Rechnungslegung (Fach) / Statische Bilanztheorie (Lektion)
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Simon
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- Frage 67. : Die statische Bilanztheorie nach Simon ist vermögensorientiert. Welcher Bilanzzweck verbirgt sich hinter ihr? Nach Ansicht von Simon liegt der Zweck der Bilanz in der jährlichen Ermittlungdes Vermögens des Kaufmanns. Seine statische Bilanz ist mithin eine Vermögensbilanz. Isaac fasst Simons statische Bilanz daher als Bestandsnachweis auf. Gewinn wird in der statischen Bilanztheorie als Vermögenszuwachs verstan-den und durch einen Vermögensvergleich ermittelt. Insoweit dient die statische Bilanz auch der Gewinnermittlung. Die Gewinnermittlung ist allerdings nur Nebenprodukt der Vermögensermittlung.
- Frage 68.: Was sind Simons Voraussetzungen für die Bilanzierung von körperlichen Gegenständen? Für Simon sind körperliche Gegenstände, d.h. Mobilien und Immobilien, grundsätzlich Aktiva. Dafür sieht er zwei Voraussetzungen vor. Als erste Voraussetzung müssen sich die Gegenstände im Eigentum des Bilanzierenden befinden. Der Eigentumsbegriff wird dabei wirtschaftlich und nicht juristisch interpretiert: "Nicht das juristische Eigentum, sondern die tatsächliche Frage, ob eine bewegliche Sache nach kaufmännischen Anschauungen als zum Vermögen des Bilanzierenden gehörig anzusehen ist, muß für die Einstellung derselben in die Bilanz als maßgebend erachtet werden". Als zweite Voraussetzung definiert Simon, dass die Gegenstände einen "Veräußerungswert haben müssen.
- Frage 69.: Was sieht Simon hinsichtlich der Bilanzierung unkörperlicher Gegenstände vor? Hinsichtlich unkörperlicher Gegenstände sieht Simon die Notwendigkeit einer Aktivierung, betont aber die damit einhergehenden Objektivierungsdefizite: "In der Einstellung unkörperlicher Gegenstände liegt eine große Gefahr für die Richtigkeit der Bilanz. Sie kann leicht dazu verleiten, nicht existierende Güter unter die Aktiva zu setzen und dadurch den Weg zu fiktiven Bilanzen zu bahnen. Auf der anderen Seite ist nicht möglich, von unkörperlichen Gegenständen ganz abzusehen; auch sie können einen Teil des Vermögens bilden und müssen daher in der Bilanz figurieren". Im Detail unterscheidet Simon bei den unkörperlichen Gegenständen zwischen Forderungen, Rechten und rein wirtschaftlichen Gütern. Anders als die Begriffe Forderung und Recht bedarf der Begriff des rein wirtschaftlichen Guts einer kurzen Erläuterung. Als Beispiele für rein wirtschaftliche Güter führt Simon an: die Kundschaft, Reklamekosten bei Neugründung einer Zeitung, ein nicht geschütztes Fabrikgeheimniss, ein in Gagng befindliches und mit aufträgen versehenes Etablissment und den Stamm geschulter Mitarbeiter Simons rein wirtschaftlichen Güter entsprechen nach heutigem Begriffsverständnis somit dem Geschäfts- oder Firmenwert. Hinsichtlich der Bilanzierung dem Grunde nach ist von den unkörperlichen Gegenständen die Handhabung der Forderungen am einfachsten: Diese sind für ihn stets Aktiva (wenn sie einen Veräußerungswert haben). Bei den Rechten und bei den rein wirtschaftlichen Gütern ist deren Veräßerbarkeit, die auch als Verkehrsfähigkeit bezeichnet wird, das für Simon zentrale Aktivierungskriterium. Für veräußerbare Rechte und veräußerbare rein wirtschaftliche Güter arbeitet er zunächst heraus, dass sie zum Vermögen gezählt werden können: "Alles, was dem Rechtssubjekt als Gegenstand des Erwerbs gegenübersteht, kann zum Vermögen gezählt werden. Im Folgenden konkretisiert er dies: "Soweit aber ein - wenn auch immaterielles und juristisch an sich nicht recht greifbares - Gut Gegenstand des rechtlichen Verkehrs sein kann, soweit muß es auch in der Bilanz als Aktivum fungieren können. Ausschlaggebend ist vielmehr für die immateriellen Güter lediglich, daß sie reell verkehrsfähig sind". Neben dem Kriterium Veräußerbarkeit ist es nach Simons Ansicht grundsätzlich notwentig, dass dem in Frage stehenden Aktivum eine Gegenleistung gegenübersteht. Hinsichtlich der Prüfung dieses Kriteriums erinnert er daran, dass diese automatisch im Rahmen der Buchführung erfolgt: "Nun läge ja die Gefahr nahe, daß durch Einstellung derartiger Güter die Bilanz den reellen Boden unter den Füßen verliere, und es würde dies auch der Fall sein, wenn sich nicht die kaufmännische Uebung, würzelnd auf der doppelten Buchhaltung, als heilsames Korrektiv dazwischen schöbe. Nach der doppelten Buchführung kann kein Realposten in die Bücher kommen, welcher nicht eine Gegenleistung in einem anderen Posten aufweist. Sowohl Rechte als auch rein wirtschaftliche Güter können demgemäß nur dann in denselben Handelsbücher hervortreten, wenn spezielle Aufwendungen für dieselben gemacht sind". Nach dem Erarbeiten der Kriterien "Veräßerbarkeit" und "Vorliegen" einer Gegenleistung kommt Simon hinsichtlich der rein wirtschaftlichen Güter zu folgendem Ergebnis: "Werden solche auf derivativem Wege erworben, so ist nach buchhalterischen Grundsätzen für dieselben ein Sachkonto zu errichten; und es kann dasselbe demgemäß auch in der Bilanz als Vermögensobjekt fungieren. Rein wirtschaftliche Güter, welche lediglich eine Folge der Organisation oder der Verwaltung und nicht bereits als kompakte Objekte gegen Entgelt in die Gewalt gelangt sind, dürfen nicht als Aktiva fungieren; denn hier würde es an jedem Maßstab für die reale Existenz des Objekts fehlen". Durch die Differenzierung zwischen derivativen (d.h. erworbenen) und originären (d.h. selbst erstellten) rein wirtschaftlichen Gütern einerseits und das Bilanzierungsverbot anderseits für originäre rein wirtschaftliche Güter betont Simon die Verlässlichkeit der Bilanz. Bei den Rechten nimmt er keine Differenzierung in selbst erstellte und erworbene Rechte vor: "Rechte können in die Bilanz eingestellt werden, mag die Erwerbsart derselben eine originäre oder eine derivative sein". Hierdurch kommt zum ausdruck, dass Simon in der ausgestaltung als Recht auch dann eine ausreichende Sicherheit sieht, wenn es selbst erstellt wurde. auch für derivative rein wirtschaftliche Güter und für Rechte gilt die bereits bekannte Voraussetzung, dass sie über einen "Verkehrswert" verfügen müssen.
- Frage 70. : Was ist unter Schuldendeckungspotential zu verstehen? Das Schuldendeckungspotenzial ist nach der statischen Bilanzauffassung ein Indikator dafür, in welcher Höhe dem Unternehmen die Rückzahlung von Verbindlichkeiten notfalls durch den Verkauf des Vermögens möglich ist.
- Frage 71. : An welcher Konzeption des Schuldendeckungspotentials wurde zu Zeiten Simons üblicherweise angeknüpft? ...
- Sind nach Simon die allgemein auf einem Markt zu ermittelnden Verkaufspreise unter Objektivierungsbetrachtungen ein sinnvoller Bilanzansatz für Waren? Ja
- Welche Bedeutung hat für Simon die doppelte Buchführung als Grundlage für das Objektivierungskriterium der Gegenleistung? Simon ist der Ansicht, dass ein Vermögensgegenstand nur dann aktiviert werden darf, wenn eine Gegenleistung vorliegt. Die doppelte Buchführung garantiert dieses seiner Meinung nach automatisch, da neben der Erfassung des Vermögenspostens mindestens ein weiteres Konto angesprochen werden muss, welches die Gegenleistung erfasst.
- Bewertung von Schulden nach Simon Ein Unternehmen habe eine Anleihe ausgegeben. Deren Ausgabebetrag betrage95 GE, der Nennbetrag und der Rückzahlungsbetrag betragen 100 GE. Nach An-sicht von Simon ist die Anleihe mit dem Nennbetrag (100 GE) zu passivieren.Außerdem ist ein Disagio in Höhe von 5 GE zu aktivieren. Es ergibt sich folgendeSkizze der Buchungssätze: Im Zeitpunkt der Ausgabe: Kasse 95 und Disagio 5 anVerbindlichkeit 100 GE. Bis zur Fälligkeit ist das Disagio abzuschreiben (Zinsauf-wand an Disagio).Variante: Es gelten die Daten des Ausgangssachverhalts, allerdings betrage derRückzahlungsbetrag 110 GE. Hier ist nach Ansicht von Simon nicht der Rückzah-lung, sondern ebenfalls der Nennbetrag (100 GE) zu passivieren und ein Disagioin Höhe von 5 GE zu aktivieren. Außerdem ist nach seiner Ansicht bis zur Fällig-keit auf der Passivseite ein Agio in Höhe von 10 GE anzusammeln. Zum besserenVerständnis auch hier eine Skizze der Buchungssätze. Im Zeitpunkt der Ausgabe:Kasse 95 und Disagio 5 an Verbindlichkeit 100 GE. Bis zur Fälligkeit ist das Disa-gio abzuschreiben (Zinsaufwand an Disagio) und bis zur Höhe von 10 GE ein Agioanzusammeln (Zinsaufwand an Agio).
- Ausweis eines nicht realisierten Gewinns nach Simon Ein Unternehmer habe für sein Unternehmen zum Preis von 100 GE einen Ver-äußerungsgegenstand erworben. Der Gegenstand sei am Bilanzstichtag noch imUnternehmen vorhanden, sein Veräußerungspreis betrage 200 GE.Nach Ansicht von Simon hat die Bewertung zum Veräußerungspreis, d. h. zu200 GE, zu erfolgen, was zu einer umsatzunabhängigen Gewinnerzielung führt.Dies lässt sich an folgender Skizze der Buchungssätze erkennen: Im Zeitpunkt desErwerbs lautet der Buchungssatz: Waren an Kasse 100 GE; am Bilanzstichtag istzu buchen: Waren an Eigenkapital (Gewinn) 100 GE.
- Bewertung von Veräußerungsgegenständen nach Simon Ein Unternehmer habe für sein Unternehmen zum Preis von 100 GE einen Veräu-ßerungsgegenstand erworben. Der Veräußerungspreis dieses Gegenstands betrageam Bilanzstichtag 200 GE. Auf Grund besonderer Marktkenntnisse sieht sich derUnternehmer in der Lage, den Gegenstand für 220 GE zu veräußern.Nach Simon ist der Veräußerungsgegenstand mit 200 GE zu bilanzieren. Grund-sätzlich wäre der Gegenstand nach seiner Ansicht mit dem besonderen, unter-nehmensbezogenen Veräußerungspreis zu bewerten (220 GE). Da der Marktpreismit 200 GE unterhalb dieser 220 GE liegt, ist die Bewertung allerdings objektivie-rungsbedingt auf 200 GE begrenzt.
- Ihre Aufgabe besteht darin, den nachfolgenden Sachverhalt hinsichtlich Ansatz und Bewertung im Sinne der statischen Bilanztheorie nach Simon zu beurteilen. Dabei können Sie zur kompakteren Darstellung gerne auf Buchungssätze zurückgreifen. Wenn Ihrer Ansicht nach Angaben für eine Beurteilung fehlen sollten, treffen Sie entsprechende Annahmen und begründen Sie kurz die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe! Ein Unternehmen hat im November des Berichtjahres 10 Stück Waren A zum Preis von insgesamt 200 GE erworben. Von den Waren ist zum Bilanzstichtag noch die Hälfte im Unternehmen vorhanden. Die andere Hälfte wurde im Berichtsjahr zum Preis von insgesamt 250 GE verkauft. Der Verkaufspreis des Berichtsjahrs wird nach vorsichtiger Schätzung auch im folgenden Geschäftsjahr erzielbar sein. Bereits Ende Dezember des Berichtsjahres erfolgt die Neubestellung von 10 Stück Waren A zum Preis von insgesamt 220 GE. Die Waren sind im Eigentum des Bilanzierenden und haben einen Veräuße-rungswert. Somit sind nach Simon beide notwendigen Kriterien für die Bilanzie-rung körperlicher Gegenstände erfüllt.Alternativ. Die Waren müssen voraussichtlich einen positiven Beitrag zum Er-tragswert leisten. Davon kann hier ausgegangen werden.Die Bewertung von Veräußerungsgegenständen erfolgt nach Simon zum unter-nehmensbezogenen Veräußerungspreis. Dabei ist der allgemeine Markt-preis als Obergrenze zu beachten. Dieser kann für die im Unternehmen verblie-benen Waren ebenfalls mit 250 GE angenommen werden. Die Schätzung erfolg-te vorsichtig auf Basis erzielter Verkaufspreise.Der Bilanzansatz der Waren beträgt somit 250 GE.
- Ihre Aufgabe besteht darin, die nachfolgenden fünf Sachverhalte hinsichtlich Ansatz und Bewertung im Sinne der statischen Bilanztheorie nach Simon zu beurteilen. Dabei können Sie zur kompakteren Darstellung gerne auf Buchungssätze zurückgreifen. Wenn Ihrer Ansicht nach Angaben für eine Beurteilung fehlen sollten, treffen Sie entsprechende Annahmen und begründen Sie kurz die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe! Ein Unternehmen hat im November des Berichtjahres 10 Tonnen Kupfer zum Fest- preis von insgesamt 1.000 GE bestellt. Die Lieferung des Kupfers erfolgt vertragsge- mäß im Februar des folgenden Geschäftsjahres. Zum Bilanzstichtag ist der Wert des bestellten Kupfers auf 800 GE gesunken. Es handelt sich hier um ein schwebendes Geschäft, aus dem ein Verlust zu er-warten ist. Ein schwebendes Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass wedereine Leistung, noch eine Gegenleistung erfolgt ist. Nach Simon ist dieser un-realisierte Verlust in Form einer Drohverlustrückstellung bilanziell zu erfassen.Der Bilanzansatz erfolgt in Höhe der Differenz zwischen Leistungsverpflichtungund Gegenwert am Bilanzstichtag (1.000 GE - 800 GE = 200 GE)Buchungssatz:Aufwandskonto (unrealisierter Verlust) 200 an Rückstellungen für drohende Ver-luste 200
- Ihre Aufgabe besteht darin, die nachfolgenden fünf Sachverhalte hinsichtlich Ansatz und Bewertung im Sinne der statischen Bilanztheorie nach Simon zu beurteilen. Dabei können Sie zur kompakteren Darstellung gerne auf Buchungssätze zurückgreifen. Wenn Ihrer Ansicht nach Angaben für eine Beurteilung fehlen sollten, treffen Sie entsprechende Annahmen und begründen Sie kurz die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe! Ein Unternehmen hat im Januar des Berichtsjahres eine Anleihe mit einem Nennbe- trag von 200 GE herausgegeben. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Der Ausgabebetrag be- trägt 190 GE und der Rückzahlungsbetrag 210 GE. Die Anleihe stellt eine Verpflichtung im Rechtsinne dar und ist daher nach Si-mon als Schuld zum Nennwert zu passivieren.Das Unternehmen hat im Berichtsjahr daher eine Verbindlichkeit in Höhe desNennbetrags von 200 GE zu erfassen. Über die Differenz zwischen dem Ausga-bebetrag und dem Nennbetrag in Höhe von 10 GE ist ein Disagio zu aktivieren.Das Disagio ist im Berichtsjahr anteilsmäßig mit (10 GE : 5 = 2 GE) abzu-schreiben. Überdies ist ein Agio zwischen der Differenz aus Rückzahlungsbetragund Nennbetrag (210 GE -200 GE = 10 GE) passivieren. Es ist im Berichtsjahranteilsmäßig (10 GE : 5 = 2 GE)zu sammeln.Im Berichtsjahr wird in der Bilanz erfasst:Verbindlichkeiten: 200 GEDisagio: 8 GEAgio: 2 GEBuchungssatz bei Ausgabe:Bank 190Disagio 10 an Verbindlichkeiten 200Buchungssatz bei Abschreibung Disagio:Zinsaufwand an Disagio 2Buchungssatz bei Passivierung Agio:Zinsaufwand an Agio 2
- Ihre Aufgabe besteht darin, die nachfolgenden fünf Sachverhalte hinsichtlich Ansatz und Bewertung im Sinne der statischen Bilanztheorie nach Simon zu beurteilen. Dabei können Sie zur kompakteren Darstellung gerne auf Buchungssätze zurückgreifen. Wenn Ihrer Ansicht nach Angaben für eine Beurteilung fehlen sollten, treffen Sie entsprechende Annahmen und begründen Sie kurz die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe! Ein Unternehmen kauft Anfang Januar des Berichtsjahres eine Maschine zum Preis von 2.000 GE, finanziert mittels eines Bankdarlehens. Bis zur vollständigen Bezah- lung der Maschine verbleibt das Eigentum bei der Bank. Die Nutzungsdauer der Ma- schine beträgt 10 Jahre. Die bilanzielle Erfassung des Darlehens ist bereits erfolgt. Zunächst ist zu überprüfen, ob die Maschine reell existiert und voraussichtlicheinen positiven Beitrag zum Ertragswert leistet und somit bilanzierungsfähigist. Davon kann hier ausgegangen werden. Des Weiteren ist nach Simon für kör-perliche Gegenstände zu prüfen ob diese im Eigentum des Bilanzierenden sindund einen Veräußerungswert haben. Für die Bilanzierung ist nach Simon je-doch nicht das juristische Eigentum, sondern das wirtschaftliche Eigentumausschlaggebend. Diese beiden Voraussetzungen können als erfüllt betrachtetwerden.Daher wird die Maschine mit den fortgeführten Anschaffungskosten in derBilanz des Unternehmens erfasst.Bilanzausweis der Maschine. 2.000 GE – 200 GE (Abschreibung) = 1.800 GE
- Ihre Aufgabe besteht darin, die nachfolgenden fünf Sachverhalte hinsichtlich Ansatz und Bewertung im Sinne der statischen Bilanztheorie nach Simon zu beurteilen. Dabei können Sie zur kompakteren Darstellung gerne auf Buchungssätze zurückgreifen. Wenn Ihrer Ansicht nach Angaben für eine Beurteilung fehlen sollten, treffen Sie entsprechende Annahmen und begründen Sie kurz die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe! Ein Unternehmen hat am Ende des Berichtsjahres ein Patent angemeldet. Die Anmel- dungskosten betrugen 20 GE. Für die Erstellung und die Erprobung des Patents fielen im Berichtsjahr Aufwendungen von 150 GE an. Das Unternehmen plant das Patent zu verkaufen. Erste Unternehmen haben bereits ihr Interesse bekundet. Bei Simon ist die Aktivierung selbsterstellter Rechte grundsätzlich möglich. Für ei-ne Aktivierung müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einenmuss das Recht die Voraussetzung der Veräußerbarkeit erfüllen d.h. verkehrs-fähig sein. Davon kann hier ausgegangen werden, da Unternehmen bereits Inte-resse an einem Kauf gezeigt haben. Ferner muss eine Gegenleistung vorliegen,d.h. es müssen Aufwendungen entstanden sein. Auch das ist hier gegeben.Somit kann das Patent mit den getätigten Aufwendungen in Höhe von 170GE in der Bilanz aktiviert werden.Alternativ.Eine Einordnung des Patents als Veräußerungsgegenstand ist grundsätzlich mög-lich.Dazu muss überprüft werden, ob das Patent im Eigentum des bilanzierenden Un-ternehmens ist und veräußerungsfähig ist. Davon ist auszugehen.Somit wäre ein Ansatz zum Veräußerungspreis abz. noch anfallender Kosten biszum Verkauf möglich. Da jedoch kein Veräußerungspreis bekannt ist, erfolgt dieBilanzierung zu den Herstellkosten von 170 GE.Buchungssatz:Patente an Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen 170
- Welches Objektivierungskriterium ist für Simon beim Ansatz von Betriebsgegenständen ausschlaggebend? Die reele Existenz
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- Welches Objektivierungskrieterium ist für Simon beim Ansatz von rein wirtschaftlichen Gütern ausschlaggebend? Der Erwerb
- Mit welchem wert sollen Veräußerungsgegenstände nach Simon in der Bilanz erfasst werden? Mit dem unternehmensbezogenen Veräußerungspreis
- Ansatz und Bewertung nah Simon 1 Ein Unternehmen hat im November des Berichtsjahres 10 Stück Waren zum Preis von insgesamt 200 GE erworben. Von den Waren ist zum Bilanzstichtag noch die Hälfte im Unternehmen vorhanden. Die andere Hälfte wurde im Berichtsjahr zum Preis von insgesamt 250 GE verkauft. Der Verkaufspreis des Berichtsjahrs wird nach vorsichtiger Schätzung auch im folgenden Geschäftsjahr erzielbar sein. Bereits Ende Dezember des Berichtsjahres erfolgt die Neubestellung von 10 Stück Waren A zum Preis von insgesamt 220 GE. Die Waren sind im Eigentum des Bilanzierenden und haben einen Veräußerungswert. Somit sind nach Simon beide notwendigen Kriterien für die Bilanzierung körperlicher Gegenstände erfüllt. Alternativ. Die Waren müssen voraussichtlich einen positiven Beitrag zum Ertragswert leisten. Davon kann hier ausgegangen werden. Die Bewertung von Veräußerungsgegenständen erfolgt nach Simon zum unternehmensbezogenen Veräußerungspreis. Dabei ist der allgemeine Marktpreis als Obergrenze zu beachten. Dieser kann für die im Unternehmen verbliebenen Waren ebenfalls mit 250 GE angenommen werden. Die Schätzung erfolte vorsichtig auf Basis erzielter Verkaufspreise. Der Bilanzansatz der Waren beträgt somit 250 GE.
- Ansatz und Bewertung nach Simon 2 Ein Unternehmen hat im November des Berichtsjahres 10 Tonnen Kupfer zum Festpreis von insgesamt 1000 GE bestellt. Die Lieferung des Kupfers erfolgt vertragsgemäß im Februar des folgenden Geschäftsjahres. Zum Bilanzstichtag ist der Wert des bestellten Kupfers auf 800 GE gesunken. Es handelt sich hier um ein schwebendes Geschäft, aus dem ein Verlust zu erwarten ist. Ein schwebendes Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Leistung, noch eine Gegenleistung erfolgt ist. Nach Simon ist dieser unrealisierte Verlust in Form einer Drohverlustrückstellung bilanziell zu erfassen. Der Bilanzansatz erfolgt in Höhe der Differenz zwischen Leistungsverpflichtung und Gegenwert am Bilanzstichtag (1000 - 800 = 200 GE). Buchungssatz: Aufwandskonto (unrealisierter Verlust) 200 an Rückstellungen für drohende Verluste 200.
- Ansatz und Bewertung im Sinne der statischen Bilanztheorie nach Simon 3 ein Unternehmen hat im Januar des Berichtsjahres eine Anleihe mit einem Nennbetrag von 200 GE herausgegeben. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre. Der Ausgabebetrag beträgt 190 GE und der Rückzahlungsbetrag 210 GE. Die Anleihe stellt eine Verpflichtung im Rechsinne dar und ist daher nach Simon als Schuld zum Nennwert zu passivieren. Das Unternehmen hat im Berichtsjahr daher eine Verbindlichkeit in Höhe des Nennbetrags von 200 GE zu erfassen. Über die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag und dem Nennbetrag in Höhe von 10 GE ist ein Disagio zu aktivieren. Das Disagio ist im Berichtsjahr anteilsmäßig mit (10 GE : 5 = 2 GE) abzuschreiben. Überdies ist ein Agio zwischen der Differenz aus Rückzahlungsbetrag und Nennbetrag (210 GE - 200 GE = 10 GE) zu passivieren. Es is im Berichtsjahr anteilmäßig (10 GE : 5 = 2 GE) zu sammeln. Im Berichtsjahr wird in der Bilanz erfasst: Verbindlichkeiten: 200 GE Disagio: 8 GE Agio: 2 GE Buchungssatz bei Ausgabe: Bank 190 Disagio 10 an Verbindlichkeiten 200 Buchungssatz bei Abschreibung Disagio: Zinsaufwand an Disagio 2 Buchungssatz bei Passivierung Agio: Zinsaufwand an Agio 2
- Ansatz und Bewertung im Sinne der statischen Bilanztheorie nach Simon 4 Zunächst ist zu prüfen, ob die Maschine reel existiert und voraussichtlich einen positiven Beitrag zum Ertragswert leistet und somit bilanzierungsfähig ist. Davon kann hier ausgegangen werden. Des Weiteren ist nach Simon für körperliche Gegenstände zu prüfen ob diese im Eigentum des Bilanzierenden sind und einen Veräußerungswert haben. Für die Bilanzierung ist nach Simon jedoch nicht das juristische Eigentum, sondern das wirtshaftlich Eigentum ausschlaggebend. Diese beiden Voraussetzungen können als erfüllt betrachtet werden. Daher wird die Maschine mit den fortgeführten Anschaffungskosten in der Bilanz des Unternehmens erfasst. Bilanzausweis der Maschine: 2000 GE - 200 GE (Abschreibung) = 1800 GE.
- Ansatz und Bewertung im Sinne der statischen Bilanztheorie nach Simon Ein Unternehmen hat am Ende des Berichtsjahres ein Patent angemeldet. Die Anmeldungskosten betrugen 20 GE. Für die Erstellung und die Erprobung des Patents fielen im Berichtsjahr Aufwendungen von 150 GE an. Das Unternehmen plant das Patent zu verkaufen. Erste Unternehmen haben bereits ihr Interesse bekundet. Bei Simon ist die Aktivierung selbsterstellter Rechte grundsätzlich möglich. Für eine Aktivierung müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss das Recht die Voraussetzung der Veräußerbarkeit erfüllen d.h. verkehrsfähig sein. Davon kann hier ausgegangen werden, da Unternehmen bereits Interesse an einem Kauf gezeigt haben. Ferner muss eine Gegenleistung vorliegen, d.h. es müssen Aufwendungen entstanden sein. Auch das ist hier gegeben. Somit kann das Patent mit den getätigten Aufwendungen in Höhe von 170 GE in der Bilanz aktiviert werden. Alternativ. Eine Einordnung des Patents als Veräußerungsgegenstand ist grundsätzlch möglich. Dazu muss überprüft werden, ob das Patent im Eigentum des bilanzierenden Unternehmens ist und veräußerungsfähig ist. Davon ist auszugehen. Somit wäre ein Ansatz zum Veräußerungspreis abz. noch anfallender Kosten bis zum Verkauf möglich. Da jedoch kein Veräußerungspreis bekannt ist, erfolgt die Bilanzierung zu den Herstellkosten von 170 GE. Buchungssatz: Patente an Erträge aus der Aktivierung von Eigenleistungen 170 GE
- Ist für Simon der Erwerbspreis (die Anschaffungskosten) bei der Bewertung von Veräußerungsgegenständen eine Wertobergrenze? Nein
- Kann ein Gewinn auch dann ausgewiesen werden, wenn dieser noch gar nicht realisiert ist ja
- Zählt ein Relalisationprinzip, d.h. eine Begrenzung des Gewinnausweises auf realisierte Gewinne, nach Simon zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung? nein. So ein Gewinn wird von ihm ausdrücklich als "nach Bilanzgrungsätzen erzielter Gewinn
- Nennen Sie die Primär- und die Sekundäraufgabe der Bilanz im Sinne der stati- schen Bilanztheorie nach Simon! Primäraufgabe: Darstellung der Vermögenslage (und des Schuldendeckungspo-tentials) eines UnternehmensSekundäraufgabe: Ermittlung eines Periodengewinns
- Was ist der Unterschied zwischen der Bilanz und dem Jahresabschluss? Der Jahresabschluss beschreibt den jährlichen Abschluss der Handelsbücher z.B. von Unternehmen. Die Bilanz ist hingegen lediglich ein Abschlussinstrument, welches neben der GuV, dem Anhang und der Kapitalflussrechnung Bestandteil des Jahresschlusses ist.
- Was sind Motive für den Abschluss von Teilperioden? Der Abschluss von Teilperioden stellt den Jahresabschluss eines Unternehmens dar, welches nach der Erstellung dieses Abschlusses weitergeführt wird. Motive können z.B. die Festlegung der auszuschuttenden Aktionärsdividenden, der Wunsch der Gläubiger, über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens Bescheid zu wissen, die Notwendigkeit der Steierabgabe an den Fiskus und der Wunsch des Unternehmens selber, zu wissen, wie erfolgreich das Unternehmen gearbeitet hat, sein.
- Wofür wird eine GuV benötigt? Der GuV kann ein GuV-Konto vorgelagert werden. Dieses ist ein Unterkonto des Eigenkapitals, auf dem sämtliche Erträge und Aufwendungen abgetragen werden. Die Darstellung auf einem vorgelagerten GuV-Konto im Gegensatz zu der Darstellung direkt auf dem Eigenkapitalkonto gestaltet sich deutlich übersichtlicher.
- Welche Bedeutung hat für Simon die doppelte Buchführung als Grundlage für das Objektivierungskriterium der Gegenleistung? Simon ist der Ansicht, dass ein Vermögensgegenstand nur dann aktiviert werdendarf, wenn eine Gegenleistung vorliegt. Die doppelte Buchführung garantiertdieses seiner Meinung nach automatisch, da neben der Erfassung des Vermö-genspostens mindestens ein weiteres Konto angesprochen werden muss, wel-ches die Gegenleistung erfasst.
- Die statische Bilanztheorie nach Simon ist vermögensorientiert. Welcher Bilanzzweck verbirgt sich hinter ihr? Nach der Ansicht von Simon liegt der Zweck einer Bilanz in der jährlichen Ermittlung desVermögens des Kaufmanns. Die statische Bilanz wurde von Simon somit alsBestandsnachweis aufgefasst.Die Gewinnermittlung, welche ein Nebenprodukt der Vermögensermittlung darstellt, erfolgtdurch Vermögensvergleich.Die zentrale Aussage betrifft das Zusammenspiel zwischen Vermögen und Gewinn:„Wer den Gewinn richtig ermitteln will, muss das Vermögen richtig ermitteln.“
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- Was sind Simons Voraussetzungen für die Bilanzierung von körperlichen Gegenständen? Laut Simon ergibt sich das Vermögen eines Unternehmens aus seinem potentiellen Preis. Derpotentielle Preis wird von den zukünftigen Erträgen bestimmt (Ertragswert).Vermögensgegenstand ist somit alles, was einen positiven Beitrag zum Ertragswert leistet.Die Aktiva werden dabei in körperliche und unkörperliche Gegenstände aufgeteilt.Körperliche Gegenstände (Mobilien und Immobilien) sind grundsätzlich Aktiva.Es gibt zwei Voraussetzungen: 1. Die Gegenstände müssen sich im Eigentum des Bilanzierenden befinden.„Nicht das juristische Eigenthum, sondern die tatsächliche Frage, ob eine bewegliche Sachenach kaufmännischen Anschauungen als zum Vermögen des Bilanzierenden gehöriganzusehen ist, muss für die Einstellung derselben in die Bilanz als maßgebend erachtetwerden.“ wirtschaftliche Eigentumsdefinition2. Die Gegenstände müssen einen „Veräußerungswerth“ haben.
- Was sieht Simon hinsichtlich der Bilanzierung von unkörperlichen Gegenständen vor? Unkörperliche Gegenstände müssen aktiviert werden, wobei Objektivierungsdefizite damiteinhergehen:„In der Einstellung unkörperlicher Gegenstände liegt eine große Gefahr für die Richtigkeit derBilanz. Sie kann leicht dazu verleiten, nicht existierende Güter unter die Aktiva zu setzen unddadurch den Weg zu fiktiven Bilanzen zu bahnen. Auf der anderen Seite ist nicht möglich, vonunkörperlichen Gegenständen ganz abzusehen; auch sie können einen Theil des Vermögensbilden und müssen daher in der Bilanz figurieren.“Bei den unkörperlichen Gegenständen unterscheidet Simon in Forderungen, Rechte und reinwirtschaftliche Güter, welche heute dem Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen.Forderungen sind für Simon stets Aktiva (wenn sie einen Veräußerungswert haben).Rechte und rein wirtschaftliche Güter müssen laut Simon veräußerbar sein (verkehrsfähigsein). Sind die Rechte und rein wirtschaftlichen Güter veräußerbar, so könne sie laut Simonzum Vermögen gezählt werden. Sie diese Güter verkehrsfähig, so können sie in der Bilanz alsAktivum fungieren (auch wenn sie immateriell und nicht recht greifbar sind).Außerdem muss den Gütern eine Gegenleistung im Sinne der doppelten Buchführungvorliegen, da diese sonst nicht in die Bilanz aufgenommen werden könnten.Lediglich derivative (d.h. erworbene) rein wirtschaftliche Güter dürfen in die Bilanzaufgenommen werden. Originäre (d.h. selbst erstellte) rein wirtschaftliche Güter dürfenhingegen nicht aktiviert werden.Bei Rechten hingegen spielt es keine Rolle, ob diese derivativ oder originär sind.Bei den Passiva unterscheidet Simon lediglich in Eigenkapital und Schulden. Bei Schulden istfür ihn das wichtige Merkmal eine Verpflichtung im rechtlichen Sinne.Rückstellungen werden nur restriktiv berücksichtigt, eine Passivierung von drohendenVerlusten ist jedoch vorgesehen.Passive transitorische Rechnungsabgrenzungsposten werden von Simon ebenfallsvorgesehen.
- Simons Konzeption des Schuldendeckungspotentials wich von der damals üblichen Konzeption ab. An welcher Konzeption des Schuldendeckungspotentials wurde zu Zeiten Simons üblicherweise angeknüpft? Worin unterscheidet sich Simons Konzeption von dieser Konzeption? Zu der damaligen Zeit wurde üblicherweise die Zerschlagungsstatik verfolgt.Hierbei werden Vermögen und Schulden so bewertet, als ob das Unternehmenzerschlagen wird, d.h. die Werte für die Gegenstände können sofort realisiertwerden. Eine Liquidation durch Notverkauf wird hierbei jedoch außer Acht gelassen,da diese eine subjektive Bewertung der Gegenstände zur Folge hätte.Simon hingegen war Fortführungsstatiker, somit geht er von einer Fortführung derUnternehmung aus. Der Wert einer Unternehmung ergibt sich für ihn nicht aus denüblichen Marktpreisen, sondern aus dem subjektiven unternehmensbezogenen Wert.
- Welche Wertansätze resultieren aus den unterschiedlichen Konzeptionen? Der Wertansatz bei der Zerschlagung sieht eine Bewertung zu objektivenEinzelveräußerungspreisen vor.Der Wertansatz bei Fortführung sieht eine Bewertung der Gegenstände zuAnschaffungspreisen (für Betriebsgegenstände) bzw. marktunabhängigenindividuellen Preisen vor. Hierbei darf jedoch der objektive Marktpreis nichtüberschritten werden!Zur Minderung des Betriebswerts sind laut Simon planmäßige Abschreibungenvorgesehen.Schulden sind laut Simon mit dem Nennwert zu bewerten.
- Sind die genannten Wertansätze zweckadäquat? Beim Zerschlagungsvermögen besteht die Gefahr, dass sich der angesetzteVerkehrswert und der tatsächliche Verkehrswert am Tag der Zerschlagungunterscheiden.Außerdem besteht die Möglichkeit, dass sich der angesetzte Wert und derHaftungsanspruch sich nicht decken. Dem Gläubiger würde somit u.U. nichtgenügend Vermögen für die Deckung seines Anspruchs zur Verfügung stehen.Der Individualwert ist aufgrund seiner Unternehmensbezogenheit subjektiv; d.h. erentspricht nicht zwangsläufig den Marktpreisen.Außerdem hat der Kaufmann ein Interesse daran, diesen Wert möglichst gering zuhalten, um seine Haftung zu beschränken. Der angesetzte Wert reicht also ebenfallsu.U. nicht aus, um die Gläubigeransprüche zu decken.
- Erfassung und Bewerung von immateriellen Vermögensgegenständen nach Simon 1. Simon unterscheidet in seiner statischen Bilanztheorie zwischen körperlichen und unkörperlichen Gegenständen. Erstere sind grundsätzlich bilanzierungsfähig. Bei den unkörperlichen Gegenständen unterscheidet er zwischen Rechten und rein wirtschaftlichen Gütern. Bei den Rechten differenziert er weiterhin zwischen Forderungen und anderen Rechten. Nur Forderungen sind seiner Ansicht nach grundsätzlich bilanzierungsfähig. Andere Rechte und rein wirtschaftliche Gütern sind nach Simon nur dann bilanzierungsfähig, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Da die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach dem heutigen Verständnis in die beiden Kategorien andere Rechte und rein wirtschaftliche Güter eingeordnet werden können, stellt für Simon also der Erwerb und somit die Einzelverkehrsfähigkeit das Kriterium für die Bilanzierungsfähigkeit von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens dar. 2. Falls der immaterielle Vermögensgegenstand entgeltlich erworben wurde, stellt sich die Frage nach der Höhe des Bilanzausweises. Simon geht dabei von einem subjektiven unternehmensbezogenen Wert aus. Der Erwerbspreis eines Betriebsgegenstandes erfüllt seiner Ansicht nach diese Bedingung (Das Unternehmen hat diesen Gegenstand unter Marktbedingungen zu einem bestimmten Preis erworben. Dieser Preis stellt den Wert dieses Gegenstandes für das Unternehmen dar). Die Anschaffungskosten sollen nach Ansicht Simons auf ihre Nutzungszeit im Unternehmen verteilt und abgeschrieben werden. Von einer Bewertung über die fortgeführten Anschaffungskosten rät Simon bei Betriebsgegenständen aus Gründen des Gläubigerschutzes ab. 3. Aus Vereinfachungs- und Objektivierungsgründen verzichtet Simon auf die Einbeziehung unentgeltlich erworbener Rechte und rein wirtschaftlicher Güter in die Bilanz. Dadurch werden Posten, die einen Ertragswertbeitrag leisten, nicht in der Bilanz erfasst. Demzufolge wird auch das Ziel, den Ertragswert eines Unternehmens zu ermitteln und somit das tatsächliche Vermögen in der Bilanz darzustellen, nur unzureichend erfüllt.
- Vermögensgegenstände nach Simon Simon unterscheidet Betriebs- und Veräußerungsgegenstände. Betriebsgegenstände werden bei ihm mit ihren AK bzw. HK aktiviert, Veräußerungsgegenstände mit dem unternehmensbezogenen Veräußerungspreis. Somit weist er bei Veräußerungsgegenständen unter Missachtung des Realisationsprinzips nicht realisierte Gewinne aus.
- Objektivierung nach Simon Der Objektivierung misst Simon große Bedeutung bei. Objektivierungskriterium für den Ansatz von körperlichen Vermögensgegenstän-den ist das wirtschaftliche Eigentum und der Nachweis der Verkehrsfähigkeit. Bei unkörperlichen Vermögensgegenständen ist das Objektivierungskriterium derNachweis der Verkehrsfähigkeit und das Vorliegen einer Gegenleistung (bei Rech-ten und rein wirtschaftlichen Gütern). Von einer Aktivierung nimmt Simon aus Objektivierungsgründen unentgeltlicherworbene rein wirtschaftliche Güter aus.
- Gewinnausweis Durch den möglichen Ausweis von nicht realisierten Gewinnenbei Simon wird sein Gewinn typischerweise höher ausfallen.
- Nennen Sie zwei Beispiele für rein wirtschaftliche Güter nach Simon und geben Sie an, welchem heutigen Begriffsverständnis sie entsprechen! Als Beispiele für rein wirtschaftliche Güter führt Simon an: * die Kundschaft, * Reklamekosten bei Neugründung einer Zeitung, * ein nicht geschütztes Fabrikgeheimnis, * ein in Gang befindliches und mit Aufträgen versehenes Establishment, * den Stamm geschulter Mitarbeiter. Rein wirtschaftliche Güter entsprechen nach heutigem Begriffsverständnis dem Geschäfts- oder Firmenwert.