Strafrecht (Fach) / Grundlagen Definitionen (Lektion)

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AG Strafrecht Thomas Spindler

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  • Actio libera in causa Versetzen in einen Zustand der Schuldunfähigkeit, um in diesem Zustand eine Straftat zu begehen; vertretene Theorien: Tatbestandsmodell (Vorverlagerungslehre): Tathandlung = Sich BetrinkenVariante = Fall der mittelbaren Täterschaft Ausdehnungsmodell: Tathandlung= Rauschtat Ausdehnung des Merkmals „bei Begehung der Tat“Ausnahmemodell (Schuldmodell): Tathandlung ist die Rauschtat – Ausnahme zu § 20 StGB  Ablehnung der a.l.i.c.: Verstoß gegen Art. 103 II GG
  • Angriff Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten
  • Anstifter Anstifter ist, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat
  • Arglosigkeit Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlung keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht
  • Beendeter Versuch Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig und ausreichend ist
  • Befriedigung des Geschlechtstriebes Wenn der Täter die geschlechtliche Befriedigung in der Tötung sucht, bei einer Sexualstraftat mit dolus eventualis hinsichtlich des Todes des Opfers handelt oder sich an der Leiche sexuell befriedigen will
  • Beibringen (i.S.d. § 224 I Nr.1 StGB): Ein Stoff ist beigebracht, wenn der Täter das Gift derart mit dem Körper in Verbindung gebracht hat, dass es seine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann
  • Bestimmen (i.S.d. § 26 StGB): Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter
  • Dolus eventualis Nach der Billigungstheorie hält der Täter den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf
  • Erforderlichkeit (einer Verteidigungshandlung) Erforderlich ist jede Verteidigungshandlung, die zur Abwehr des Angriffs geeignet ist, diesen mithin ganz beenden oder zumindest ein Hindernis in den Weg stellen kann, und zugleich das relativ mildeste Mittel darstellt
  • Ermöglichungsabsicht Wenn die Tötung als Mittel zur Begehung oder Erleichterung von Straftaten erfolgt
  • Fehlgeschlagener Versuch Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter der Meinung ist, dass er den tatbestandlichen Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
  • Freiwilligkeit (des Rücktritts i.S.d. § 24 StGB) Der Rücktritt ist freiwillig, wenn er durch eigene Motivation des Täters und ohne äußere Zwänge entsteht
  • Gefährliches Werkzeug Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen 
  • Gegenwärtige Gefahr Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei ungehinderter Weiterentwicklung der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich zu befürchten ist, (sofern nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden)
  • Gegenwärtigkeit (eines Angriffs i.S.d. § 32 StGB) Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht , gerade stattfindet oder noch fortdauert
  • Gehilfe (§ 27 I StGB) Gehilfe ist, wer die vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat eines anderen ermöglicht, erleichtert oder verstärkt (Hilfe leistet)
  • Gemeingefährliche Mittel Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt, weil es der Täter nicht beherrschen kann
  • Gemeinschaftlich verübte Körperverletzung Körperverletzung, bei der mindestens zwei Täter unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken, sei es in Form von Täterschaft oder Teilnahme
  • Gesundheitsschädigung Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art
  • Gesundheitsschädliche Stoffe Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken und die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen
  • Gift Organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch- physikalische Wirkung die Gesundheit zu zerstören geeignet ist
  • Grausam Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter seinem Opfer in unbarmherziger, gefühlloser Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen
  • Habgier Ungezügeltes, rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens
  • Handlung Eine Handlung ist jedes menschliche, nach außen in Erscheinung tretende, willensgetragene Verhalten.
  • Heimtücke Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung
  • Hilfeleisten Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt
  • Hinterlistig (i.S.d. § 224 I Nr. 3 StGB) Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
  • Irrtum Divergenz von Wirklichkeit und Bewusstsein Aberratio ictus: Der Täter zielt auf ein bestimmtes Objekt, trifft jedoch ein anderes, von                             ihm nicht anvisiertes Objekt (Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht                             identisch) Entschuldigungstatbestandsirrtum (§ 35 II StGB): Täter nimmt irrig Umstände an, die                                                                                      – wenn sie tatsächlich vorliegen                                                                                          würden – die Voraussetzungen                                                                                            des entschuldigenden Notstandes                                                                                        nach § 35 I StGB erfüllt hätten Erlaubnisirrtum: Täter glaubt irrig an die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes, den                                  die Rechtsordnung nicht anerkennt oder Täter dehnt die Grenzen                                      eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu weit aus Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter nimmt irrig tatsächliche Umstände an, die – wenn                                                      sie wirklich vorliegen würden – die Voraussetzungen                                                          eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen                                                            würden Error in persona vel objecto: Das vom Täter zum Zeitpunkt der tatbestandlichen                                                             Ausführungshandlung anvisierte Objekt wird getroffen,                                                       es ist jedoch nicht das Objekt, welches der Täter nach                                                        seinem Tatplan treffen wollte Irrtum über den Kausalverlauf (§ 16 II StGB): Der tatsächliche Kausalverlauf weicht                                                                                  von dem Kausalverlauf ab, den sich der                                                                              Täter vorgestellt hat Irrtum über privilegierende Tatumstände: Täter nimmt irrig Umstände an, die den                                                                              Tatbestand eines milderen Gesetzes                                                                                   erfüllen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB): Täter irrt über einen Umstand, der zum gesetzlichen                                                           Tatbestand gehört Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Täter nimmt irrtümlich an, trotz Verwirklichung eines                                                           Tatbestandes kein Unrecht zu begehen Direkter Verbotsirrtum: Dem Täter fehlt das Unrechtsbewusstsein überhaupt Indirekter Verbotsirrtum: Täter glaubt, ausnahmsweise gegen Verbotsnormen                                                           verstoßen zu dürfen (Erlaubnisirrtum) 
  • Aberratio ictus Der Täter zielt auf ein bestimmtes Objekt, trifft jedoch ein anderes, von ihm nicht anvisiertes Objekt (Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht identisch)
  • Entschuldigungstatbestandsirrtum (§ 35 II StGB) Täter nimmt irrig Umstände an, die – wenn sie tatsächlich vorliegen würden – die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes nach § 35 I StGB erfüllt hätten
  • Erlaubnisirrtum Täter glaubt irrig an die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes, den die Rechtsordnung nicht anerkennt oder Täter dehnt die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes zu weit aus
  • Erlaubnistatbestandsirrtum Täter nimmt irrig tatsächliche Umstände an, die – wenn sie wirklich vorliegen würden – die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen würden
  • Error in persona vel objecto Das vom Täter zum Zeitpunkt der tatbestandlichen Ausführungshandlung anvisierte Objekt wird getroffen, es ist jedoch nicht das Objekt, welches der Täter nach seinem Tatplan treffen wollte
  • Irrtum über den Kausalverlauf (§ 16 II StGB) Der tatsächliche Kausalverlauf weicht von dem Kausalverlauf ab, den sich der Täter vorgestellt hat
  • Irrtum über privilegierende Tatumstände Täter nimmt irrig Umstände an, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes erfüllen
  • Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) Täter irrt über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört
  • Verbotsirrtum (§ 17 StGB) Täter nimmt irrtümlich an, trotz Verwirklichung eines Tatbestandes kein Unrecht zu begehen Direkter Verbotsirrtum: Dem Täter fehlt das Unrechtsbewusstsein überhaupt Indirekter Verbotsirrtum: Täter glaubt, ausnahmsweise gegen Verbotsnormen verstoßen                                             zu dürfen (Erlaubnisirrtum)
  • Kausalität Nach der Äquivalenztheorie (Conditio- Formel) ist ursächlich im Sinne des Strafrechts jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
  • Körperliche Misshandlung Jede üble unangemessene Behandlung, die geeignet ist, das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen
  • Lebensgefährdende Behandlung Verletzungshandlung ist nach den konkreten Umständen geeignet, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
  • Mittäterschaft Gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans und einer gemeinsamen Tatausführung
  • Mittelbarer Täter (§ 25 I Var. 2 StGB) Mittelbarer Täter ist, wer die Tat durch einen anderen begeht
  • Mordlust Wenn der Täter aus Mutwillen, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet, wobei es ihm allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen
  • Niedrige Beweggründe Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt sind und daher besonders verachtenswert sind
  • Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter mit seiner Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen und sich diese in tatbestandstypischerweise in dem Erfolg realisiert hat
  • Omnimodo facturus Täter, der bereits zur Tatbegehung entschlossen ist und daher nicht mehr angestiftet werden kann
  • Rechtswidrigkeit (eines Angriffs i.S.d. § 32 StGB) Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er den Bewertungsnormen des Rechts zuwiderläuft und nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist
  • Überfall Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
  • Unbeendeter Versuch Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan zu haben glaubt, was zur Vollendung der Tat erforderlich ist