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Verfahrensrecht (Fach) / AO (Lektion)
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- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit) § 180 Abs. 1 Satz Nr. 2 Buchstabe b AO zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums anderes Finanzamt das für die Steuern von Einkommen zuständig ist
- Die §§ 134 bis 217 AO gelten für die gesonderte und einheitliche Feststellung § 181 Abs. 1 Satz 1 AO
- Wohnsitz-Finanzamt § 19 Abs. 1 Satz 1 AO
- Betriebsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO
- Tätigkeitsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO selbstständige Arbeit § 18 EStG
- Verwaltungsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO vermögensverwaltenden PersG
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei noch nicht ergangen Grundlagenbescheid § 162 Abs. 5 i. V. m. § 155 Abs. 2 AO Besteuerungsgrundlagen sind zu schätzen
- Steuerbescheid darf ergehen, obwohl noch kein Grundlagenbescheid vorliegt § 155 Abs. 2 AO
- Änderung aufgrund eines Grundlagenbescheides § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
- Im Fall einer geringen Bedeutung unterbleibt eine gesonderte Feststellung § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO
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- Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bei gesonderter Feststellung § 183 Abs. 1 Satz 1 AO
- Kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bei gesonderter Feststellung § 183 Abs. 1 Satz 2 AO so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft als Empfangsbevollmächtigter
- Aufforderung des FA zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten bei Bruchteilsgemeinschaften § 183 Abs. 1 Satz 3 AO
- Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigen mit Wirkung für und gegen alle § 183 Abs. 1 Satz 5 AO
- Einzelbekanntgabe § 183 Abs. 2 Satz 2 AO
- Rückausnahme von der Einzelbekanntgabe solange keine Widerruf der Empfangsvollmacht vorliegt § 183 Abs. 3 Satz 1 AO wenn ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO vorhanden ist
- Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 47 AO Zahlung Aufrechnung Erlass Verjährung
- Die Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist § 169 Abs. 1 Satz 1 AO
- Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
- Festsetzungsfrist beträgt 5 bzw. 10 Jahre § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei Steuerhinterziehung 10 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre
- Grundsätzlicher Beginn der Festsetzungfrist § 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 38 AO i. V. m. EINZELSTEUERGESETZ mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist
- Beginn der Festsetzungsfrist bei eingereichter Steuererklärung § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung eingreicht wurde spätestens mit Ablauf des dritten Jahres in dem die Steuer entstanden ist
- Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Frist der Bescheid den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO
- Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung § 170 Abs. 3 AO beginnt nicht vor Ablauf eines Jahres in dem der Antrag auf Veranlagung gestellt wurde
- Erklärungspflicht für gesonderte und einheitliche Feststellung § 181 Abs. 2 AO
- Änderung Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist § 181 Abs. 5 Satz 1 AO wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist