Bilanzsteuerrecht (Fach) / Gesetzesstellen (Lektion)
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Gesetzestexte, Richtlinien, Erlasse
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- EWB UNEINBRINGLICHE Forderung: - zB Zwangsvollstreckung fruchtlos, Ablehnung Insolvenzverfahrens wegen Masse -> Ausbuchung Bruttoforderung, Korrektur der Ust nach 17 ZWEIFELHAFTE Forderung: - zB keine Zahlung trotz mehrfacher Mahnung -> Wertberichtigung der Nettoforderung über Konto EWB, keine Berichtigung USt (außer ein Gericht hat schon entschieden dass es ne Wertminderung ist, weil man zB nicht soviel Anspruch hat) Buchung: Aufwand an EWB (negativer Posten unter Forderungen auf der Aktivseite) Ausbuchung: EWB/(evtl sbA) an Forderung
- PWB Für allgemeines Ausfallrisiko Prozentsatz(Pauschalsatz) aus den Forderungsausfällen der letzten Jahre x (Forderungsbestand - EWB Forderungen) WICHTIG: 1. es kann ein Prozentsatz für Mahn-und Betreibungskosten geben x Bruttoforderungsbestand 2. ein Prozentsatz für normale Forderungsausfälle und Skonto x Nettoforderungsbestand = xy EUR aber maximal auf die zur Bilanzaufstellung bestehenden Außenstände (also wenn das Ergebnis 1.300 ist aber nur noch Nettoforderung von 1.000 ausstehend zum Tag der Bilanzaufstellung dürfen nur 1.000 gebildet werden) 1.+2. = zu buchender Bestand an PWB, wenn ein Restbestand noch auf dem Konto steht ist nur die Differenz zu buchen Buchung: Aufwand an PWB - immer mit hinschreiben in HB, dass das strenge Niederstwertprinzip gilt, in der StB liegt dann auch eine voraussichtlich dauernde WM vor, es kann abgeschrieben werden Bsp zur Berechnung der PWB: 249.000 (Inlandsforderungen) - 39.900 (USt rausrechnen, mit hinschreiben, dass für die USt kein Risiko besteht 17 UStG) = 210.000 - 25.000 (Ewb Forderungen netto zu 100% rausnehmen obwohl vll nur 40% wertberichtigt) = 185.000 x 3% (PWB- Satz) = 5.550 ---- 147.500 (Auslandsforderungen, sind schon steuerfrei gem 4 Nr 1 UStG, daher keine USt rausrechnen) - 0 (keine Ewb Forderungen) x 5 % PWB = 7.375 7.375 + 5.550 = 12.925 (Gesamt-PWB)
- Erhaltene Anzahlung, Buchung Erhalt einer Anzahlung von 238.000 Bank 238.000 an erhaltene Anzahlung 200.000 an USt 38.000 (entsteht wg 13 (1) Nr 1 Bst a S. 4 UStG mit Ablauf VAZ Vereinnahmung Entgelt) - Verpflichtung (Sachleistungsverpflichtung) ist mit Erfüllungsbetrag in HB und StB anzusetzen
- Rückgriffsansprüche A ist Subunternehmer des B und B baut für C ein Gebäude in 2014, in 2014 zeigen sich Mängel die im neuen Jahr 100.000 Kosten verursachen und A ist dafür verantwortlich: - A akzeptiert den Rückgriff: B bucht deswegen die entstandene Forderung (100.000) ein und eine RSt (100.000), keine Gegenrechnung - A hat noch nicht akzeptiert aber Gutachter sagt dass muss er: Vorteil aus der Rückgriffsmöglichkeit ist in HB und StB gegenzurechnen, RSt wird mit 0 Euro bewertet - wenn A die 100.000 nicht bezahlen kann: Nur die Forderung wird abgeschrieben in HB Pflicht, StB Wahlrecht, und die RSt bleibt stehen.
- Ratierliche Ansammlung A erstellt Gebäude auf gepachtetem GS (1.1.14) und muss bei Ende Pachtvertrag (31.12.2023) ursprünglichen Zustand wiederherstellen, Kosten voraussichtlich nach Wertverhältnissen 31.12.14 = 70.000, nach künftigen Kosten- und Preissteigerungen = 82.000, Zinssatz der Buba bei der Laufzeit = 4,78% RSt (+) HB: 82.000 / 10 Jahre = 8.200 p.a., diese abzinsen mit 4,78% 1 / (1+i)^n = 1 / (1+0,0478)^9 = 0,657 8.200 x 0,657 = 5.387 (RSt per 31.12.2014) sbA 5.387 an RSt 5.387 StB: keine Kostensteigerungen: 70.000 / 10 Jahre = 7.000 Abzinsung nach 6/19 Tabelle 2: 7.000 x 0,618 (VVF für 9 Jahre) = 4.326 sba 4.326 an Rst 4.326
- Unentgeltliche Übertragung eines WGs vom BV in ein BV eines ANDEREN Steuerpflichtigen (Unternehmer bekommt zur Pflege der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich eine Maschine) StB: § 6 (4) EStG mit gemeinen Wert Maschine 2.380 an sbE 2.380 wenn nur verbilligter Preis: 2.380 inkl USt statt 3.750, dann aufteilen (teilentgeltlich): 2/3 entgeltlich: Maschine 2.000 VSt 380 an Bank 2.380 1/3 unentgeltlich, 6 (4) EStG = gemeiner Wert: 3.750 x 1/3 = 1.190 Maschine 1.190 an sbE 1.190 HB: entweder mit effektiven AK (=0) oder mit Zeitwert WICHTIG: wenn von BV des Vaters in BV des Sohnes, dann nicht aus betrieblichen Anlass: in HB Entnahme/Einlage zu Zeitwerten, in StB: Entnahme Vater, Schenkung an Sohn, Einlage Sohn in BV
- Investitionszuschüsse R 6.5 EStR Wahlrecht einen Investitionszuschuss sofort erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu behandeln -> handelsrechtlich ist es sachgerechter es erfolgsneutral zu buchen wenn das Anlagegut erst im folgenden Jahr angeschafft oder hergestellt wird, kann eine steuerfrei Rücklage gebildet werden ("Zuschussrücklage") sba 2.000 an Zuschussrücklage 2.000
- Geschenke eines Geschäftspartners Bsp: Einzelunternehmer A bekommt von seinen Kunden B eine Lampe geschenkt die er in sein betriebliches Arbeitszimmer stellt. HB: AK eig gleich Null, daher kein Ansatz aber GoB konform die Lampe mit den Zeitwert anzusetzen. Auf VG von untergeordnetem Wert ist es GoB konform die steuerlichen Regelungen zu den GWGs anzuwenden und es als sofortige BA zu behandeln StB: - Betriebseinnahme, 4 (4) EStG uks und keine Einlage, Anlass ist zwar Geburtstag aber Ursache ist betrieblich - 6 (4) EStG , von einem BV in das BV eines anderen Stpfl. zum gemeinen Wert und dann GWG Regelung (möglichst niedriger Gewinn), 6 (2) EStG
- Erwerb einer Kapitalgesellschaft Bsp. A-GmbH kauft die B-GmbH für 900.000 und übernimmt die ESt Schulden (20.000) die dem Anteilseigner der B-GmbH entstehen und die GrESt/Notarkosten etc (40.000) für die Grundstücksübertragung von der B-GmbH auf die A-GmbH. Lösung: - in HB/StB die Anschaffungskosten ermitteln: 900.000 (Kaufpreis) + 20.000 (ANK ESt schuld) + 40.000 (ANK GrESt/Notarkosten) = 960.000 AK Dann den Unterschiedsbetrag errechnen zwischen den AK und dem gemeinen Wert des übernommenen Betriebsvermögens: AK (ohne Nebenkosten GS-Erwerb) -Zeitwert/Teilwert BV = GoF und dann die einzelnen VG und WG (auch den ermittelten GoF) handelsbilanziell zu Zeitwerten und steuerrechtlich zu Teilwerten (6 (1) Nr.7 EStG) bewerten und ansetzen.
- Boni auf die Anschaffungskosten Bsp: Bonus des Lieferanten wegen hoher Abnahme von Vorräten ihv 50.000 (5%) - Wegen den in 2014 getätigten Umsätzen entsteht der Bonusanspruch rechtlich und wirtschaftlich mit Ablauf des 31.12.2014, dadurch ist ein sonstiger VG/WG in entsprechender Höhe zu bilanzieren. - gleichzeitig liegt eine AK-Minderung vor in Höhe von 5% des noch bilanzierten Bestandes, zB 80.000 x 0,05 = 4.000 (AK Minderung), Buchung HB/StB Sonstige VG 50.000 an Rohstoffe 4.000 an VSt (Korrektur) 7.983 an Aufwendungen Rohst (Gewinn) 38.017
- Teileinkünfteverfahren 3 Nr 40 S.1 Bst a, b, c, d - wenn Gewinnausschüttungen an eine PerG gehen oder Teilwertabschreibungen auf Anteile an KapG gemacht werden immer an TEV denken und hinschreiben: "Da es sich um eine persönliche ESt-Befreiung der Ges'ter handelt, erfolgt die Berücksichtigung des TEV nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung, sondern bei der Ermittlung des zvE auf Ebene des Ges'ters"