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RIO Recht in Organisationen (Subject) / SB 2 und Glossar (5) (Lesson)
HFH-PFlegemanagement
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- Abmahnung Formalisierte letzte Warnung an die Adresse des Arbeitnehmers mit Androhung der Kündigung.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht Das in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
- Allgemeiner Kündigungsschutz Der alle — unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallende — Arbeitsverhältnisse erfassende Schutz des Kündigungsschutzgesetzes vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
- Allgemeinverbindlicherklärung Ein Tarifvertrag wird durch den Bundesarbeitsminister im Verfahren nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Dies hat die Wirkung, dass der normative Teil des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags im Rahmen seines Geltungsbereichs auch alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die bislang nicht tarifgebunden waren, erfasst, § 5 Abs. 4 TVG.
- Analoge Rechtsanwendung Anwendung einer Rechtsnorm oder eines in mehreren Rechtsnormen verankerten Rechtsgedankens auf vergleichbare Sachverhalte, soweit eine planwidrige Regelungslücke besteht.
- Änderungskündigung Kündigung nach §2 KSchG bei gleichzeitigem Angebot eines neuen Arbeitsvertrags unter geänderten Arbeitsbedingungen.
- Anfechtung Beseitigung bestehender Willenserklärungen nach §§ 119 ff. BGB.
- Ankündigungsfrist Zeitraum zwischen Ankündigung und Vollzug der Beendigung des Arbeitsvertrags beim zweckbefristeten Arbeitsverhältnis.
- Arbeit auf Abruf Flexibles Arbeitszeitmodell nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
- Arbeitsgenehmigung Ausländer der neuen EU-Mitgliedsstaaten dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben, § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III.
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- Arbeitserlaubnis Gestattung der Arbeitsaufnahme gegenüber Drittstaaten-Ausländern nach §§ 5, 18 ff., 39 AufenthG. Die Erteilung ist unter anderem von der Arbeitsmarktlage abhängig.
- Arbeitskampfrisiko Risiko der Arbeitnehmer eines Betriebes, im Falle eines Streiks aus Gründen der Kampfparität ihren Vergütungsanspruch zu verlieren. Bsp.: Wird nur ein Betriebsteil bestreikt, so verlieren auch die Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch, die in anderen Betriebsteilen beschäftigt sind.
- Außerordentliche Kündigung In der Regel fristlose Kündigung aus „... wichtigem Grund" nach § 626 BGB.
- Anwendungsvorrang Im Europarecht vertretene Lehrmeinung, wonach im Grundsatz bei Widersprüchen zwischen Europäischem Recht und nationalem Recht nur das Europäische Recht anwendbar ist.
- Auslegung Juristische Methode der Interpretation von Willenserklärungen und Gesetzen nach §§ 133, 157 BGB.
- Aussperrung Mittel des Arbeitskampfes, das in der Regel nur zur suspendierenden Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer führt.
- Auswahlrichtlinie Vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats aufgestellte Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen
- Berufung Rechtsmittel gegen ein Urteil erster Instanz.
- Beschlussverfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren in vorwiegend kollektivrechtlichen Streitigkeiten nach dem BetrVG, MitbestG etc. im Anwendungsbereich der §§ 2a, 80 ff. ArbGG.
- Beschränkungsverbot Hier als Verbot der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV.
- Besonderer Kündigungsschutz Der nur für bestimmte, in Sondergesetzen definierte Arbeitnehmergruppen geltende Kündigungsschutz, z.B. MuSchG, SGB IX.
- Betriebsinhaberwechsel Rechtsgeschäft bei Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Eigentümer. Die arbeitsrechtlichen Folgen regelt §613a BGB.
- Betriebsänderung Voraussetzung für die Aufstellung eines Sozialplans. Sie liegt vor im Falle der Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung, Betriebsverlegung, Betriebsaufspaltung, Zusammenlegung mit anderen Betrieben, Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder bei Einführung grundlegend neuer Fertigungsverfahren und Arbeitsmethoden, § 111 BetrVG.
- Betriebliche Übung Ständige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers erzeugen. Bsp.: Dreimalige vorbehaltslose Gewährung einer Sonderzuwendung.
- Betriebsrat Von den Arbeitnehmern auf Betriebsebene gewähltes Vertretungsorgan
- Betriebsvereinbarung Verbindliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf Betriebsebene über Gegenstände, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Bsp.: Vereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
- Betriebsverfassungsrecht Summe der Rechtsnormen des Betriebsverfassungsgesetzes, welche das Verhältnis zwischen Betriebsrat, Arbeitgeber und Betriebsangehörigen auf Betriebsebene und Unternehmensebene regeln.
- culpa in contrahendo (c. i. c.): Verschulden bei der Anbahnung eines Vertragsschlusses. Nicht gesetzlich geregelter, aber gewohnheitsrechtlich anerkannter vorvertraglicher Haftungstatbestand.
- Deklaratorisch Nicht anspruchsbegründend, sondern anspruchsbeschreibend; Ggs.: konstitutiv.
- Dienstherrnfähigkeit Eine juristische Person des Öffentlichen Rechts (Bsp.: Gemeinde), die das Recht hat, Beamte zu haben, vgl. §2 BBG.
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- Direktionsrecht Das Recht des Arbeitgebers, arbeitsvertragsbezogene, detaillierte Anweisungen zu geben. Wichtigstes Merkmal für die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter.
- Diskriminierungsverbot Hauptsächlich verstanden als Verbot, Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Abstammung usw. unterschiedlich zu behandeln, jetzt auch geregelt im AGG.
- Einstweilige Verfügung Rechtsmittel zur einstweiligen Regelung eines Zustands oder zur einstweiligen Sicherung eines Anspruchs. Bsp.: § 123 VwGO.
- Entfristungsklage Klage nach § 17 TzBfG mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung.
- Entgelttarifvertrag Tarifvertrag, der nur Entgeltfragen regelt.
- Erfüllungsinteresse Auch positives Interesse. Wer das Erfüllungsinteresse als Schadensersatz schuldet, hat den Gläubiger so zu stellen, als wäre ordnungsgemäß erfüllt worden.
- „ex nunc": lat.: von jetzt an. Im Zusammenhang mit der Anfechtung bedeutet der Ausdruck, dass die Anfechtung in die Zukunft und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt. Ggs.: „ex tune", lat.: von Anfang an (i. S. v. rückwirkend).
- Faktisches Arbeitsverhältnis Fiktion eines Arbeitsverhältnisses, das auf einem wegen anfänglicher Nichtigkeit oder Anfechtung unwirksamen Vertrag beruht.
- Feststellungsklage im Arbeitsrecht: Klage, die vor allem auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.
- Flächentarifvertrag Tarifvertrag, der ein ganzes Tarifgebiet erfasst, z. B. Nord-Württemberg / Nord-Baden.
- Formmangel Nichteinhaltung gesetzlicher oder vereinbarter Form-Vorschriften.
- Fragerecht Recht des Arbeitgebers, Bewerbern bei Einstellung nur zulässige Fragen zu stellen.
- Freizügigkeit Das in Art. 45 AEUV den Bürgern der Europäischen Union garantierte Recht, sich in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsaufnahme aufzuhalten.
- Generalklausel Allgemein gehaltener wertausfüllungsbedürftiger Begriff in Gesetzen. Bsp.: „... wichtiger Grund" in § 626 Abs. 2 BGB.
- Gesamtzusage .B. Zusage einer Gratifikation durch Aushang am schwarzen Brett.
- Gratifikation Aus besonderen Anlässen neben dem regulären Arbeitsentgelt gewährter Vergütungsbestandteil, z.B.: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ursprünglich Verbot der übermäßigen Belastung gegen staatliche Eingriffsmaßnahmen. Diese müssen zumindest erforderlich und geeignet sein, das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Geltung grundsätzlich auch z. B. im Kündigungsrecht als Verbot der Kündigung, solange dem Arbeitgeber Maßnahmen zumutbar sind, die den Arbeitnehmer geringer belasten, z. B. eine Abmahnung, Versetzung oder Änderungskündigung.
- Günstigkeitsprinzip Regelung in § 4 Abs. 3 TVG, wonach günstigere einzelvertragliche Regelungen einer ansonsten im Einzelfall weniger günstigen zwingenden Regelung eines Tarifvertrags vorgehen.
- Haustarifvertrag auch Firmentarifvertrag. Tarifvertrag, der zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und einer Gewerkschaft geschlossen wird. Er gilt — im Gegensatz zu den üblichen Branchentarifverträgen — nur für das vertragschließende Unternehmen.
- Heimarbeit Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Heimarbeitsgesetzes (HAG).