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Rechtswissenschaft (Fach) / Anspruch (Lektion)

Das Recht von einem Tun oder Unterlassen verlangen zu können

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  • Anspruch Das Recht von einem Tun oder Unterlassen verlangen zu können
  • Einwendung oder Einreden sind Gründe, die der Schuldner einem Anspruch entgegenhalten kann Gründe = Verteidigungsmittel
  • Verjährung Verjährung = Anspruch vergeht  Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre = nach Ablauf ( Anspruch nicht erloschen ) steht dem Schuldner das Recht zu die Leistung zu verweigern