Rechtswissenschaft (Fach) / Der Versuch (Lektion)
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Der Versuch bezeichnet im Strafrecht die nicht vollendete Straftat (§ 22 StGB) Beispiel : Der Hauptfall des Versuchs ist der nicht eingetretene Erfolg der Tat: Der Täter will sein Opfer töten, verletzt es aber nur
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- Versuch Der Versuch bezeichnet im Strafrecht die nicht vollendete Straftat ( § 22 StGB )