135
RIO Recht in Organisationen (Fach) / SB 2 und Glossar (5) (Lektion)
HFH-PFlegemanagement
Diese Lektion wurde von cowo64 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Initiativrecht Bezeichnet z.B. das Recht des Betriebsrats, in mitbestimmungsrechtlichen Fragen (z. B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) eine einvernehmliche Regelung zu erzwingen.
- Insolvenz Gerichtliches Verfahren, bei dem durch Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners alle Gläubiger anteilig befriedigt werden sollen.
- Integrationsamt Bei kreisfreien Städten und Landkreisen gebildete Stellen zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (SGB IX). Ihre Zustimmung ist zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Schwerbehinderten zwingend erforderlich.
- Juristische Person Eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. Z.B.: GmbH, AG, Genossenschaft, KGaA (juristische Personen des Privatrechts).
- Karenzentschädigung Monatliche Entschädigung, die der Arbeitgeber für den Verzicht des Arbeitnehmers zahlt, nach Vertragsende zu dem Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten (Wettbewerbsverbot), § 74 HGB.
- Kettenarbeitsvertrag Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge, meist mit dem Ziel der Umgehung des Kündigungsschutzes.
- Kleinbetrieb Im Kontext des Kündigungsschutzes ein Betrieb, der in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer (seit dem 1.1.2004: 10 oder weniger Arbeitnehmer) beschäftigt, ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
- Koalitionsfreiheit Auch Vereinigungsfreiheit. Bezeichnet das Recht, einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband beizutreten (positive Koalitionsfreiheit) oder fernzubleiben (negative Koalitionsfreiheit).
- Kollektives Arbeitsrecht Das Recht der Koalitionen. Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassungsrecht.
- Kollektivvereinbarungen Sammelbegriff für Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, arbeitsvertragliche Einheitsregelung.
- Anzeige
- Konstitutiv Anspruchsbegründend. Z.B.: vorgeschriebene Schriftform für arbeitsvertragliche Nebenabreden. Ansprüche bestehen nur, wenn die Nebenabre-den schriftlich getroffen wurden.
- Kündigung Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses, z. B.: Arbeitsverhältnis, Mietverhältnis etc.
- Kündigungsfrist Der Zeitraum zwischen Kündigung und tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Besonders: Mindestkündigungsfristen: Die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen, welche die Parteien des Arbeitsvertrags zwingend einhalten müssen, um das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
- Kündigungsschutzklage Besondere Feststellungsklage nach § 4 KSchG mit dem Ziel, die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers gerichtlich feststellen zu lassen.
- Leiharbeit Gewerbsmäßige Überlassung eines Leiharbeitnehmers durch den Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher). Dabei ist der Entleiher berechtigt, vorübergehend das Direktionsrecht auszuüben. (Vgl. § 1 AÜG)
- Leistungsbereich In der Kündigungsrechtsdogmatik die Fälle, die das Leistungsverhalten des Arbeitnehmers berühren (z. B. Pünktlichkeit, Qualität der Arbeit etc.).
- Lohnwucher Auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und dem Entgelt bei gleichzeitiger Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche des Arbeitnehmers, § 138 Abs. 2 BGB.
- Masse Das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners in der Insolvenz.
- Manteltarifvertrag Ein Tarifvertrag mit meist längerer Laufzeit, der vor allem grundsätzliche Arbeitsbedingungen regelt. Bsp.: Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge, Entgeltfortzahlung etc.
- Mitbestimmung Jede Form der Mitentscheidung und sonstigen Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung in Betrieb und Unternehmen.
- Mittelbare Drittwirkung Einwirkung der Grundrechte als objektive Wertentscheidung der Verfassung auf das Zivilrecht, über den Weg der Generalklauseln. Z.B.: „Die guten Sitten" in § 138 BGB.
- Mittelbare Diskriminierung Regelungen, z.B. in Verträgen, die geschlechtsdiskriminierend wirken, obwohl sie nur an scheinbar unverdächtige Kriterien anknüpfen, wie etwa Teilzeitbeschäftigung, die aber faktisch diskriminierend wirken, wenn überwiegend Angehörige eines Geschlechts teilzeitbeschäftigt sind.
- Nachwirkung Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags enden nicht mit Ablauf des Tarifvertrags, sondern sie bleiben bestehen, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, § 4 Abs. 5 TVG.
- Öffnungsklausel Vorschrift, die vom Gesetz abweichende tarifliche Regelungen oder vom Tarifvertrag abweichende Betriebsvereinbarungen zulässt.
- Ordentliche Kündigung: Kündigung, die unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ohne „wichtigen Grund" erfolgt. Ggs.: außerordentliche Kündigung.
- Pflichtquote Verpflichtung nach § 71 SGB IX, ab einer bestimmten Betriebsgröße mindestens 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen.
- Probezeit Ein bestimmter Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, innerhalb dessen verkürzte Kündigungsfristen gelten oder als befristeter Probearbeitsvertrag, dessen Befristung sich durch den Zweck der Erprobung rechtfertigt und der nach Fristablauf automatisch endet.
- Rechtsbeschwerde Rechtsmittel im Gang des Beschlussverfahrens gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts zum Bundesarbeitsgericht. Entspricht funktionell der Revision im Urteilsverfahren.
- Rechtsfortbildung Weiterentwicklung des Gesetzesrechts, z. B. durch Grundsatzentscheidungen der oberen Gerichte zu streitigen Rechtsfragen.
- Regelungsabrede Instrument der Mitbestimmung des Betriebsrats, aber ohne die für die Betriebsvereinbarung charakteristische normative (unmittelbare und zwingende) Wirkung.
- Anzeige
- Rechtsangleichung Versuch auf Europäischer Ebene, vor allem durch Richtlinien und Verordnungen in verschiedenen Lebensbereichen innerhalb der Mitgliedstaaten einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen.
- Richtlinie Rechtsakte, z.B. der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 288 AEUV, mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die in der Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Ziele innerhalb einer Frist in nationales Gesetzesrecht umzusetzen.
- Richtlinienkonforme Auslegung Auslegung nationaler Rechtsakte in der Weise, dass der Richtlinie zur praktischen Wirksamkeit verholfen wird.
- Schlüssiges Verhalten Verhalten einer Person, das wegen seiner Eindeutigkeit von einem Dritten als Willenserklärung verstanden werden kann.
- Schadensquotelung Aufteilung eines Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Haftung im Arbeitsverhältnis nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers.
- Sozialauswahl Auswahl von Arbeitnehmern zur Kündigung wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse" (betriebsbedingte Kündigung) nach den Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten u. a. (§1 Abs. 3 KSchG).
- Soziale Rechtfertigung Vereinbarkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit den Maßstäben des §1 Abs. 2-3 KSchG.
- Sozialplan Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung (z.B. Schließung von Abteilungen) nach §§ 111 ff. BetrVG.
- Sperrwirkung Kennzeichnet das Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag und bedeutet, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können, § 77 Abs. 3 BetrVG.
- Tarifbindung Bindung der Mitglieder der Tarifvertragsparteien an die normativen (wie Gesetze wirkenden) Regelungen eines Tarifvertrags. Vgl. § 3 TVG.
- Tarifvertrag Zivilrechtlicher Normenvertrag zur Regelung allgemeiner Arbeitsbedingungen sowie des Verhältnisses der Tarifvertragsparteien zueinander.
- Transformation Im hier verwendeten Zusammenhang: Verwirklichung der in EG-Richtlinien vorgegebenen Ziele durch nationales Gesetzesrecht.
- Ultima-ratio-Grundsatz Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Er bedeutet im Rahmen der Kündigungsrechtsdogmatik, dass die Kündigung nur das letzte in Betracht kommende Mittel darstellt, nachdem z. B. Abmahnung, Versetzung, Fortbildung oder Umschulung im Rahmen des Zumutbaren nicht in Betracht kommen.
- Umdeutung „Uminterpretation" eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein anderes, in dem nichtigen enthaltenes Rechtsgeschäft, das die Parteien abgeschlossen hätten, wenn sie die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätten, § 140 BGB
- Urteilsverfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren nach §§ 2, 46 ff. ArbGG. Es dient u. a. vor allem der Klärung individualvertraglicher Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- Verbandstarifvertrag Zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft geschlossener Tarifvertrag. Ggs.: Haustarifvertrag.
- Verdachtskündigung Kündigung wegen verdachtsbedingten Vertrauenswegfalls, meist als außerordentliche Kündigung.
- Verkehrsauffassung Die Auffassung der am Rechtsverkehr beteiligten Kreise.
- Verkehrswesentliche Eigenschaft Eigenschaften einer Person oder einer Sache, die im Rechtsverkehr als wesentlich angesehen werden. Bsp.: Die Echtheit eines Kunstwerks.
- 1.1) Definieren Sie die Begriffe Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit. 1.1) Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt mit der Vollendung der Geburt (§1 BGB) und endet mit dem Tod. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen zu können, d.h. wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit, zivilrechtlich verantwortlich zu sein für eine begangene unerlaubte Handlung. Sie ist Voraussetzung für die Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB.