Rechtswissenschaft (Fach) / Der Versuch (Lektion)

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Der Versuch bezeichnet im Strafrecht die nicht vollendete Straftat (§ 22 StGB) Beispiel : Der Hauptfall des Versuchs ist der nicht eingetretene Erfolg der Tat: Der Täter will sein Opfer töten, verletzt es aber nur

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  • Versuch Der Versuch bezeichnet im Strafrecht die nicht vollendete Straftat ( § 22 StGB )