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Verfahrensrecht (Fach) / AO (Lektion)

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  • Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit) § 180 Abs. 1 Satz Nr. 2 Buchstabe b AO zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums anderes Finanzamt das für die Steuern von Einkommen zuständig ist
  • Die §§ 134 bis 217 AO gelten für die gesonderte und einheitliche Feststellung § 181 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Wohnsitz-Finanzamt § 19 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Betriebsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO
  • Tätigkeitsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO selbstständige Arbeit § 18 EStG
  • Verwaltungsfinanzamt § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO vermögensverwaltenden PersG
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei noch nicht ergangen Grundlagenbescheid § 162 Abs. 5 i. V. m. § 155 Abs. 2 AO Besteuerungsgrundlagen sind zu schätzen
  • Steuerbescheid darf ergehen, obwohl noch kein Grundlagenbescheid vorliegt § 155 Abs. 2 AO
  • Änderung aufgrund eines Grundlagenbescheides § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
  • Im Fall einer geringen Bedeutung unterbleibt eine gesonderte Feststellung § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO
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  • Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bei gesonderter Feststellung § 183 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bei gesonderter Feststellung § 183 Abs. 1 Satz 2 AO so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft als Empfangsbevollmächtigter
  • Aufforderung des FA zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten bei Bruchteilsgemeinschaften § 183 Abs. 1 Satz 3 AO
  • Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigen mit Wirkung für und gegen alle § 183 Abs. 1 Satz 5 AO
  • Einzelbekanntgabe § 183 Abs. 2 Satz 2 AO
  • Rückausnahme von der Einzelbekanntgabe solange keine Widerruf der Empfangsvollmacht vorliegt § 183 Abs. 3 Satz 1 AO wenn ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO vorhanden ist
  • Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 47 AO Zahlung Aufrechnung Erlass Verjährung
  • Die Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist § 169 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO
  • Festsetzungsfrist beträgt 5 bzw. 10 Jahre § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei Steuerhinterziehung 10 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre
  • Grundsätzlicher Beginn der Festsetzungfrist § 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 38 AO i. V. m. EINZELSTEUERGESETZ mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist
  • Beginn der Festsetzungsfrist bei eingereichter Steuererklärung § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuererklärung eingreicht wurde spätestens mit Ablauf des dritten Jahres in dem die Steuer entstanden ist
  • Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Frist der Bescheid den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO
  • Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung § 170 Abs. 3 AO beginnt nicht vor Ablauf eines Jahres in dem der Antrag auf Veranlagung gestellt wurde
  • Erklärungspflicht für gesonderte und einheitliche Feststellung § 181 Abs. 2 AO
  • Änderung Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist § 181 Abs. 5 Satz 1 AO wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist