Zivilrecht (Fach) / Schuldrecht AT (Lektion)

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Schuldrecht AT Unmöglichkeit

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  • Definiere den Begriff der Unmöglichkeit! Aus welchen Ursachen kann sich Unmöglichkeit ergeben? Def.: dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistungspflicht Ursachen: zeitliche Unmöglichkeit bei absolutem Fixgeschäft, tatsächliche Unmöglichkeit naturgesetzlich/beschädigung/zerstörung, rechtliche Unmöglichkeit, Zweckerreichung (Leistung tritt ohne Zutun des Schuldners ein), Zweckfortfall (Leistung wird aus Gläubigergründen unmöglich)
  • Welche Verkäuferpflicht wird bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes unmöglich? Die Übergabepflicht, Verschaffung des unmittelbaren Besitzes § 854 BGB
  • Definition Erfüllungs/Verrichtungsgehilfe Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Oder umgangssprachlich: Erfüllungsgehilfe ist jemand, der das tut, was der Schuldner tun müsste.  Verrichtungshilfe ist jeder, der von Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Das ist vor allem bei selbständigen Unternehmern abzulehnen. 
  • Unterschiede § 278/§831 § 278: Keine Weisungsgebundenheit erforderlich, Zurechnungsnorm, keine eigene Anspruchsgrundlage, Haftung für fremdes Verschulden. Erfüllungsgehilfe kann auch selbständiger Unternehmer sein (Deutsche Bank) § 831: Weisungsgebundheit erforderlich meistens bei Arbeitsverhältnissen, eigene Anspruchgrundlage, Haftung für eigenes Verschulden, Exkulpation möglich
  • Nennen Sie die VSS eines Anspruchs aus § 285 I BGB I. SV II. § 275 I-III III. Ersatzanspruch (Geld oder rechtlicher Anspruch (gegen Dieb bspw. §§ 861, 1007, 823 I, II, 812, 826) IV. Kausalität V. Identität Ersatzanspruch und Leitungspflicht (Eigentum/Besitz)
  • Welche Schadensersatzanspruchsgrundlage gibt es bei Unmöglichkeit? §§ 275 IV, 283, 280 I, III §§ 275 IV, 285, 280 I, III + 284, 311a, 326  
  • Ist § 285 BGB im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit anwendbar? Gegenargument: § 311a verweist nicht auf § 285 Pro Argument: systematische Argumente § 311a verweist nur auf verschuldenabhängige Normen, Telos/Sinn/Zweck
  • Aus welchen Anspruchsgrundlagen kann im Fall der Unmöglichkeit eine Anzahlung zurück verlangt werden? §§ 275 IV, 280 I,III, 283 BGB (Schaden, keine Aufrechnung da schon gezahlt) §§ 346 I, 275 IV, 326 I, IV,  §§ 346 I, 275 IV, 326 V, 323, 
  • Erkläre die Schadensberechnung nach Surrogations- und Differenzmethode! Surrogations: Leistungspflichten bleiben bestehen, anstelle unmöglich gewordene Wert, können aufgerechnet werden Differenz: gegenseitigen Leistungspflichten erlöschen, an ihre Stelle einseitige Forderung in Höhe der Wertdifferenz Wert ./. Gegenleistung
  • In welchem Fall ist der Gläubiger eines Anspruchs aus § 283 BGB auf die Anwendung der Differenzmethode beschränkt? Bei einem Tauschvertrag wenn der Schuldner der noch mögliche Leistung auf die Erbringung verzichtet, Argument § 326 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, der treue Vertragspartner mit möglichen Leistung hat Wahlrecht ob noch Leistung erbringt, oder Differenztheorie, Synallagma der Leistungspflicht vorrangig Festhalten an Erfüllung
  • Erkläre invitation ad offerendum! Aufforderung zur Abgabe eines Angebots fehlender Rechtsbindungswille, objektiv erkennbar
  • Wann kann der Zugang einer WE ausnahmsweise entbehrlich sein? Rechtsnorm und Fallgruppen? § 151 S. 1 BGB wenn nach Verkehrssitte nicht zuerwarten oder Antragender darauf verzichtet hat. Bspw. Versandhandel
  • Wann kommen im Versandhandel schuldrechtlicher Kaufvertrag und dingliche Übereignung zustande? schuldrechtlicher Kaufvertrag mit Übergabe an Transportperson  dingliche Übereignung Übergabe Transportperson an Empfänger  Leistungs und Erfüllungsort fallen auseinander 
  • Nennen Sie das jeweils zur Konkretisierung Erforderliche! Wovon hängt dieses ab? hängt von Parteivereinbarung ab  §§ 269 I i.V.m. § 243 I BGB grds Holschuld, Aussonderung Ware mittlerer Art und Güte § 269 III BGB nicht Abholung bedeutet nicht Bringschuld, im Zweifel Schickchuld. Aussonderung Ware und Übergabe an Transportperson
  • Welche Fkt hat § 447 BGB? Nennen Sie die VSS der Norm! § 447 Gefahrtragung beim Versendungskauf. Funktion: Preisgefahr, Neben Gründen § 326 BGB 1. Auf Verlangen des Käufers (nur dies rechtfertigt Übergang der Preisgefahr auf den Käufer! Sonst würde Versendung zur Leistungspflicht des Verkäufers gehören. Abgrenzung Pflichten/Risikobereich) 2. Versendung anderer Ort als Erfüllungsort (=Leistungsort) 3. Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder anderer Person Beachte § 474 BGB keine Anwendung bei Verbrauchsgüterkauf
  • Erklären Sie die Lehre vom normativen Schadensbegriff! Bei Scahdensberechnung des Verkäufers nicht verbleibenden Kaufpreisanspruch § 433 II BGB berücksichtigen, § 447 hat nicht Sinn Schädiger zu entlasten, nur Innenverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger
  • VSS Drittschadensliquidation 1. Anspruchsteller und Geschädigter auseinanderfallen: a) Anspruch ohne Schaden b) Schaden ohne Anspruch 3. zufällige Verlagerung des Schadens aus Sicht des Schädigers. Hier zufällig
  • Erklären Sie den Begriff der Konkretisierung! Nennen Sie die gesetzliche Regelung und wovon die Konkretisierung abhängt! § 243 II BGB wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat.Hängt von Parteivereinbarung ab. Gesetzlicher Regelfall § 269 I BGB Holschuld, Aussonderung der Ware. Im Zweifel eher Schickschuld als Bringschuld § 269 III BGB.
  • Kann die Konkretisierung zurückgenommen werden? e.A.: (-) Schutz des Gläubigers der Leistung, damit er schon vor Erfüllung Dispositionen treffen kann. Schuldner soll nicht auf Kosten des Gläubigers mit Ware spekulieren. a.A.: (+) § 243 II BGB dient Schutz des Schuldners, kann auf seinen eigenen Schutz verzichten. Gläubigerinteresse pünktliche Lieferung wird ausreichend über Verzugsregeln geschützt. Kein Streitentscheid, wenn Verkäufer Gattung schon verkauft hat und Käufer kein Interesse an dieser Ware, sondern einfach Lieferung neuer Ware möchte.
  • Nennen Sie die Prüfungsfolge von § 447 BGB! Erklären Sie die Funktion! Gibt es Einschränkungen für den Anwendungsbereich des § 447 BGB? 1. Versendung 2. auf Verlangen des Käufers 3. anderer Ort als Erfüllungsort 4. Übergabe Frachtperson 5. typische Transportgefahr 6. zufälliger Untergang (ungeschriebens Tatbestandsmerkmal, heißt das keine der Parteien zu verschulden hat) Funktion: Versendung nicht mehr Leistungpflicht des Schuldners, Gefahr geht auf Gläubiger über. § 326 II BGB bei Untergang bleibt Gegenleistung bestehen.  § 474 IV BGB bei Verbrauchsgüterverkauf Einschränkung Einschränkung, wenn eigener Person bedient? (-) Meiungsstreit 
  • Nennen sie die drei gängigsten Surrogatsansprüche! § 285 BGB § 667 BGB Auftrag und GOA § 816 BGB
  • Unterscheiden Sie absolutes und relatives Fixgeschäft! absolutes führt zur Unmöglichkeit rekatives macht Fristsetzung gem. § 286 BGB & § 323 II BGB entbehrlich
  • Nennen Sie mindesten 3 Vorschriften in denen der Übergang der Preisgefahr geregelt ist! § 447 BGB § 326 II S. 1 Fall 1 Fall 2 § 300 I BGB
  • Nennen Sie die VSS des Gläubigerverzugs 1. Leistungsberechtigung (Fälligkeit, darf leisten) 2. Angebot (tatsächlich, wörtlich, entbehrlich)  3. Möglichkeit der Leistung (bereit und im stande) 4. Gläubiger nimmt Leistung nicht an  wichtig: kein Verschulden erforderlich!
  • Was unterscheidet Kauf-, Werk- und Werklieferungsvertrag? bewegliche Sache Verkauf Herstellung Sache mit Stoffen des Bestellers herzustellende bewegliche Sache mit eigenen Stoffen
  • Wann tritt Unmöglichkeit bei Gattungsschulden ein? Gattung untergeht oder Konkretisierung, das nach Parteivereinbarung Erfoderliche getan
  • Rentabilitätsvermutung? Gläubiger hat Aufwendungen im Hinblick auf Erhalt der Leistung getätigt Nach Differenzhypothese kein Schaden Jedoch bei erwerbswirtschaftlichen Zwecken Korrektur Differenzhypothese, Aufwendungen sind nutzlos geworden, Vermutung, dass Aufwendungen ein Ertrag gegenüber gestanden hätte Jedoch lt. Rechtsprechung keine Anwendung Rentabilitätsvermutung bei ideelen Zwecken   Literaturansicht: Frustrationsgedanke Korrektur, ideeler Wert der Leistung weggefallen --> diese theorie ablehnen.
  • Aus welchem Grund handelt es sich bei der Geldschuld nicht um eine Gattungsschuld? § 276 I BGB analog oder allgemein gültiger Rechtssatz Geld hat man zu haben
  • Unterschied Geldwertschuld Geldsummenschuld Geldwertschuld =schwankt, von variablen Faktoren abhängig Geldsummenschuld = steht fest
  • Wird § 243 II BGB auf Geldschuld angewendet? (-) Sonderregel § 270 BGB für Gelschulden 
  • Was ist eine qualifizierte Schickschuld? § 270 BGB Schuldner trägt Übermittlungsgefahr bei Geld
  • Erkläre die Rechtslage im Fall einer beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit! § 326 II Var. 1 BGB nahezu allein verantwortlich bedeutet fast 100 % weil sonst § 254 BGB Mitverschulden billiges Ergebnis
  • Definiere den Begriff eines Schadens. Wie wird ein Schaden grundsätzlich festgestellt? unfreiwilliger Vermögensverlust Differenzhypothese= Güterlage mit und ohne schädigendem Ereignis zu vergleichen
  • Was versteht man unter der Rentabilitätstheorie? Bsp: Für Auto Garage gemietet, Auto wird nicht geliefert. Garage Miete so oder so angefallen bei Leistung und bei Nichtleistung. Lösung, wenn Unternehmern Auto für Unternehmen erwerben wollte: Vermutung Ertrag wieder zurück erwirtschaftet. Daher Schaden (+)
  • Nenne die PrüfungsVSS eines Anspruchs aus § 284 BGB I. Anwendbarkeit: § 325 neben Rücktritt anwendbar? II. SV III. Pflichtverletzung anstelle SchE statt der Leistung alle VSS außer Schaden IV. Angemessene Nachfristsetzung V. Vermutetes Verschulden: Streit ob Verschulden 1. Pflichtverletzung (nicht rechtzeitiges leisten) oder 2. Pflichtverletzung (nicht leisten auf Mahnung) oder beide Pflcihtverletzungen nicht vertreten
  • Nenne die PrüfungsVSS eines Anspruchs aus § 284 BGB I. Anwendbarkeit: § 325 neben Rücktritt anwendbar? II. SV III. Pflichtverletzung anstelle SchE statt der Leistung alle VSS außer Schaden IV. Angemessene Nachfristsetzung V. Vermutetes Verschulden: Streit ob Verschulden 1. Pflichtverletzung (nicht rechtzeitiges leisten) oder 2. Pflichtverletzung (nicht leisten auf Mahnung) oder beide Pflcihtverletzungen nicht vertreten
  • Auf welche Pflichtverletzung kommt es bei einem Anspruch aus § 281 I BGB an? Welche Konsequenzen hat dies für das Vertretenmüssen? Vermutetes Verschulden: Streit ob Verschulden 1. Pflichtverletzung (nicht rechtzeitiges leisten) oder 2. Pflichtverletzung (nicht leisten auf Mahnung) oder beide Pflcihtverletzungen nicht vertreten
  • Welche Rechtsfolge hat es, wenn ein Gläubiger nach Ablauf einer Nachfrist erneut die Primärleistung verlangt? e.A.: Erfüllungsverlangen und Rücktritt/SchE schließen sich gegenseitig aus, §§ 262, 263 an Wahl gebunden, sobald Sekundäranspruch geltend gemacht Primär erloschen muss auch umgekehrt gelten a.A.: Schwebezustand Schuldner muss jederzeit mit Rücktritt/SchE rechnen bis SchE oder Rücktritt endgültig gefordert wird, Wahl Gläubiger zwischen verschiedenen Rechten
  • Kann ein Gläubiger nach Ablauf einer Nachfrist das Angebot des Schuldners zurückweisen? e.A. ja  a.A. nein
  • Welche VSS & RF hat der Schuldnerverzug? 1. SV 2. fällige (§ 271) mögliche (§275) einredefreie Leistung 3. Nichtleistung 3. Mahnung oder Entbehrlichkeit 4. Keine Exkulpation (vertreten § 286 IV, §§ 276-278) Rechtsfolge: SE neben der Leistung (1. Differenzhypothese -> zu weit daher Korrektur durch 2. normative Korrektur und 3. Zurechnung -> Umfang nur solang wie Primärleistungspflichten bestanden. Primärleistungspflicht erloschen -> § 281 BGB)
  • Warum knüpft der Rücktritt aus § 323 I Fall 1 BGB wegen Nichtleistung nicht an Schuldnerverzug an? § 323 BGB erfordert kein Verschulden!
  • Grenzen Sie Schuldnerverzug von der Unmöglichkeit ab! In welchem Verhältnis stehen Unmöglichkeit und Verzug? Verzug nur möglich solange Primäleistungspflicht noch besteht Unmöglichkeit -> Erlöschen Primärleistung §§ 275, 326 BGB kein Verzug
  • Was versteht man unter einem absoluten und einem relativen Fixgeschäft? Was sind die Rechtsfolgen? Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen? absolutes Fixgeschäft -> § 275 BGB Unmöglichkeit relatives Fixgeschäft -> § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Mahnung entbehrlich wegen festen Leistungstermin
  • Schließt allein schon das Bestehen einer Einrede den Schuldnerverzug aus oder muss die Einrede erhoben werden? Welche Besonderheiten gelten im Fall des § 320 BGB? es kommt drauf an welche Einrede § 320 muss nur bestehen unstreitig, Synallagma §§ 214 (Verjährung), 771 (Bürgschaft), 821 (Einrede der Bereicherung), 853 (Arglisteinrede) nach hM auch nur Bestehen nur bei Geltendmachung: § 273 BGB kein Synallagma und kann gem. § 273 III BGB abgewendet werden § 369 weil § 273 ähnlich
  • Was versteht man unter peremptorischen und dilatorischen Einreden? peremptorische = dauernde Einrede Verjährung § 214 ; §§ 853, 821 dilatorische = aufschiebende Einrede §§ 320, 273
  • Definieren Sie den Begriff der Mahnung! Welche Rechtsnatur hat eine Mahnung? an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung nunmehr unverzüglich zu bewirken einseitig, empfangsbedürftig, geschäftähnliche Handlung
  • In welchen Fällen ist eine Mahnung entbehrlich? Erhebung Klage auf Leistung oder Zustellung Mahnbescheids §§ 286 II, III 
  • Erklären Sie die Begriffe Verzögerungsschaden und Nichterfüllungsschaden. Nennen Sie die jeweiligen SchEanspruchsgrundlagen! §§ 280 I, II, 286 SchE neben der Leistung bis zum Erlöschen Primärleistungspflicht §§ 280 I, III, 281 SchE statt der Leistung nach Erlöschen Primärleistungspflicht, wenn man Ansich folgt, dass Pflichtverletzung und Verschulden an das 2. Nichtleisten anknüpft im Zeitpunkt Verstreichenlassen der gesetzten Frist
  • VSS & RF § 281 1. Anwendbar: Neben Rücktritt vgl § 325 2. wirksames SV 3. Pflichtverletzung: Fällige, einredefreie Leistung Nichtleistung trotz Möglichkeit. Problem ob erstes Ausbleiben oder zweites. Zweites nehmen für bessere Abgrenzung von § 286. hier aber noch nicht Meinungsstreit ausführen, wenn eh beide Pflichtverletzung 5. Fristsetzung angemessen & verstreichen lassen oder Fristsetzung entbehrlich § 281 II BGB oder § 281 III Abmahnung 6. eigene Vertraguntreue !!! ungeschriebenes Merkmal 7. Vermutetes vertreten : erste oder zweite Ausbleiben der Leistung? Rechtsfolge: ShE statt der leistung Umfang umstritten
  • Nennen Sie die VSS und RF von §§ 280 I iVm III, 281 BGB anwendbar neben Rücktritt § 325 I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. SV 2. Pflichtverletzung: nicht oder nicht wie geschuldet  fällige Leistung ( § 271 BGB) und möglich (sonst §§ 275, 283) und durchsetzbar (§ 320 BGB)      3. Angemessene Frist oder Fristsetzung entbehrlich (§ 281 II strenger als § 323 II Nr. 2) 4. Verschulden wird vermutet 5. Kein Ausschluss Teilleistung oder Pflichtverletzung unerheblich     5. eigene Vertragstreue II. RF SchE statt der Leistung §§ 249 ff. ; bei Geltendmachung und Vorliegen Leistung und Gegenleistungsanspruch ausgeschlossen § 281 IV BGB; §§ 346 ff § 281 V Rückforderungsanspruch