Rechnungslegung (Fach) / Klassische Bilanztheorien (Lektion)

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  • Nehmens Sie zu folgendem Auszug aus der Entscheidun des Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 1895 Stellung: "Der BilanzZweck ist: "einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss zu machen". ... Wenn z.B. ein mit 900 M. zu Biche stehendes Betriebsobjekt für 1000 M. angeschafft, um 200 M. abgenutzt und zur Zeit 700 N. (fiktiver Verkaufspreis) wert ist, so ist der Gesellschaft freigestellt, (entweder) 100 M. abzuschreiben, nämlich von 900 M. auf (1000 M - 200 M.) 800 M. (oder) schreibt sie weitere 100 M. ab, so daß der Buchwert mit dem wierklichen Wert in Übereinstimmung kommt, so mindert auch diese 100 M. die Überschüsse. ... Auch wenn die Abnutung 400 M. beträgt, darf der Bilanzwert nicht unter 700 M. gesetzt werden, wenn der Verkaufswert 700 M. beträgt." 1. Ein solches Wahlrecht würde dem aus dem heutigen Handelsrecht bekannten gemilderten Niederstwertprinzip ähneln. Wenn der fiktive Verkaufspreis unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt, hat das Unternehmen die Möglichkeit zur Abschreibung auf den niedrigeren fiktiven Verkaufspreis.2. Damit würde der „wahre“ Wert des Vermögensgegenstandes (fiktiver Einzel-veräußerungspreis) in der Bilanz auftauchen. Das Unternehmen würde den Bilanzleser unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes über das gesunkene Schuldendeckungspotential informieren.3. Bei Unterlassung der außerplanmäßigen Abschreibung werden die Bilanzleser über das Schuldendeckungspotential des Unternehmens bei Zerschlagung getäuscht. Der Ansatzwert zeigt dann, welchen Wert dieser Vermögensgegenstand hätte, wenn der tatsächliche Wertverlust des Vermögensgegenstands dem Abschreibungsplan entsprechen würde. (Das Urteil könnte davon beeinflusst worden sein, dass bei bestimmten Branchen Betriebsobjekte zwar einen hohen Nutzwert haben, jedoch einen geringen Einzelveräußerungspreis. Ein Ansatz des Wiederbeschaffungswerts des Betriebsobjekts als Bezugsgröße würde dieses Problem entschärfen).4. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Ansatzwert in der Bilanz nicht unter den fiktiven Verkaufspreis fallen darf. Somit wird der Ausweis nichtrealisierter Gewinne ermöglicht.5. In der Mehrheit der Fälle dürfte ein Verkauf des Vermögensgegenstandes nicht zur Debatte stehen. Der Vermögensgegenstand soll vielmehr weiterhin im Unternehmen dienen.6. So bieten gerade die fortgeführten Anschaffungskosten eine gute und objektive Möglichkeit diesen Wertverlust eines Vermögensgegenstandes unter den individuellen aber nachvollziehbaren Bedingungen des Unternehmens abzubilden.7. In vielen Fällen dürfte auch eine Bestimmung des Verkaufspreises schwierig sein. Auch handelt es sich i.d.R. beim Verkaufspreis auf einem bestimmten Markt um eine Preisspanne. Innerhalb dieser Preisspanne wäre dann jeder Wert als Bilanzansatz denkbar. Weiterhin könnte der fiktive Verkaufspreis Schwankungen unterliegen, so dass konsequenterweise auch Zuschreibungen notwendig sein würden.8. Insgesamt ermöglicht die Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts dem Bilanzie-renden einen großen Ermessensspielraum beim Bilanzansatz von Vermö-gensgegenständen. Daher ist fraglich, ob das Ziel des Jahresabschlusses im Sinne des Oberverwaltungsgerichts erreicht wird.
  • Wie ist die Verknüpfung zwischen Bilanz und GuV-Rechnung in der Kapitaltheo-retischen Bilanz nach Seicht aufgebaut? Bilanz als Zukunftsrechnung erfasst neben Kasse und Eigenkapital die prognos-tizierten Ein-und Auszahlungen. Die GuV-Rechnung erfasst die Gegenbu-chung zu den prognostizierten Ein- und Auszahlungen und die Abweichungen zwischen den verbuchten prognostizierten Ein-und Auszahlungen und den tat-sächlichen Ein-und Auszahlungen