Bilanzsteuerrecht (Fach) / Gesetzesstellen (Lektion)
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Gesetzestexte, Richtlinien, Erlasse
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- AfaA § 7 Abs 4 Satz 3 ivm Abs 1 Satz 7 EStG wichtig § 11c Abs 2 EStDV, erst im Folgejahr die BMG anpassen wegen der AfaA
- GoF als VG (HGB) und Abschreibung § 246 Abs 1 Satz 4 HGB § 253 Abs 3 Satz 1 und 2 HGB, § 285 Nr 13 HGB - nur Anhangsangabe wenn mehr als 5 Jahre abgeschrieben wird § 7 Abs 1 Satz 3 EStG - 15 Jahre zwingend Bsp. Wenn ich einen entgeltlich erworbenen GoF bilanziere (zB 900) und im Laufe der Zeit zb durch die Erreichung der Marktführerschaft ein (zusätzlicher) originärer GoF (zB 200) entstanden ist und der alte GoF wertlos geworden ist, ist steuerlich eine Teilwertabschreibung nur auf die Höhe des neu entstandenen GoF's (auf 200 nicht auf 0) vorzunehmen, in HB ganz abschreiben
- Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen vermögensgegenstands hgb § 255 Abs 2a HGB
- Entschädigungs oder Abfindungszahlungen bei Herstellungskosten H 6.4 Entschädigung oder Abfindungszahlungen EStH, zu den HK wenn man neues Gebäude bauen will
- Festwerte HB/StB HB: § 256 Satz 2 ivm 240 Abs 3 HGB StB: H 6.8 Festwert EStH, R 5.4 Abs 3 EStR
- Sammelbewertung nach fiktiven Verbrauchsfolgen oder Veräußerungsfolgen HB StB HB: § 256 Satz 1 HGB - lifo und fifo StB: § 6 Abs 1 Nr 2a EStG, R 6.9 Abs 1 EStR - nur lifo
- Gruppen bzw Durchschnittsbewertung HB und StB HB: § 256 Satz 2 ivm § 240 Abs 4 HGB StB: R 6.8 Abs 3 Satz 3; Abs 4; Abs 2 Satz 3 EStR
- Retrograde Wertevermittlung (Bewertung UV, verlustfreie Bewertung) R 6.8 Abs 2 Satz 3 EStR HB: voraussichtlich erzielbarer Erlös - noch anfallender Aufwand (nach dem Bilanzstichtag) = gemeiner Wert (auf den evtl eine Teilwertabschreibung gemacht werden muss) StB: Voraussichtlich erzielbarer Erlös - noch anfallender Aufwand - Unternehmergewinn = Teilwert, 6 (1) Nr 1 Satz 3 EStG
- Werkvertrag BGB, Abnahme, gefahrenübergang § 631 BGB Werkvertrag § 640 BGB Abnahme § 644 BGB gefahrenübergang
- USt Korrektur bei uneinbringlichkeit aus Forderungen LuL Abschn 17.1 Abs 16 Sätze 1 und 2 UStAE Ust in voller Höhe korrigieren, aber in Höhe der Quote auf die USt eine sonstige RSt bilden
- Tatbestandsmerkmale Echte sichere Schuld (Verbindlichkeiten) - Aussenverpflichtung - dem Grunde und der Höhe nach gewiss - wirtschaftliche Belastung (Schuld aus Vertrag, Schuld aus Gesetz) WICHTIG: - immer mit hinschreiben, wenn etwas noch nicht gezahlt ist UND eine Aussage zur Verzinsung treffen, auch wenn diese unterbleibt bei RLFZ kleiner als ein Jahr ist
- Software System steuerliche Beurteilung H 5.5 Softwaresysteme EStH, § 5/9 in den Erlassen (GoB- konform) Bsp: Softwaresystem, AK 2.1.13 = 30.000, ND: 5 Jahre, Neues softwaresystem, Releasewechsel, Neupreis 40.000, Preis für bisherige Lizenzinhaber 25.000, Übernahme Daten 500, ND: 5 Jahre Altsystem: 30.000 (Zugang 2.1.13) - 12.000 (AfA 2013 und 2014 jeweils 6.000) = 18.000 (RBW 31.12.2014) Releasewechsel (Rz 10) neues VG (Bewertung): 25.000 (Zahlung) + 15.000 (gewährter Preisnachlass wg Vorgängerversion und gleichzeitig Umbuchung vom alten immateriellen VG/WG) = 40.000 Zugangswert neues System - 667 (AfA von 40.000/ 5 Jahre x 1/12) = 39.333 (RBW neues System 31.12.2014) Die 500 EUR für Datenmigration ist sbA (Rz 19) RBW des alten Systems: 3.000 (da 15.000 von den 18.000 umgebucht wurden), und dauernde WM auf 0 EUR, HB Pflichtabschteibung, StB Wahlrecht Abdchreibung Buchungssatz: Immat VG/WG neu 39.333 ausserpl AfA 3.000 AfA 667 an Wartungskosten 25.000 (Korrektur) an Immat VG/WG alt 18.000
- Abzinsungserlass § 6/19 in den erlassen
- Anschaffungskosten mittels Ratenkauf ohne gesonderte zinsvereinbarung R 6.2 Satz 2 EStR- mit dem nach §§ 12ff. BewG (Gegenwartswert wegen unverzinslichkeit) bsp: Erwerb GS, KP 600.000, 60 Monatsraten zu 10.000, Lfz 5 Jahre, Beginn Januar 2015, Zinssatz soll 5,5% betragen Tabelle 3 des Abzinsungserlasses 6/19 120.000 (Jahresleistung) x 4,388 (VVF für 5 Jahre) = 526.560 Buchung: GruBo 526.560 an Verbindlichkeit 526.560 (H 4.2 (15) "Betriebsschuld" EstH) Buchung der laufenden Zahlungen im Jahr 2015 insgesamt: sbA 120.000 an Bank 120.000 Zum 31.12.2015 verändert sich der Barwert: 120.000 x 3,602 (VVF für 4 Jahre) = 432.240 deswegen gibt es die Anpassungsbuchung der Verbindlichkeit (Reduzierung) in Form der Differenz der Barwerte und die Einbuchung des Zinsaufwands als Delta zu der laufenden Zahlung (Ausbuchung des sbA) Verbindlichkeit 94.320 (526.560-432.240) Zinsen 25.680 an sba 120.000 So ist am bilanzstichtag der korrekte Zinsaufwand erfasst und die korrekte Verbindlichkeit. in der HB: Die Ratenzahlung ist unterjähriger Aufwand, die Minderung des Ratenbarwerts ist Ertrag und die Verbindlichkeit am Ende des Jahres mit dem Ratenbarwert zu bilanzieren
- Rückstellungen für aussenverpflichtung, 3 Rückstellungsarten § 249 Abs 1 Satz 1 HGB - RSt für Ungewisse Verbindlichkeiten § 249 Abs 1 Satz 1 HGB - RSt für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 Abs 1 Satz 2 Nr 2 HGB - RSt für Gewährleistungen
- Tatbestandsvoraussetzungen RSt für ungewisse Verbindlichkeiten, Ansatz dem Grunde nach R 5.7 Abs 2 EStR für HB und StB 1. aussenverpflichtung Abs 3 2. Ungewissheit Grund und Höhe 3. wirtschaftliche Verursachung, Abgeltung von vergangenem Abs 5 4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme Abs 6 5. keine aktivierungsfähigen Aufwendungen im künftigen Wirtschaftsjahren § 5 Abs 4b EStG WICHTIG: - keine RSt für künftige BP wenn es keine Prüfungsanordnung gibt - hinschreiben wenn es eine Sachleistungsverpflichtung ist, zB für eine RSt für Erfüllungsrückstand: HB: Bewertung des Erfüllubgsrückstandes als Sachleistungsverpflichtung mit den Vollkosten/....mit den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten (stb, 6 (1) Nr 3a Bst b EStG)
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- Bewertung RSt Grundsatz HB und StB und spezielle Vorschriften HB und StB Grundsatz: § 253 Abs 1 Satz 2 HGB , § 5 Abs 1 Satz 1 HS 1 EStG speziell: § 253 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 HGB, § 6 Abs 1 Nr 3a EStG
- Rückstellung wegen Verletzung Patent Urheber ähnlicher Schutzrechte StB § 5 Abs 3 EStG
- Drohverlust RSt, Tatbestandsvoraussetzungen 1. schwebendes Geschäft (2-seitiges verpflichtendes rechtsgeschäft, wirtschaftliche hauptleistungen noch nicht erbracht) 2. Verlust (Verpflichtungsüberhang) 3. drohen Bsp: A bestellt bei B 40 Drucker für 1.000 EUR pro Stück, am Bilanzstichtag sind nur 20 geliefert, der Wert am Bilanzstichtag beträgt nur 800 EUR pro Stück. Lösung: Teilwertabschreibung auf die 20 gelieferten WG strengen Niederstwertprinzip und in HB Drohverlust-RSt für die nicht gelieferten ihv 4.000 (20.000-16.000) nach 249 (1) S.1 HGB in StB auch TW Abschreibung aber keine Drohverlust RSt wg 5 (4a) EStG
- Drohverlust RSt HB und StB § 246 Abs 1 Satz 1, § 249 Abs 1 Satz 1 HGB - Pflicht zur passivierung § 5 Abs 4a Satz 1 und Abs 6 EStG - passivierungsverbot TW-Abschreibung geht drohverlust-RSt vor, H 6.7 TW abschreibung H 5.7 Abs 1 drohverlust Bsp Bau Lagerhalle für Festpreis 2.000.000, bis 31.12.2014 zu 1/3 fertig, unfertige Erzeugnisse ihv 1.000.000, nach Bilanzstichtag weitere Kosten von 1.500.000 HB: Zugang (HK) 1.000.000 dann retrograde Bewertung: 2.000.000 VP -1.500.000 noch anfallende Aufwendungen = 500.000 beizulegender Wert ausserplanmässige Abschreibung 500.000 (253 (4) Satz 2 HGB ) StB: 6 (1) Nr 2 Satz 2 EStG, TW Abschreibung möglich, da dauernde WM R 6.8 (2) Satz 3 EStR: 2.000.000 -1.500.000 noch anfallende Aufwendungen - 0 EUR UN-Gewinn = 500.000 Teilwert, AfA um 500.000 H 6.7 (Halbfertige Bauten auf fremden GruBo)
- Betriebsschuld H 4.2 Abs 15 (Betriebsschuld) EStH - durch den Betrieb veranlasst - Verwendung der aufgenommenen Mittel maßgebend
- Einzelbewertungsgrundsatz für VG und Schulden HGB § 252 Abs 1 Nr 3 HGB
- Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip HGB § 252 Abs 1 Nr 4 HGB
- Rückkaufsoption im KFZ-Handel, bilanzsteuerrechtliche Beurteilung I § 5/13 in den Erlassen
- Anschaffungskosten einer Verbindlichkeit H 6.10 (Anschaffungskosten) EStH
- Tatbestandsvoraussetzungen RSt für Gewährleistungen § 249 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 HGB - faktische Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten (ohne rechtlichen Zwang) - Unsicherheit bzgl Bestehen und/oder Höhe der Verpflichtung - Person des Dritten braucht nicht festzustehen, aber der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten und - Zusammenhang mit einem früheren Umsatz
- ARAP HB und StB § 250 Abs 1 HGB, § 5 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG, R 5.6 EStR wichtig: immer direkte maßgeblichkeit!! 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG wichtig auch: als 3. Voraussetzung die bestimmte Zeit beachten und bei Bearbeitungsgebühren den Zeitpunktbezug und den Zeitraumbezug unterscheiden!! wichtig: In der HB ist eine außerplanmäßige Abschreibung des Disagios (ARAP) als zulässig anzusehen, in der Stb ist eine TW Abschreibung des ARAP mangels Wirtschaftsqualität nicht zulässig
- PRAP HB und StB § 250 Abs 2 HGB § 5 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG R 5.6 EStR
- Entnahmen in StB, Grund und Höhe § 4 Abs 1 Satz 2 EStG (dem Grunde nach) § 6 Abs 1 Nr 4 EStG (der Höhe nach) Teilwert Entnahmen erhöhen den Gewinn nach § 4 (1) Satz 1 EStG zu den Entnahmen gehört auch die private Nutzung eines KFZ, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, 1% des BLP, ..dies ist die Besteuerung der privaten KFZ Nutzung wenn wir in den Gewinneinkunftsarten (15, 18 EStG) sind, in den Überschusseinkunftsarten passiert das über 8 (2) Satz 2 EStG der hierhin verweist Bsp: Listenpreis inkl. USt 119.000, Gesamtfahrleistung 22.000 km, betriebliche Fahrten 2.800 km, Fahrten zw Whg und 1. Tätigk.stätte 8.800 km (22km einfache Fahrt, an 200 Tagen): Lösung: (2.800 + 8.800) / 22.000 > 50% betr. Nutzung 6 (1) Nr 4 S.2 EStG: 1%-Methode 119.000 x 1% x 12 Monate = 14.280 (Nutzungsentnahme) 3 (9a) Nr 1 UStG : stb und stpfl, BMG = 14.280 aber pauschaler 20% Abschlag, 500 § 15/1 Erlasse: 19% x (14.280 x 80%)= 2.171 Ust ist Entnahme, darf Gewinn nicht mindern, 12 Nr 3 EStG, Buchung: Entnahme 16.451 an sbE 14.280 an USt Verbindlichkeit 2.171 WICHTIG: 4 (5) Nr 6 EStG, immer dran denken wenn Entnahme mit Listenpreis gerechnet wird und es Fahrten zwischen Whg und 1. Tätigkeitsstätte gibt (oder auch einen UB zwischen 0,002% und Familienheimfahrten gibt), Berechnung: 119.000 x 0,03% x 12 Monate x 22 km = 9.425 22 km x 0,30 x 200 Tage (9 (1) S.3 Nr 4 EStG)= 1.320 UB = 8.105 darf den Gewinn nicht mindern, ausserbilanzielle Hinzurechnung Bei Elektroautos mindert sich der Listenpreis
- Teilwert bei Barentnahme, Sachentnahmen, Nutzungs und Leistungsentnahmen Barentnahme - Nennbetrag Sachentnahme - Wiederbeschaffungskosten Nutzungs oder Leistungsentnahmen - Selbstkosten
- Entnahme bei Nutzungsänderungen Gebäudeteile? H 4.3 Abs 2-4 (keine entnahmen des grds...) H 4.2 Abs 4 EStH "Ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und sich in dem Gebäude ein weiterer zu fremden Wohnzwecken vermieteter Gebäudeteil befindet, der zum Privatvermögen gehört" -> es bleibt also BV und es wird keine Entnahme getätigt
- Einlage StB Grund und Höhe § 4 Abs 1 Satz 8 EStG (Grund) § 6 Abs 1 Nr 5 Satz 1 EStG (Höhe) Grundsatz Teilwert, aber Ausnahmen in den Bst a. bis c. HB: zum Zeitwert und über ND abschreiben, meist 3%, 255 (1) HGB nennen(!!) WICHTIG: - bei Gebäuden (oder anderen WG) die in BV eingelegt wurden und vorher zur Erzielung von Einkünften (hier VuV) verwendet wurden gilt 7 (1) Satz 5 EStG: Einlagewert wird um bisherige AfA verringert, höchstens aber bis fortgeführte Anschaffungs oder HK (also wenn AK 600.000 - bisherige AfA 60.000 = 540.000 > TW 560.000 - bisherige AfA 60.000 = 500.000, dann nur bis 540.000), wenn aber (dies gilt ab 2011) der Teilwert (400.000) an sich schon geringer ist als fortgeführte AK (540.000) dann wird von 400.000 ausgehend abgeschrieben. - Bsp einer Einlage: Ges'ter einer GbR hat in seiner Sonderbilanz eine GmbH Beteiligung (mit der eine BAS besteht) und diese Beteiligung fremdfinanziert (Aktiva: GmbH-Beteilugung und Passiva: Darlehen). WENN Dieses Darlehen jetzt getilgt wird, ist es eine Einlage des Ges'ters und es steht auf Aktiva immer noch die Beteiligung und auf Passiva jetzt Kapital
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- Einlage bei selbst geschaffenen immateriellen VG geht Aktivierungsverbot 5 Abs 2 EStG vor R 5.5 Abs 3 Satz 3 EStR
- Überführung einzelnes Wirtschaftsgut von einem BV in ein anderes BV desselben Steuerpflichtigen § 6 Absatz 5 Satz 1 EStG wichtig immer nur bei BVs von EU, wenn es eine Kapitalgesellschaft ist, dann ist es kein 6 (5) EStG
- Investitionsabzugsbetrag, Voraussetzungen § 7g Abs 1 EStG 1. Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV geplant 2. Größenmerkmale 3. Absicht das begünstigte WG in den dem Abzug folgenden 3 Wirtschaftsjahren anzuschaffen/herzustellen 4. Absicht das WG bis zum Ende des dem WJ der Anschaffung/Herstellung folgenden WJ in einer inländischen betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich zu nutzen 5. Bennenung Funktion des begünstigen WG sowie die Höhe der voraussichtlichen AK/HK in den beim FA einzureichenden Unterlagen
- Voraussetzungen für die Sonderabschreibung § 7g Abs 5,6 EStG 1. Anschaffung Herstellung eines abnutzbaren beweglichen WG des AV 2. keine Überschreitung der grössenmerkmale in dem der Investition vorangegangenen Wj 3. (Fast) ausschließlich betriebliche Nutzung des WG in einer inländischen Betriebsstätte im Jahr der Anschaffung Herstellung und in den darauf folgenden Wj 4. Aufnahme des betroffenen WG in besonders, laufend zu führendes Verzeichnis, § 5 Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG
- Voraussetzungen 6b EStG § 6b EStG 1. Begünstiges WG - GruBo, - Gebäude 2. Veräußerung 3. Veräußerungsgewinn (stille Reserven) 4. formelle Voraussetzungen insbesondere 6-jährige Zugehörigkeit zum AV WICHTIG: - wenn 6b EStG ausgeübt wird und ein Abzug auf die WG vorgenommen wird immer mitnennen: Es handelt sich um ein von der Handelsbilanz abweichendes Wahlrecht, 5 (1) S.1 HS 2 EStG. Das zB Grundstück ist in ein besonders, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, 5 (1) S.2 und 3 EStG - 6b EStG ist eine personenbezogene Vorschrift, wenn bei einer OHG A, B, C beteiligt sind, es eine 6b-RL gibt und C ausscheidet ist der Anteil der 6b-RL der auf C entfällt in der OHG steuerbilanz aufzulösen
- Bildung einer steuerfreien Rücklage, Vermeidung sofortbesteuerung aufgedeckter stiller Reserven § 6b Abs 3 EStG Buchung: (V-Gewinn zB 500.000) im jahr der Veräußerung: sbA 500.000 an 6b-RL 500.000 ...S.2 : grds darf sie 4 Jahre stehen bleiben ...S.5 : nach 4 Jahren grds aufzulösen ...S.3 : 4 Jahre verlängern sich auf 6 Jahre wenn vor Ablauf des 4. Jahres mit der Herstellung eines NEUEN Gebäudes begonnen wurde ..Abs 7: kein Abzug auf WG und gewinnerhöhende Auflösung, dann Verzinsung mit 6 % Buchung bei Anschaffung neues WG: ...S.4: 6b-RL 500.000 an sbE 500.000 steuerrechtliche Abschreibung 500.000 an Gebäude 500.000
- Voraussetzungen 6b Abs 10 EStG 1. stpfl der keine Körperschaft ist 2. Begünstiges WG: Anteil an KapG 3. Veräußerung 4. Veräußerungsgewinn bis max 500.000 5. formelle Voraussetzungen, insbesondere 6-jährige Zugehörigkeit zum AV (!!!!) wichtigste übertragen auf Anteile an KapG, an Gebäude, an abnutzbare bewegliche WG des AV BESONDERHEIT: V-Gewinn > 500.000 = übersteigender Teil ist lfd Gewinn mit TEV - Übertragung auf das WG nur stpfl Teil nach 3 Nr 40 EStG also 60%, Bsp. 6b-RL ihv 400, dann nur Buchung: Stl Abschr. 240 an WG 240, Differenz zu 400 = 160 ausserbilanziell korrigieren (vermindern)
- Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.6 EStR, nicht GoB konformes steuerliches Wahlrecht Maschine angeschafft für 20.000, Abschreibungsbetrag schon 10.000, dann Zerstörung der Maschine, Versicherungsentschädigung 34.000 inkl 4.000 für Produktionsausfall, im folgenden Jahr neue Maschine für 20.000 angeschafft HB: sba 10.000 an Maschine 10.000 (war der RBW) Bank 34.000 an sbE 34.000 in 2015: Maschine 20.000 an Bank 20.000 StB (R 6.6 erfüllt): Bank 34.000 an Maschine 10.000/sbE 24.000 dann H 6.6 (1) "Entschädigung" Entschädigung 34.000 - 4.000 = 30.000 - 10.000 (RBW) = 20.000 stille Reserve isd R 6.6 sba (Einstellung R 6.6) 20.000 an R 6.6-RL 20.000 in 2015: Maschine 20.000 an Bank 20.000 R 6.6-RL 20.000 an sbE 20.000 steuerliche Abschreibung 13.333 an Maschine 13.333, wegen H 6.6 (3) "Mehrentschädigung" (die weitere Afa bemisst sich dann nach der geminderten BMG, R 7.3 (4) S.1 EStR ) AK/Entschädigung x stille Reserve 20.000/30.000 x 20.000 = 13.333
- Unselbstständige Gebäudeteile R 4.2 Abs 5 EStR ivm H 4.2 Abs 5 EStH
- Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind R 4.2 Abs 3 Satz 3 Nr 1 EStR, wird als selbstständig abnutzbarer VG/WG des Anlagevermögens aktiviert und einzeln über die Nutzungsdauer abgeschrieben - dazu gehört: Parkplatz (Hofbefestigung) Lastenaufzug (Betriebsvorrichtung) - nicht dazu gehört: Rolltreppe (zusammen mit Gebäude aktivieren und abschreiben)
- Nießbraucherlass I § 21/2 in den Erlassen
- Anschaffungskosten beim Tausch in StB § 6 Abs 6 Satz 1 EStG AK = gemeiner Wert des hingegebenen WG (+evtl Barzahlung) aber OHNE USt, 9b (1) EStG
- Disagio Fälligkeitsdarlehen 250 Abs 3 HGB , Wahlrecht 5 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG , Aktivierungsgebot lineare Auflösung über Laufzeit
- Disagio Tilgungsdarlehen H 5.6 (Auflösung von RAPs in Zusammenhang mit zinsaufwand) EStH zinsstaffelmethode: 1. Summe der Zinsen und Kosten (=Disagiobetrag) 2. Summe der Zahlenreihe (Gauß-Formel) ((n x (n+1))/2, n= Laufzeit 3. Berechnung: Summe der Zinsen/Summe der Zahlenreihe x (Anzahl der restlichen Raten + 1)
- Abzinsung bei künftigen Kosten und Preissteigerungen HB: abzinsung mit Zinssatz dtsch buba, Preis und Kostensteigerungen mit einrechnen StB: 6 Abs 1 Nr 3 bst e) 5,5%, und bst f) keine preis und Kostensteigerungen bsp: Pachtvertrag endet 31.12.2014, voraussichtliche Kosten = 70.000, mit Kosten und Preissteigerungen = 82.000, Zinssatz BuBa mit der Laufzeit: 4,78% HB: ...RSt passivieren, inkl Kosten und Preissteigerungen 82.000 / 10 Jahre = 8.200, 253 (1) S.2 HGB abzinsen: 1 / (1+i) ^ 9 = 1 / (1,0478) ^ 9 = 0,657 (diskontierungsfaktor) 8.200 x 0,657 = 5.387 sba 5.387 an sonstige RSt 5.387 StB: keine Kosten und Preissteigerungen, 6 (1) Nr 3a Bst f EStG 70.000 / 10 Jahre = 7.000 abzinsen (Tabelle 2 aus 6/19): VVF bei 9 J = 0,618 7.000 x 0,618 = 4.326 sba 4.326 an sonstige RSt 4.326 5 (6) EStG ivm 60 (2) EStDV - Korrektur 1.061
- Kommissionsgeschäft HGB § 383 ff.
- Investitionsabzugsbetrag, Verbuchung EUer plant Anschaffung Maschine in 2014, voraussichtliche AK = 50.000, Maschine wird im Januar 2015 gekauft für 45.000 2014: Ausserbilanziell (7g (1)): 40% x 50.000 = -20.000 2015: Ausserbilanziell (7g (2) S.1): 40% x 45.000 = +18.000 (bis zum Ende drittes WJ noch warten falls noch AK erwartet werden, können 2.000 evtl noch abgezogen werden) innerbilanziell (7g (2) S.2): 40% x 45.000 = -18.000 von den AK/HK abschreiben innerbilanziell (7g (5)): 20% x (45.000-18.000) = -5.400 Sonderabschreibung innerbilanziell (normale AfA, 7 (1)): (45.000-18.000) / 10 Jahre = -2.700 AfA
- Stückzinsen, Bilanzierung A erwirbt Bundesanleihen am 30.06., Nennwert 100.000, Kurs 96%, Zinssatz 2%, Zinsen am 1.4 fällig Abrechnung der Bank: 96.000 (Nennwert 100.00 x 96%) + 520 NK + 500 (Zinsen vom 1.4.-30.06.) = 97.020 Lösung: Zugang HB/StB: 96.520 (Kurswert und NK) auch Hb/StB: die gezahlten 500 EUR vom Erwerber an den Veräusserer (er hat seinen zinsteil vom Veräusserer schon gleich mitbekommen) sind eine Vergütung für die Zinsen die bis zur Veräußerung dem Veräusserer noch zustehen (und ja erst am 1.4 des folgenden Jahres gezahlt werden), daher Bucht man ein Forderung ein: Wertpapiere 96.050 Sonstige VG 500 an Bank 97.020 Zusätzlich muss auch der Zeitraum vom 1.7.-31.12. schon der Zinsertrag (100.000 x 2% x 6 Monate = 1.000) erfasst werden über die Buchung: Sonstige VG 1.000 an Zinserträge 1.000 WICHTIG: - beim Kauf von Wertpapieren wo der Erwerber eine erwartete Dividende des Vorjahres "mitbezahlt", für die der Dividendenschein mitveräussert wurde, ist dafür KEINE Forderung zu aktivieren da eine "erwartete" Dividende kein eigenständiger VG/WG ist, Betrag gehört also mit zu den AK und wenn die Dividende dann kommt, ganz normal verbuchen
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