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Verfahrensrecht (Fach) / AO (Lektion)

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  • Offenbare Unrichtigkeiten § 129 AO "Richtig gedacht, falsch gemacht" Schreibfehler, Rechenfehler mechanische Versehen Übernahmefehler aus einfachen, nachvollziehbaren Berechnungen des Stpfl. macht sich das Finanzamt zu eigen; sie werden damit Fehler des Finanzamtes
  • Ablaufhemmung bei offenbaren Unrichtigkeiten § 171 Abs. 2 AO insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
  • Fristverlängerung § 109 AO
  • Rücknahme rechtswidriger Vewaltungsakt (kein Steuerbescheid) § 130 AO Abs. 1 nicht begünstigend für die Zukunft oder Vergangenheit Abs. 2 begünstigender Verwaltungsakt Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Kenntnis
  • Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (kein Steuerbescheid) § 131 AO Abs. 1 nicht begünstigend für die Zukunft Abs. 2 begünstigender Verwaltungsakt
  • Festsetzung von Vorauszahlungen unter VdN § 164 Abs. 1 Satz 2 AO
  • 2 Arten von VdN Kraft Gesetz Vorauszahlungsbescheid § 164 Abs. 1 Satz 2 AO Steueranmeldungen §§ 167, 168 Einzelsteuergesetze durch behördlichen Vermerk Stempel handschriftlich EDV-Eingabe
  • Besonderheit beim Fehlen des VdN auf einem Änderungsbescheid, Erstbescheid unter VdN Der Vorbehalt bleibt trotz Fehlen bestehen. Dies gilt jedoch nicht beim VdN kraft Gesetz, z. B. Steueranmeldungen
  • Aufhebung des VdN § 164 Abs. 3 AO Satz 1: jederzeit Satz 2: Schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung Satz 3: Nach Außenprüfung aufzuheben
  • VdN entfällt beim Ablauf der Festsetzungsfrist § 164 Abs. 4 AO
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  • Vorläufige Steuerfestsetzung § 165 Abs. 1AO Satz 1: Ungewissheit über die Entstehung einer Steuer Satz 3: Umfang und Grund muss angegeben werden
  • Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung § 165 Abs. 2 Satz 1 AO
  • Ablaufhemmung bei vorläufiger Steuerfestsetzung § 171 Abs. 8 AO
  • Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach Aufforderung § 149 Abs. 1 Satz 2 AO
  • Abgabepflicht trotz Schätzung der Besteuerungsgrundlagen § 149 Abs. 1 Satz 4 AO
  • Steuergesetze bestimmen die Abgabepflicht von Steuererklärungen § 149 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen § 162 AO
  • Änderung durch Grundlagenbescheid § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO soweit Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 AO
  • Änderung wegen rückwirkendem Ereignis § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO soweit rückwirkendes Ereignis eintritt
  • Anlaufhemmung bei Änderung durch rückwirkendes Ereignis § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt m. A. d. Kalenderjahres in dem das rückwirkende Ereignis eintritt.
  • Grundlagenbescheide § 171 Abs. 10 Satz 1 AO Bespiele: Ergänzungsbescheid § 179 Abs. 3 AO GewSt- oder GrSt-Messbescheide, § 184 Abs. 1 Satz 4 AO Stundung oder AdV als Grundlage für den jeweiligen Zinsbescheid §§ 234, 237 AO Bescheid des Versorgungsamts über den Grad der Behinderung § 33 b EStG
  • Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden für Folgebescheide § 182 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Definition Materielle Fehler § 177 Abs. 3 AO alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten i . S. d. § 129 AO die zu einer Steuer führt, die von der kraft Gesetz entstandene Steuer abweicht
  • Ermittlung des Änderungsrahmens bei materiellen Fehlern Änderungsobergrenze bisher festgesetzte Steuer + Auswirkung aller Korrekturnormen für die Erhöhungen Änderungsuntergrenze bisher festgsetzte Steuer - Auswirkung aller Korrekturnormen für Minderungen Materiell-rechtlich richtige Steuer ermitteln Vergleich: Liegt die materiell richtige Steuer zwischen der Ober- und der Untergrenze, dann wird die richtige Steuer angesetzt; wenn nicht, gilt für Änderungen die Obergrenze- bzw. die Untergrenze.
  • Erstreckungsprüfung für die Gesellschafter § 194 Abs. 2 AO mit eigener Prüfungsanordnung für die Gesellschafter
  • Zulässigkeit der Außenprüfung § 193 AO Abs. 1 gewerbliche Unternehmen freiberuflich Tätige Einkommensmillionäre mit Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € Abs. 2 Nr. 1 LSt-Prüfung in Privathaushalten Nr. 2 bei Überschusseinkünften und USt-Prüfung von Vermietungsunternehmen Nr. 3 Steuerpflichtige, die Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen
  • Möglichkeiten zur Erstellung von Kontrollmitteilungen in Außenprüfungen § 193 Abs. 4 AO
  • Prüfungsanordnung § 196 AO umfang in einer schriftlichen Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung
  • Ausweispflicht und Dokumentation des Beginns bei der Prüfung § 198 AO
  • Ort der Außenprüfung § 200 Abs. 2 Satz 1 AO in den Geschäftsräumen Wohnräumen oder im Amt
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  • Ablaufhemmung bei Außenprüfungen § 171 Abs. 4 AO
  • Schreiben des Finanzamtes über die Durchführung einer Außenprüfung enthält mehrere Verwaltungsakte... Prüfungsanordnung Prüfungsbeginn Prüfungsort
  • Voraussetzungen für die Ablaufhemmung einer Außenprüfung wirksame Prüfungsanordnung § 196 AO wirksamer Prüfungsbeginn § 198 AO
  • Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung § 200 Abs. 1 AO
  • Einspruchsfrist § 355 Abs. 1 AO
  • Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Einspruch Statthaftigkeit Form Einspruchsfrist Beschwer Kein Verzicht und keine Rücknahme
  • Form des Einspruchs § 357 Abs. 1 AO Satz 1: Schriftlich, elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären Satz 2: wer ihn eingelegt hat Satz 4: Unrichtige Bezeichnung ist irrelevant
  • Beschwer § 350 AO wer geltend macht beschwert zu sein Behauptung reicht aus
  • Statthaftigkeit des Einspruch § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Abgabenangelegenheit der AO § 348 AO kein Ausschlussgrund
  • Tatbestandsmerkmale Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand § 110 AO Abs. 1 Satz 1 ohne Verschulden gesetzliche Frist einzuhalten auf Antrag Wiedereinsetzung
  • Verschulden des Vertreters bei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand § 110 Abs. 1 Satz 2 AO Verschulden des Vertreters ist dem Vertretenden zuzurechen. Organisationsverschulden (Fristenkontrolle/Postausgangsbuch) Auswahlverschulden (zuverlässiger Mitarbeiter) Überwachungsverschulden (Kontrolle, Informationsfluss)
  • Besonderheit bei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Gehilfen des Vertreters Der Gehilfe des Vertreters ist selbst kein Vertreter des Steuerpflichtigen i. S. v. § 110 Abs. 1 Satz 2 AO
  • Frist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand § 110 Abs. 2 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses
  • Typische Fälle beim Verschulden für Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Urlaub (bis zu 6 Wochen, kein Postvertreter erforderlich) Arbeitsüberlastung: kein Entschuldigungsgrund Unfall: Selbst bei selbst verschuldeten Unfall kein Problem Krankheit: schwere Krankheit; plötzlich/unerwartet
  • Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 126 AO
  • Feststellungsbescheid § 179 Abs. 1 AO
  • Feststellungbescheid für den Stpfl. §179 Abs. 2 Satz 1 AO
  • Gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten § 179 Abs. 2 Satz 2 AO
  • Ergänzungsbescheid § 179 Abs. 3 AO
  • Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Einkünften von mehreren Personen) § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO