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RIO Recht in Organisationen (Fach) / SB 2 und Glossar (5) (Lektion)

HFH-PFlegemanagement

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  • Abmahnung Formalisierte letzte Warnung an die Adresse des Arbeitnehmers mit Androhung der Kündigung.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht Das in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Grund­recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
  • Allgemeiner Kündigungsschutz Der alle — unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallende — Arbeitsverhältnisse erfassende Schutz des Kündigungsschutzgesetzes vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
  • Allgemeinverbindlicherklärung Ein Tarifvertrag wird durch den Bundesar­beitsminister im Verfahren nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Dies hat die Wirkung, dass der normative Teil des allgemeinverbindlichen Tarifver­trags im Rahmen seines Geltungsbereichs auch alle Arbeitnehmer und Arbeit­geber, die bislang nicht tarifgebunden waren, erfasst, § 5 Abs. 4 TVG.
  • Analoge Rechtsanwendung Anwendung einer Rechtsnorm oder eines in mehre­ren Rechtsnormen verankerten Rechtsgedankens auf vergleichbare Sachverhalte, soweit eine planwidrige Regelungslücke besteht.
  • Änderungskündigung Kündigung nach §2 KSchG bei gleichzeitigem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags unter geänderten Arbeitsbedingungen.
  • Anfechtung Beseitigung bestehender Willenserklärungen nach §§ 119 ff. BGB.
  • Ankündigungsfrist Zeitraum zwischen Ankündigung und Vollzug der Beendi­gung des Arbeitsvertrags beim zweckbefristeten Arbeitsverhältnis.
  • Arbeit auf Abruf Flexibles Arbeitszeitmodell nach § 12 Teilzeit- und Befri­stungsgesetz (TzBfG).
  • Arbeitsgenehmigung Ausländer der neuen EU-Mitgliedsstaaten dürfen eine Be­schäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben, § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III.
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  • Arbeitserlaubnis Gestattung der Arbeitsaufnahme gegenüber Drittstaaten-Ausländern nach §§ 5, 18 ff., 39 AufenthG. Die Erteilung ist unter anderem von der Arbeitsmarktlage abhängig.
  • Arbeitskampfrisiko Risiko der Arbeitnehmer eines Betriebes, im Falle eines Streiks aus Gründen der Kampfparität ihren Vergütungsanspruch zu verlieren. Bsp.: Wird nur ein Betriebsteil bestreikt, so verlieren auch die Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch, die in anderen Betriebsteilen beschäftigt sind.
  • Außerordentliche Kündigung In der Regel fristlose Kündigung aus „... wichti­gem Grund" nach § 626 BGB.
  • Anwendungsvorrang Im Europarecht vertretene Lehrmeinung, wonach im Grundsatz bei Widersprüchen zwischen Europäischem Recht und nationalem Recht nur das Europäische Recht anwendbar ist.
  • Auslegung Juristische Methode der Interpretation von Willenserklärungen und Gesetzen nach §§ 133, 157 BGB.
  • Aussperrung Mittel des Arbeitskampfes, das in der Regel nur zur suspendieren­den Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer führt.
  • Auswahlrichtlinie Vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats aufge­stellte Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzun­gen, Umgruppierungen und Kündigungen
  • Berufung Rechtsmittel gegen ein Urteil erster Instanz.
  • Beschlussverfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren in vorwiegend kollektivrecht­lichen Streitigkeiten nach dem BetrVG, MitbestG etc. im Anwendungsbereich der §§ 2a, 80 ff. ArbGG.
  • Beschränkungsverbot Hier als Verbot der Beschränkung der Arbeitnehmerfrei­zügigkeit nach Art. 45 AEUV.
  • Besonderer Kündigungsschutz Der nur für bestimmte, in Sondergesetzen defi­nierte Arbeitnehmergruppen geltende Kündigungsschutz, z.B. MuSchG, SGB IX.
  • Betriebsinhaberwechsel Rechtsgeschäft bei Übertragung eines Betriebs oder Be­triebsteils auf einen neuen Eigentümer. Die arbeitsrechtlichen Folgen regelt §613a BGB.
  • Betriebsänderung Voraussetzung für die Aufstellung eines Sozialplans. Sie liegt vor im Falle der Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung, Betriebsverle­gung, Betriebsaufspaltung, Zusammenlegung mit anderen Betrieben, Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder bei Einführung grundlegend neuer Fertigungsverfahren und Arbeitsmethoden, § 111 BetrVG.
  • Betriebliche Übung Ständige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers erzeugen. Bsp.: Dreimalige vorbehaltslose Gewährung einer Sonderzuwendung.
  • Betriebsrat Von den Arbeitnehmern auf Betriebsebene gewähltes Vertretungsor­gan
  • Betriebsvereinbarung Verbindliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeit­geber und Betriebsrat auf Betriebsebene über Gegenstände, die der Mitbestim­mung des Betriebsrats unterliegen. Bsp.: Vereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
  • Betriebsverfassungsrecht Summe der Rechtsnormen des Betriebsverfassungsge­setzes, welche das Verhältnis zwischen Betriebsrat, Arbeitgeber und Betriebs­angehörigen auf Betriebsebene und Unternehmensebene regeln.
  • culpa in contrahendo (c. i. c.): Verschulden bei der Anbahnung eines Vertrags­schlusses. Nicht gesetzlich geregelter, aber gewohnheitsrechtlich anerkannter vorvertraglicher Haftungstatbestand.
  • Deklaratorisch Nicht anspruchsbegründend, sondern anspruchsbeschreibend; Ggs.: konstitutiv.
  • Dienstherrnfähigkeit Eine juristische Person des Öffentlichen Rechts (Bsp.: Ge­meinde), die das Recht hat, Beamte zu haben, vgl. §2 BBG.
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  • Direktionsrecht Das Recht des Arbeitgebers, arbeitsvertragsbezogene, detaillierte Anweisungen zu geben. Wichtigstes Merkmal für die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter.
  • Diskriminierungsverbot Hauptsächlich verstanden als Verbot, Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Abstammung usw. unterschied­lich zu behandeln, jetzt auch geregelt im AGG.
  • Einstweilige Verfügung Rechtsmittel zur einstweiligen Regelung eines Zustands oder zur einstweiligen Sicherung eines Anspruchs. Bsp.: § 123 VwGO.
  • Entfristungsklage Klage nach § 17 TzBfG mit dem Ziel der Feststellung der Un­wirksamkeit einer Befristung.
  • Entgelttarifvertrag Tarifvertrag, der nur Entgeltfragen regelt.
  • Erfüllungsinteresse Auch positives Interesse. Wer das Erfüllungsinteresse als Schadensersatz schuldet, hat den Gläubiger so zu stellen, als wäre ordnungsge­mäß erfüllt worden.
  • „ex nunc": lat.: von jetzt an. Im Zusammenhang mit der Anfechtung bedeutet der Ausdruck, dass die Anfechtung in die Zukunft und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt. Ggs.: „ex tune", lat.: von Anfang an (i. S. v. rückwirkend).
  • Faktisches Arbeitsverhältnis Fiktion eines Arbeitsverhältnisses, das auf einem wegen anfänglicher Nichtigkeit oder Anfechtung unwirksamen Vertrag beruht.
  • Feststellungsklage im Arbeitsrecht: Klage, die vor allem auf Feststellung des Be­stehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.
  • Flächentarifvertrag Tarifvertrag, der ein ganzes Tarifgebiet erfasst, z. B. Nord-Württemberg / Nord-Baden.
  • Formmangel Nichteinhaltung gesetzlicher oder vereinbarter Form-Vorschriften.
  • Fragerecht Recht des Arbeitgebers, Bewerbern bei Einstellung nur zulässige Fra­gen zu stellen.
  • Freizügigkeit Das in Art. 45 AEUV den Bürgern der Europäischen Union garan­tierte Recht, sich in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeits­aufnahme aufzuhalten.
  • Generalklausel Allgemein gehaltener wertausfüllungsbedürftiger Begriff in Ge­setzen. Bsp.: „... wichtiger Grund" in § 626 Abs. 2 BGB.
  • Gesamtzusage .B. Zusage einer Gratifikation durch Aushang am schwarzen Brett.
  • Gratifikation Aus besonderen Anlässen neben dem regulären Arbeitsentgelt ge­währter Vergütungsbestandteil, z.B.: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld.
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ursprünglich Verbot der übermäßigen Be­lastung gegen staatliche Eingriffsmaßnahmen. Diese müssen zumindest erfor­derlich und geeignet sein, das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Geltung grund­sätzlich auch z. B. im Kündigungsrecht als Verbot der Kündigung, solange dem Arbeitgeber Maßnahmen zumutbar sind, die den Arbeitnehmer geringer be­lasten, z. B. eine Abmahnung, Versetzung oder Änderungskündigung.
  • Günstigkeitsprinzip Regelung in § 4 Abs. 3 TVG, wonach günstigere einzelver­tragliche Regelungen einer ansonsten im Einzelfall weniger günstigen zwingen­den Regelung eines Tarifvertrags vorgehen.
  • Haustarifvertrag auch Firmentarifvertrag. Tarifvertrag, der zwischen einem ein­zelnen Arbeitgeber und einer Gewerkschaft geschlossen wird. Er gilt — im Ge­gensatz zu den üblichen Branchentarifverträgen — nur für das vertragschließen­de Unternehmen.
  • Heimarbeit Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Heimarbeitsgesetzes (HAG).