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Verfahrensrecht (Fach) / AO (Lektion)
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- Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 37 Abs.1 AO
- Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 38 AO Tatbestand verwirklicht an dem das Gesetz die Leistungspflicht knüpft
- Steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 AO
- Steuern § 3 Abs. 1 AO
- Verwirklichung von Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 218 Abs. 1 AO Steuerbescheide
- Besteuerungsgrundsätze § 85 AO Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit er Besteuerung
- Untersuchungsgrundsatz/Amtsermittlungsgrundsatz § 88 Abs. 1 Satz 1 AO
- Beginn des Verfahrens § 86 AO Satz 1: Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen Satz 2 Nr. 1: von Amts wegen oder auf Antrag
- Mitwirkungspflicht der Beteiligten § 90 Abs. 1 Satz 1 AO Beteiligte sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung verpflichtet
- Beteiligter § 78 Nr. 2 AO an den die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat
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- Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen § 101 Abs. 1 AO Angehörige eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst Beteiligte sind
- Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse § 102 AO
- Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen § 93 Abs. 1 AO Satz 1: Die Beteiligten und andere Personen haben für die Besteuerung erforderliche Auskünfte zu erteilen. Satz 2: Andere Personen erst dann, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten kein Erfolg verspricht.
- Angehörige § 15 AO
- Auskunftsverweigerungsrecht für Steuerberater § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b AO
- Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachversändigen § 107 AO für andere Personen möglich nicht für Beteiligte und dessen Beauftragte (z. B. Steuerberater)
- Untersuchungsgrundsatz (das Finanzamt ist Herr des Verfahrens) § 88 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt die Art und den Umfang der Emittlungen an das Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden
- Verwaltungsakt § 118 AO hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls Gebiet des öffentlichen Rechts unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen
- Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Aufforderung § 149 Abs. 1 Satz 2 AO
- Inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts § 119 Abs.1 AO
- Formfreiheit des Verwaltungsaktes § 119 Abs. 2 AO
- Begründung eines Verwaltungsakts § 121 Abs. 1 AO
- Bekanntgabe des Verwaltungsakts § 122 AO
- Bekanntgabe am dritten Tage nach Aufgabe zur Post § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben für den er bestimmt ist § 122 Abs. 1 Satz 1 AO
- Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 124 AO Abs. 1 Satz 1 für den er bestimmt ist wirksam, wenn er bekannt gegeben ist Abs. 1 Satz 2 mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben ist Abs. 2 bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wird Abs. 3 Nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam
- Form und Inhalt der Steuerbescheide § 157 Abs. 1 AO Satz 1: schriftlich Satz 2: wer die Steuer schuldet Satz 3: Rechtsbehelfsbelehrung
- Für die Berechnung der Fristen gilt das BGB § 108 Abs. 1 AO
- Ende einer Frist (Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag) § 108 Abs. 3 AO endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags
- Besonderheit bei Frist für Gewerbesteuerbescheide gelten die 3 Tage nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht als Frist, sodass § 108 Abs. 3 AO nicht zur Anwendung kommt
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- Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 125 Abs. 1 AO besonders schwerwiegender Fehler und offenkundig
- Gesamtrechtsnachfolger § 45 AO § 1922 BGB
- Handlungsfähigkeit § 79 Abs. 1 AO
- Pflichten der gesetzliche Vertreter § 34 Abs. 1 Satz 1 AO
- Einspruchsfrist § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innhalb eines Monat nach Bekanntgabe
- Nebenbestimmungen § 120 AO insbesondere § 164 AO Vorbehalt der Nachprüfung § 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung
- Ermessen § 5 AO Entschließungsermessen > OB Auswahlermessen > WIE
- Steuerfestsetzung § 155 Abs. 1 AO Satz 1: soweit nicht anders vorgeschrieben, durch Steuerbescheid Satz 2: Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt
- Steueranmeldung § 167 AO
- Wirkung einer Steueranmeldung § 168 AO Satz 1: Unter Vorbehalt der Nachprüfung Satz 2: Steuernanmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer, nur wenn das Finanzbehörde zustimmt Satz 3: Zustimmung bedarf keiner Form
- Einspruch gegen eine Steueranmeldung innerhalb eines Monats § 355 Abs. 1 Satz 2 AO
- Ablaufhemmung bei Auswertung eines Grundlagenbescheids § 171 Abs. 10 Satz 1 AO
- Folgebescheide § 179 Abs. 1 Satz 1 AO
- Voraussetzungen der Bekanntgabe Bekanntgabe mit Wissen und Wollen der Behörde Bezeichnung des richtigen Inhalts- und Bekanntgabeadressaten Zugang des Verwaltungsaktes beim richtigen Empfänger Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form
- Antrag auf schlichte Änderung § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO formfrei (auch mündlich oder telefonisch) zugunsten des Steuerpflichtigen nur innerhalb der Einspruchsfrist
- Rechtsfolgen eines Antrags auf schlichte Änderung Finanzamt ist punktuell an den Antrag gebunden Berichtigung von materiellen Fehlern möglich KEINE AdV Stundung möglich Entscheidung kann außerhalb der Einspruchsfrist erfolgen
- Änderung wegen neuer Tatsachen (zu einer höheren Steuer führt) § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt höheren Steuer führt
- Änderung wegen neuer Tatsachen (zu einer niedrigeren Steuer führt) § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO Satz 1: Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt (nach der Zeichnung des Eingabebogens: Willensbildung des Beamten) niedrigere Steuer kein grobes Verschulden des Steuerpfichtigen Satz 2: Verschulden ist unbeachtlich Tatsachen in Zusammenhang mit Tatsachen aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stehen
- Wie hat das Finanzamt einen Antrag oder ein Änderungsbegehren eines Steuerpflichtigen auszulegen, wenn nichts explizit hervorgeht? Im Zweifel als Einspruch
- Aufbau AEAO zu § 173 AO Tatsachen und Beweismittel Nachträgliches Bekanntwerden Rechtserheblichkeit Ermittlungsfehler des Finanzamtes Grobes Verschulden Unbeachtlichkeit des Verschuldens Änderung von Schätzveranlagungen Änderungssperre Umfang der Änderung Feststellungsverfahren