ansprüche aus Bereicherungsrecht §§ 812 zu § 346 I? § 346 I verdrängt §§ 812 damit keine Einrede des Bereicherungswegfall § 818 III -> steht im Widerspruch zu Nutzungsersatz § 346 II
  • Sachverhalt: Auto verkauft, konnte Eigentum nicht übertragen ( § 935 Auto ursprünglich gestohlen). Auto an wahren Eigentümer herausgegeben. Rücktritt gegen Verkäufer erklärt. Welche beiden denkbaren Rücktrittsmöglichkeiten? Schuldrecht AT: § 323 I Var. 1, § 326 V, § 275 I... oder                                                     Schuldrecht BT: § 323 I Var. 2 , § 326 V (Unmöglichkeit Nacherfüllung), § 435, 437 für AT: § 433 I S. 1 Hauptpflicht, Rechtsmangel restriktiv auslegen, warum soll Eigentum von § 435 umfasst werden und § 433 I S. 1 auch?, Abgrenzung AT/BT nicht schematisch auch einzelfallorientiert für BT: Gefahrübergang hat stattgefunden, genaue Abgrenzung Schuldrecht AT/BT, § 435 fehlendes Eigentum Rechtsmangel, § 433 I S. 2 iVm § 435 Hauptpflicht
  • Eigentumserwerb durch Verarbeitung § 947 II wenn eine der Sachen Hauptsache dann wird dieser Eigentümer § 950 neue Sache hergestellt
  • Mögliche Erlöschensgründe eines Rücktrittsanspruchs 1. Erlöschen nach § 326 I 1 BGB Unmöglichkeit: Nicht auf Rücktrittsrecht anwendbar, stehen nicht im Synallagma. 2. Erlöschen nach § 389 BGB Aufrechnung a) Aufrechnungserklärung b) Aufrechnungslage §§ 387, 390 aa) Ansprüche wegen Unmöglichkeit Fahrzeugherausgabe (1) Wertersatzanspruch § 346 II (a) Subsumtion (b) Ausschluss nach § 346 III (2) § 347 c) Kein Ausschluss der Aufrechnung
  • § 346 II Nr. 3 Var. 2 Untergegangen Auffangtatbestand nicht nur Untergang der Sache auch Unmöglichkeit
  • Rücktritt Kaufvertrag über Auto, Nacherfüllungsversuche gescheitert, Aufforderung des Käufers Rückabwicklung Auto gegen Nutzungsersatz, Kaufpreis. Verkäufer lehnt ab, Annahme Fahrzeug bereit aber nicht zur Rückzahlung Kaufpreis. Auto brennt ab. Käufer tritt Versicherungsanspruch an Verkäufer ab. Versicherung Genehmigungsvorbehalt Eintrittspflicht noch nicht geklärt. Anspruch §§ 346 I, 323 I Fall 2, 437 Nr. 2 Fall 1, 434, 433 I. Anspruch entstanden des Käufers unproblematisch II. Anspruch erloschen/gehemmt auf Grund von Gegenansprüchen des Verkäufers gegen Käufer nach den folgenden Vorschriften 1. § 346 I Anspruch Rückübereignung Fahrzeug? § 275 I wegen Unmöglichkeit erloschen 2. § 346 II S. 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für verbranntes Fahrzeug? (-) § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB wegen Annahmeverzug hat Käufer Untergang nicht zu vertreten 3. § 346 III S. 2 BGB wichtiger Anspruch verbleibende Bereicherung herausgeben Auch wenn Anspruch nach § 346 III ausgeschlossen 4. Gegenanspruch aus §§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB SchE wegen Untergang (-) weil Käufer nicht vertreten 5. Gegenanspruch gem. §§ 285, 346 IV BGB 6. Gegenanspruch § 346 II Nr. 1 BGB angemessene Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer (+)
  • Fall: HK kauft neues Auto von SV. SV mehrere Male erfolglos versucht Mängel zu beseitigen. HK erklärt daraufhin Rücktritt, verlangt Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück, im Gegenzug Auto zurückübereignen. SV will Auto annehmen aber nicht Kaufpreis zahlen. Auto verbrennt eine Woche später ohne HKs Verschulden. HK tritt Versciherungssume an SV ab. Versicherung verweigert Zahlung, weil noch prüft ob überhaupt Eintrittspflicht der Versicherung. Hat HK einen Anspruch gegen SV auf Rückzahlung des Kaufpreises. SV beruft sich auf ihre Gegenrechte aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Gesunder Menschenverstand: Käufer nicht verantwortlich für Untergang Fahrzeug, hat vorher Rücktritt erklärt und sich nur pflichtbewusst verhalten. Nichtannahme durch Verkäufer pflichtwidrig, jedoch kein aktives Handel, würde deshalb keinen Schadensersatz begründen, er verliert jedoch seine Ansprüche. Wichtig: Prüfung aus Sicht des Käufers, besteht sein Anspruch aus § 346 I BGB auf Rückzahlung Kaufpreis. Somit keine Anspruchsprüfung aus SV Sicht. Deshalb 2. Prüfungsschritt nach § 346 I der unstreitig gegeben ist, ob dieser Anspruch erloschen § 389 oder gehemmt ist § 348. Anspruch gem. §§ 346 I, 323 I Fall 2, 437 Nr. 2 Fall 1, 434, 433 BGB. I. Anspruch entstanden: kurz festhalten unstreitig, § 440 BGB. II. Anspruch erloschen/gehemmt: durch Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht. 1. § 346 I durch Untergang gem § 275 erloschen. 2. § 346 III S. 1 Nr. 2. Mein Problem war: mit welcher Vorschrift vertreten für Zufall? Nicht notwendig weil es sich hierbei nicht um eine Shadensersatzvorschrift handelt, sondern um eine Beschränkung der eigenen Rechte. Deshalb Maßstab § 326 II BGB. Vertreten iSd § 346 durch Annahmeverzug begründet, auch wenn dies in den §§ 293ff so nicht steht. trotzdem prüfung nach §§ 293 ob im Annahmeverzug. 3. § 346 III S.2 Herausgabe einer Bereicherung. Nicht nur Pflicht Überbleibsel von § 346 I herauszugeben sondern auch weitere Bereicherungen. Hier Versicherung. Jedoch steht Anspruch Versicherung noch nicht fest daher (-) 4. §§ 346 IV, 280 I, III, 283 (-) Käufer hat Untergang nicht zu vertreten. 5. §§ 285, 346 IV Anspruch versicherung steht noch nicht fest 6. Gegenanspruch gem. § 346 II Nr. 1 Anspruch angemessene Nutzungsentschädigung bleibt bestehen
  • Welche unterschiedlichen Rechtsfolgen lassen sich bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei vertraglichem und gesetzlichem Rücktrittsgrund unterscheiden? nur bei gesetzlich:§ 346 III Nr. 3 BGB, § 347 I S. 2 BGB, Sorgfaltserleichterungen. Grund: bei vertraglichem keine Sorgfaltserleichterungen, weil Partei von Anfang Kenntnis von diesem Recht hat, muss sorgsamer damit umgehen.
  • Welche gegenseitigen Ansprüche bestehen im Fall des Rücktrittes zwischen zwei Parteien? § 346 I, II BGB, § 346 IV iVm §§ 280 ff , § 347 Kaufpreis + Zinsen (entweder § 346 I iVm § 100 wenn Zinsen tatsächlich gezogen wurden oder bei nichtziehung § 347 I S. 1) Kaufsache + Abnutzung (§ 346 II) + Ersatz für Sache über § 346 III S. 2 "verbleibende Bereicherung herausgeben" oder § 346 IV iVm § 285 Ersatzanspruch
  • Stelle den Streit um die Anwendung von § 346 IV vor Rücktrittserklärung dar bei gesetzlichem und vertraglichen Rücktrittsrecht! gesetzlich: (-) erst ab Kenntnis von Rücktrittsrecht dann erst Verschulden, siehe auch § 346 III Nr. 3 vertraglich: umstritten. e.A. Ersatzpflicht schon über § 346 II und Unanwendbarkeit § 346 III Nr. 3 deshalb vorher kein SchE. a.A. §§ 311 II, 241 II vorvertragliche Schutzpflichten andere Ansicht direkt aus Vertrag + § 241 II
  • Stelle den Streit um die teleologische Reduktion des § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund dar! Gesetzeswortlaut: keine Reduktion, Sprgfalt in eigenen Angelegenheiten Haftung vor und nach Aussprache Rücktritt reduziert. Begrundungsansatz: gesetzlich zurücktretende gelangt unfreiwillig in Rücktrittsituation, von ihm kann kein gesteigerter Sorgfalt verlangt werden, möglicherweise kein Geld Ersatzsache zu besorgen die er benutzen kann. Außerdem gibt es § 346 IV SchE Möglichkeit. a.A.: teleologische Reduktion. Wertungsharmonie mit vertraglichem Rücktrittsrecht und Verbraucherschutzrecht  § 357 VII sobald Käufer Kenntnis gesteigerte Sorgfaltspflichten.
  • Welche Rechtsfolgen löst Widerruf nach § 312g iVm § 312c aus? § 357 Verkäufer: Kaufpreis § 357 I + Versand Hinsendung § 357 II S.1 Käufer: Kaufsache § 357 I oder Ersatz § 357 VII + Versand § 357 VI Rücksendung
  • Was versteht man im Bericherungsrecht uner dem, begriff der Zweikondiktionenlehre? Ansprüche § 812 getrennt unabhängig voneinander
  • Wer trägt nach der Zweikondiktionenlehre das Untergangsrisiko? der Verkäufer
  • Warum hat die Rspr die Saldotheorie beim Bereicherungsrecht entwickelt? Bereicherungsrecht grds. nicht entwickelt um Verträge rückabzuwickeln, gegenseitige Ansprüche. Unbillig das Verkäufer der Sache nicht in der Gewalt hat für Untergang verantwortlich. Daher Korrketur der strengen Zweikondiktionenlehre, Ansprüche sind voneinader abhängig, wie sonst im Vertragsrecht. "jeder kann das zurückfordern was er selbst zurückgewähren im stande ist" Damit trägt Käufer Untergangsrisiko. Ausnahmen: wenn Leistender nicht schutzwürdig ist oder Leistungsempfänger schutzbedürftig ist zB arglistige Täuschung, Minderjährigenschutz.
  • Kaufvertragsschluss bei ebay, Prüfung: 1. § 156 durch Zuschlag? (-) keine Versteigerung 2. Vertragsschluss Angebot und Annahme §§ 145ff. a) Angebot durch Freischaltung Aktionsseite aa) invitatio ad offerendum? Auslegung §§ 133, 157 auch AGB zu Grunde legen (-) Rechtsbindungwille b) Annahme unproblematisch durch Höchstgebot c) Zugang der wechselseitigen WE § 130 I S. 1 § 164 III 3. Mit welchem Inhalt Parteein geeinigt §§ 133, 157 Würdigung aller Umstände
  • ebay Auktion Verkäufer bietet Vertu Handy an, Käufer denkt Original trotz niedrigen Preis. Ebay AGB Verbot Veräußerung Plagiat Unter Anspruch entstanden prüfen Sittenwidrigkeit gem. § 138 II: Ausbeutung Zwangslage § 138 I: auffälliges Missverhältnis plus subj Merkmale. Wenn krass auffälliges Missverhältnis grds Rückschluss auf subj Komponente. Nicht bei ebay grade Sinn und Zweck zufällige Preise bei Startwert 1 € § 762 Spiel (-) nicht nur Zufall auch wirtschaftliche Gesichtspunkte
  • ebay Handy nach Versteigerung Mitteilung kein Original. Käufer macht SchE geltend, welche Anspruchsgrundlage im Obersatz? §§ 280 I, III, 281, 433 I weil noch kein Gefahrübergang, kein § 434 wegen §§ 446, 447
  • fällige Leistung gem § 281 I, was wenn noch kein Kaufpreis gezahlt? wenn Veweigerung Lieferung, kann nicht auf § 320 berufen
  • Verschulden § 281 I Besonderheit zwei denkbare Verschuldenszeitpunkte Nichtleistung trotz Fälligkeit oder zweites Nichtleisten trotz Fristsetzung. verhältnis zu § 286. Wenn zu beiden zeitpunkten Verschulden, Streit nicht entscheiden.
  • Deckungskauf SchE neben oder statt der Leistung? Ansichten in Literatur neben der Leistung hM & Rspr statt der Leistung
  • §§ 280, 281, 286 Abgrenzung SchE statt und neben der Leistung 1. Zeitliche Abgrenzung a) nach Ablauf der § 281 gesetzten Frist tatt der Leistung b) § 281 IV nach Verlangen von SchE statt der leistung 2. Inhatliche Abgrenzung Leistungsäquivalent 3. Gesamtabrechnung: so zu stellen wie wenn ordnungsgemäß geleistet worden wäre
  • Arzt verkauft gemischt genutztes Handy, Schwerpunkt ärztliche Tätigkeit bei ebay. Hat Käufer Widerrufsrecht gem § 355? Ausschluss Widerrufsrecht gem. § 312g II Nr. 10? (-) nicht persönlich anwesend § 312c fernabsatzvertrag handy als Unternehmer veräußert? Problem nicht Arztätigkeit handy Verakuf, unschädlich weil Handy in BV. Deshalb Veräußerung als Unternehmer. § 312c I organisiertes Vertriebssytem nicht wenn Arzt einmalig Handy versteigert
  • Vertragsschluss Internetseite Online shopping 1. Anspruch entstanden a) Angebot Homepage invitatio ad offerendum b) Bestätigungs E-Mailerste keine eindeutige Annahme aber zumindest 2. 2. Button Lösung beachten § 312j