3
Rechtswissenschaft (Fach) / Anspruch (Lektion)
Das Recht von einem Tun oder Unterlassen verlangen zu können
Diese Lektion wurde von Danilino erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Anspruch Das Recht von einem Tun oder Unterlassen verlangen zu können
- Einwendung oder Einreden sind Gründe, die der Schuldner einem Anspruch entgegenhalten kann Gründe = Verteidigungsmittel
- Verjährung Verjährung = Anspruch vergeht Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre = nach Ablauf ( Anspruch nicht erloschen ) steht dem Schuldner das Recht zu die Leistung zu verweigern