SOZIALRECHT (Fach) / Sozialversicherung und Arbeitsförderung - Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI (Lektion)
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Gestzliche Rentenversicherung SGB VI
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- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung abgesicherte Risiken? abgesicherter Personenkreis? Bedeutung? abgesicherte Risiken- Alter, Invalidität, Tod abgesicherter Personenkreis- grundsätzlich Beschäftigte gem. §§ 7, 14 SGB IV, weitere SchutzbedürftigePersonen gem. §§ 2 ff. SGB VI Bedeutung: viele Leistungen der GRV haben existenzielle Bedeutung
- Versicherter Personenkreis des GRV - Versicherungspflichtige? Versicherungspflicht die in den §§ 1 bis 3 SGB VI genannten Personengruppen sind gesetzlichversicherungspflichtig (unabhängig von der Höhe des Einkommens) - auch bestimmte Selbstständige ( § 2 S. 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI) und sonstigePersonengruppen (§ 3 SGB VI) bestimmte Personengruppen auf Antrag versicherungspflichtig (§ 4 SGB VI)
- Versicherter Personenkreis des GRV - Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht? in § 5 SGB VI genannte Personengruppen von Versicherungspflicht befreit- insbesondere geringfügig Beschäftigte gem. § 5 Abs. 2 SGB VI in § 6 SGB VI genannte Personen können von Versicherungspflicht befreitwerden
- Versicherter Personenkreis des GRV - Freiwillige Versicherung? freiwillige Versicherung Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres können freiwillig versichert werden(§ 7 SGB VI)- nicht möglich: bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1Nr. 2 SGB VI) Höhe des Beitrags kann grundsätzlich frei gewählt werden (§ 161 Abs. 2 SGB VI)
- Versicherter Personenkreis des GRV - Nachversicherung? nachversichert gem. § 8 SGB VI werden Personen,- die versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit wurdenund ohne Anwartschaften aus einem Versorgungssystem ausscheiden, - für die auf Grund eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaftenübertragen wurde bekundet worden sind Nachversicherung erfolgt nach Maßgabe der §§ 181 ff. SGB VI
- Welche Versicherungsfälle gibt es bei der GRV? Überblick über die abgedeckten Versicherungsfälle(Leistungen): § 23 Abs. 1 SGB I - wichtigste Leistungen: Altersrente, Erwerbsminderungsrenten, Witwen- /Witwerrenten- Leistungen der Teilhabe (§§ 9 SGB VI) Minderung der Erwerbsfähigkeit teilweise oder vollständige Minderung der Erwerbsfähigkeit- bereits eingetreten (§§ 10, 43, 45, 240 SGB VI)- oder drohender Eintritt (§ 10 SGB VI) Erreichen bestimmter Altersgrenzen §§ 35, 36, 37, 40 SGB VI Tod des Versicherten §§ 46 ff. SGB VI
- Welche Rentenarten gibt es? Übersicht der Rentenarten: § 33 SGB VI Altersrente Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen Todes
- Nennen Sie die Unterformen der Altersrente und die Höhe der Rente Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI)- Eintritt des Versicherungsfalls: Vollendung des 65./67. Lebensjahres Altersrente für besondere Personengruppen (§§ 36 - 40 i. V. m. 236 SGB VI) Vollrente oder Teilrente (§ 42 SGB VI): Hinzuverdienstgrenzen Höhe (§ 63 Abs. 1 und 6 SGB VI): Multiplikation von- den persönlichen Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI),- dem Zugangsfaktor (§§ 63 Abs. 5, 77 SGB VI)- dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI)- dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 ff. SGB VI)
- Nennen Sie die Unterformen der Rente wegen Todes Witwen-/Witwerrente (§ 46 SGB VI), Versicherungsfall: Tod des Ehegatten Erziehungsrente (§ 47 SGB VI), Versicherungsfall: Tod geschiedener Ehegatten Waisenrente auch § 48 SGB VI), Versicherungsfall: Tod Elternte
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Versicherungsfall Erfüllung der Wartezeit Weitere Leistungsvoraussetzungen Besonderheit Versicherungsfall: Erwerbsminderung volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) Erfüllung der Wartezeit allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) weitere Leistungsvoraussetzungen Versicherter darf auch nicht das 65./67 Lebensjahr vollendet haben (§ 43 Abs. 1S. 1 SGB VI) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei JahrePflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wordensein (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) Besonderheit Renten werden grundsätzlich nur auf Zeitgezahlt (§ 102 Abs. 2 SGB VI)
- Rente wegen Berufsunfähigkeit Versicherungsfall Erfüllung der Wartezeit weitere Leistungsvoraussetzungen (§ 240 Abs. 1 SGB VI) Versicherungsfall: Erwerbsminderung teilweise Erwerbsminderung (§ 240 SGB VI) Erfüllung der Wartezeit allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) weitere Leistungsvoraussetzungen (§ 240 Abs. 1 SGB VI) keine Vollendung des 65./67 Lebensjahrs (§ 43 Abs. 1 S. 1 SGB VI) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei JahrePflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt (§ 43Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) Versicherter muss- vor dem 2. Januar 1961 geboren und- berufsunfähig (§ 240 SGB VI) sein
- Leistungen der Teilhabe Versicherungsfall Erfüllung der speziellen Wartezeit weitere Leistungsvoraussetzungen Antragserfordernis Leistungsumfang Versicherungsfall (§ 10 SGB VI): drohende Erwerbsminderung kann abgewendet werden bestehende Erwerbsminderung kann gemindert oder wiederhergestelltwerden Erfüllung der speziellen Wartezeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Ausnahmen: § 11 Abs. 2, 2a, 3 SGB VI weitere Leistungsvoraussetzungen (§ 11 SGB VI) Antragserfordernis(§§ 19 SGB IV, 115 SGB VI)u. U. aber auch von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13Abs. 1 SGB VI) Leistungsumfang (§§ 13 ff. SGB VI), beispielsweise medizinische Rehabilitation (§ 15 SGB VI) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI) Übergangsgeld (§§ 20 ff.SGB VI) ergänzende Leistungen (§ 28 SGB VI) sonstige Leistungen (§ 31 SGB VI)
