Rechtswissenschaft (Subject) / Anspruch (Lesson)
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Das Recht von einem Tun oder Unterlassen verlangen zu können
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- Anspruch Das Recht von einem Tun oder Unterlassen verlangen zu können
- Einwendung oder Einreden sind Gründe, die der Schuldner einem Anspruch entgegenhalten kann Gründe = Verteidigungsmittel
- Verjährung Verjährung = Anspruch vergeht Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre = nach Ablauf ( Anspruch nicht erloschen ) steht dem Schuldner das Recht zu die Leistung zu verweigern
