Rechtswissenschaft (Fach) / Die Willenserklärung (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 11 Karteikarten

Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist.

Diese Lektion wurde von Danilino erstellt.

Lektion lernen

  • Die Willenserklärung Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist
  • empfangsbedürftige Willenserklärung sind die Willenserklärungen, die an eine andere Person gerichtet sind
  • nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nicht an eine andere Person gerichtet ( Testament )
  • Zugang von Willenserklärungen Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nach § 130 I S. 1 mit dem Zugang beim Empfänger wirksam
  • Abgabe von Willenserklärungen eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wird regelmäßig mit der Abgabe (Entäußerung) wirksam empfangsbedürftige Willenserklärungen hingegen müssen nicht nur entäußert werden, sondern zusätzlich auf den Empfänger gerichtet sein, und diesem muss es unter normalen Umständen möglich sein, Zugang zur Erklärung zu haben
  • Wirksamkeitsvoraussetzungen der Willenserklärung Handlungswille muss vorliegen = wirksam = Handlungswille d.h. das Bewußtsein überhaupt zu handeln Geschäftswille = muss nicht vorliegen
  • Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen Ist eine Erklärung empfangsbedürftig, dann ist die Erklärung so auszulegen, wie ein objektiver Dritter sie in der Situation des Empfängers verstehen würde Ausgelegt = nach dem objektiven Empfängerhorizont
  • Auslegung nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind anders auszulegen als die empfangsbedürftigen = orientiert sich primär an § 133 BGB
  • Schweigen als Willenserklärung In Ausnahmefällen kann auch ein Unterlassen eine Willenserklärung sein, allgemein ist aber davon auszugehen, dass aus einem Schweigen keine Willenserklärung erfolgt
  • Schweigen als Ablehnung Soweit das Schweigen als Ablehnung  gilt, § 108 || 2, § 177 || 2, § 415 || 2, sind die Regeln über die Willenserklärungen nicht, auch nicht analog anwendbar
  • Bestandteile einer Willenserklärung Die Willenserklärung besteht aus mehreren Bestandteilen, nähmlich dem objektiven Tatbestand, also dem Erklärten und demn subjektiven Tatbestand, dem Gewollten