Rechtswissenschaft (Fach) / Geschäfte nicht voll Geschäftsfähiger (Lektion)
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Geschäftsunfähige können keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen
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- Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähige können keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen Vorraussetzungen : wegen des Alters ( mind. 7 Jahre ) wegen krankhafter Störung
- beschränkte Geschäftsfähigkeit Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig ( § 2 ) sind
- Teilgeschäftsfähigkeit Beschränkt Geschäftsfähige, sind für die in den §§ 112, 113 geregelten Rechtsgeschäfte voll geschäftsfähig Für alle übrigen Rechhtsgeschäfte fehlt ihnen dagegen weiterhin die volle Geschäftsfähigkeit