SOZIALRECHT (Fach) / Gemeinsame Vorschriften für das gesamte Sozialrecht - SGB 1 (Lektion)

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  • Nennen Sie die allgemeinen Grundsätze der (§§ 30 – 37 SGB I) Wohnsitzprinzip (§ 30)- SGB gilt für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltin seinem Geltungsbereich haben Gesetzesvorbehalt (§ 31):- Leistungsträger dürfen nicht aus eigener Kompetenz und Vorschriften desSGB abweichen Verbot privatrechtlicher Vereinbarungen zum Nachteil derSozialleistungsberechtigten (§ 32) Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft oderBehinderung bei der Inanspruchnahme soziale Rechte (§ 33c) sozialrechtlich spezieller Begriff der Handlungsfähigkeit (§ 36)- Anträge auf Sozialleistungen und Bezug von Sozialleistungen können bereitsab Vollendung des 15. Lebensjahrs gestellt werden- die Handlungsfähigkeit ist allerdings durch den gesetzlichen Vertretereinschränkbar (Abs. 2)
  • Nennen Sie die Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 bis 59 SGB I) gelten nur, wenn sie nicht von speziellen Regelungen in den einzelnen SGBverdrängt werden (§ 37) auf Sozialleistungen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, sofern ihreGewährung nicht im Ermessen der Behörde steht (§ 38) - kann die Behörde nach Ermessen entscheiden, muss sie das Ermessenpflichtgemäß ausüben (§ 39) Ansprüche auf Sozialleistungen sind mit ihrem Entstehen fällig (§ 41) der Leistungsberechtigte hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch aufVorschüsse, vorläufige Leistungen, Verzinsung der Leistungen (§ 42 bis 44) Verjährungsfristen im Sozialrecht beträgt vier Jahre nach Ablauf desKalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 45) des Weiteren Regelungen zu:- Aufrechnung, Übertragung und Verpfändung, Pfändungen und Vererbungvon Ansprüchen auf Sozialleistungen (§§ 51 bis 54 und § 58)
  • Nennen Sie aus dem Bereich des SGB 1 drei wichtige Pflichten die ein Sozialleistungsträger gegenüber einem Sozialleistungsberechtigten hat §§ 13 bis 17 beschreiben die allgemeinen Pflichten derSozialleistungsträger Aufklärungspflichten (§ 13)- Sozialleistungsträger sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerungüber Rechte und Pflichten nach SGB aufzuklären Beratungs- und Auskunftsansprüche (§§ 14, 15)- jeder Bürger hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach SGB- Sozialleistungsträger sind verpflichtet, über Angelegenheiten nach dem SGB Auskunftzu erteilen Bestimmungen zur Antragstellung (§ 16)- zwar ist der Antrag auf Sozialleistung beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (§16 Abs. 1 Satz 1)- wenn das aber bei einem unzuständigen Leistungsträger erfolgt, ist er von diesem andie zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2)  Ausführung der Sozialleistungen (§ 17)- Leistungsträger müssen darauf hinwirken, dass Berechtigte die Leistungen umfassendund zügig erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1)
  • Welche Obliegenheiten treffen nach dem SGB 1 den Sozialleistungsberechtigten gegenüber dem Sozialleistungsträger? Sozialleistungsberechtigter hat bestimmte Mitwirkungs-Obliegenheiten (§§ 60 ff.)  Sozialleistungsberechtigter soll u.a.- alle Tatsachen und spätere Änderungen in den Verhältnissen angeben, die für dieLeistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Nr. 1, 2)- auf Verlangen erforderlichen Untersuchungen unterziehen (§ 62) Grenzen der Mitwirkung (§ 65)- wenn Mitwirkung nicht im angemessenen Verhältnis zu der Sozialleistungen steht oderdem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs.1 Nr. 1 und 2) Folgen einer fehlenden Mitwirkung (§ 66)- u. U. ganz oder teilweise Versagung oder Entzug der Leistung- Voraussetzung: Leistungsberechtigte muss auf diese Folge schriftlich hingewiesenworden und seiner Mitwirkung nicht innerhalb einer angemessenen Fristnachgekommen sein