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MasterWR1 (Fach) / MasterWR1 (Lektion)

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  • Rechtfertigung von Eingriffen in den freien Dienstleistungsverkehr Rechtfertigung von Eingriffen- Art. 62 i.V.m. Art. 51, 52 AEUV- zwingende Allgemeinwohlgründe
  • Anwendungsbereich Arbeitnehmerfreizügigkeit Alle natürlichen Personen, die für gewisse Dauer eine unselbständige Tätigkeit ausüben, wenn diese Teil des Wirtschaftslebens ist und gegen Entgelt erfolgt Gilt für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
  • Schutzumfang Arbeitnehmerfreizügigkeit Schutzumfang (Art. 45 Abs. 3 AEUV):- Recht zur freien Einreise, zum Aufenthalt und Verbleib im Beschäftigungsstaat- auch nach Ende der Tätigkeit Gebot der Inländergleichbehandlung (Art. 45 Abs. 2 AEUV)
  • Rechtfertigung von Eingriffen in die Arbeitnehmerfreizügigkeit Rechtfertigung von Eingriffen:- Art. 45 Abs. 3 AEUV (öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit)- zwingende Allgemeinwohlgründe
  • Anwendungsbereich freier Niederlassungsverkehr Anwendungsbereich:- Recht jedes Unternehmers, in anderem Mitgliedsstaat nach dessen Rechtsvorschriften einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Art. 54 AEUV)        - tatsächliche Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit mittels fester Einrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat auf unbestimmte Dauer- Möglichkeit der Gründung weiterer (Tochter-)Unternehmen oder Zweigniederlassungen
  • Rechtfertigung von Eingriffen in den freien Niederlassungsverkehr Rechtfertigung von Eingriffen- Art. 51, 52 AEUV- zwingende Allgemeinwohlgründe
  • Anwendungsbereich freier Kapital- und Zahlungsverkehr Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV):- bezieht sich auf die Bewegung sowohl von Real-/Sachkapital als auch von Finanz- /Geldkapital- Untersagung aller Diskriminierungen und Beschränkungen von mitgliedstaatlicher Seite- steuerrechtliche Differenzierung zwischen Personen mit unterschiedlichen Wohn- und Anlageorten möglich, Art. 65 Abs. 1 lit. a AEUV Freier Zahlungsverkehr (Art. 63 Abs. 2 AEUV):- sichert ungehinderten internationalen Fluss von Zahlungen- Zahlungszweck: eigenständig oder als Gegenleistung für Warenlieferungen bzw. Erbringung von Dienstleistungen oder auch zur Gewährung der Kapitalnutzung
  • Rechtfertigung von Eingriffen in den freien Kapital- und Zahlungsverkehr Rechtfertigung von Eingriffen:- Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 66 AEUV- zwingende Allgemeinwohlgründe
  • Was ist Handelsrecht? Handelsrecht = das besondere Privatrecht der Kaufleute dient den Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs, für den das BGB nicht immer die erforderlichen Regelungen enthält Handelsrecht geht dem BGB als spezielleres Recht vor
  • Was sind Spezialgesetze für Kaufleute? HGB Gesellschaftsrecht Bank- und Versicherungsrecht Wechsel- und Scheckrecht etc Enthalten weder HGB noch sonstige Spezialgesetze eigene Regelungen, so findet das BGB Anwendung 
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  • Was sind Charakteristika des Handelsrechts? Vereinfachte Abwicklung- Schnelligkeit: gegenüber dem BGB weitergehende Formfreiheit oderunverzügliche Rügepflicht- Berücksichtigung von Handelsbräuchen, § 346 HGB Rechtsklarheit, Publizität und erhöhter Vertrauensschutz- z.B. weitergehender Gutglaubensschutz (§ 366 HGB), Regeln über denScheinkaufmann oder das kaufmännische Bestätigungsschreiben Professionalität- Entgeltlichkeit, §§ 353, 354 HGB- Selbstverantwortung des Handelnden, §§ 348 ff. HGB
  • Anwendungsbreich des HGB Persönlicher Anwendungsbereich des HGB knüpft an den Kaufmann an (sog. subjektives System)- mindestens auf einer Seite muss ein Kaufmann beteiligt sein- teilweise ist erforderlich, dass auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes Kaufleute beteiligt sind Kaufmannseigenschaft: Normalfall, § 1 Abs. 1 HGB- Definition: Kaufmann ist, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“- Begriff des Handelsgewerbes          - Gewerbebetrieb          - außer Kleingewerbetreibenden, § 1 Abs. 2 HGB
  • Begriff des „Gewerbes“ in Sicht des HGB - Tätigkeit nach außen erkennbar- selbständige Tätigkeit          - Unternehmer kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seineArbeitszeit bestimmen (vgl. auch § 84 Abs. 1 S. 2 HGB)- planmäßige Ausübung          - nicht nur gelegentlich- auf gewisse Dauer angelegt- zum Zweck der Gewinnerzielung          - Absicht einen Überschuss der Einahmen über die Ausgaben zu erzielen          - Erwirtschaftung eines tatsächlichen Gewinns ist unerheblich- Negativabgrenzung: kein freier Beruf
  • Sonderregelungen zur Kaufmannseigenschaft Kannkaufmann, § 2 HGB Formkaufmann, § 6 Abs. 2 HGB Kaufmann kraft Eintragung, § 5 HGB Kaufmann kraft Rechtsschein
  • Kannkaufmann (Vorraussetzungen, Wahlrecht) Voraussetzungen- Kleingewerbetreibender, d.h. Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert- Eintragung der Firma ins Handelsregister Wahlrecht des Unternehmers, ob er Handelsregistereintragung der Firmabeantragen will
  • Formkaufmann (Unterscheidungen) Gesellschaft ist auf Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, § 6 Abs. 1HGB- Geltung der für Kaufleute geltenden Vorschriften- Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches über den Bereich des Einzelkaufmanns hinaus- gilt für Handelsgesellschaften: oHG, KG Verein ist nicht auf Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, wird abergesetzlich als Handelsgesellschaft definiert, § 6 Abs. 2 HGB- Geltung der für Kaufleute geltenden Vorschriften- unabhängig vom Vorliegen eines (bloßen) Kleingewerbes oder sogar vom Fehlen jeglichen Gewerbes- z.B. GmbH (§ 13 GmbHG), AG (§ 3 AktG)
  • Kaufmann kraft Eintragung (Vorraussetzungen, Rechtsfolge) Voraussetzungen- Gewerbebetrieb (Kleingewerbe genügt)- Eintragung der Firma im Handelsregister (auch wenn keine bewusste Entscheidung für Kaufmannseigenschaft) Rechtsfolge- Fehlen eines „Handels“gewerbes irrelevant- d.h. Kleingewerbetreibende werden als Kaufleute behandelt
  • Scheinkaufmann (Rechtsgrundlag, Vorraussetzungen, Rechtsfolge) Rechtsgrundlage- allgemeine Rechtsscheingrundsätze Voraussetzungen- Auftreten im Rechtsverkehr als Kaufmann- gutgläubiger Dritter Rechtsfolge- Handelnder muss sich an dem von ihm gesetzten Rechtsschein festhalten lassen, d.h. wird als Kaufmann behandelt- unabhängig von Gewerbebetrieb
  • Firma des Kaufmanns (Definition, Regelungen) Definition- Name, unter dem der Kaufmann im Handelsverkehr seine Geschäftebetreibt und die Unterschrift abgibt, § 17 Abs. 1 HGB- Name des Handelsgeschäfts, nicht notwendig des Kaufmanns Regelungen- Kaufmann kann unter der Firma klagen oder verklagt werden, § 17 Abs. 2 HGB- Gesetzliche Anforderungen an die Bildung der Firma, insbesondere- Unterscheidungskraft (§ 18 HGB)- Rechtsformzusatz (§ 19 HGB)- Firmenfortführung bei Veräußerung führt zur Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten, § 25 HGB
  • Was passiert bei einer Überschreitung der Vertretungsmacht? keine Bindung des Vertretenen (außer bei Genehmigung) Anspruch gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
  • Regelung der Vertretung für kaufmännischen Rechtsverkehr wenig geeignet, da... Vertretungsmacht bei Innenvollmacht nach außen nicht erkennbar (außer bei Vollmachtsurkunde) widerspricht Bedürfnissen nach Schnelligkeit und Rechtsklarheit
  • Typisierte Vertretungsformen im kaufmännischen Rechtsverkehr Prokura Handlungsvollmacht Vertretungsmacht der Ladenangestellten Umfang der Vertretungsmacht des Verhandlungspartners wird gesetzlich festgelegt- Mischung von gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht 
  • Erteilung einer Prokura Erteilung der Prokura- Erteilung richtet sich nach Regelungen zur Vollmacht (§§ 167 ff. BGB)- Erteilung nur durch den Kaufmann oder dessen gesetzlichen Vertreter, § 48 Abs. 1 HGB- Prokura muss ausdrücklich erteilt werden, § 48 Abs. 1 HGB- Prokurist ist immer eine natürliche Person, keine juristische Person- Gesamtprokura ist möglich, § 48 Abs. 2 HGB Eintragung im Handelsregister, § 53 Abs. 1 HGB- Eintragungspflicht- Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung Unterzeichnung durch Prokuristen, § 51 HGB- mit Firma, seinem Namen und einem die Prokura andeutendemZusatz (z.B. „ppa“)
  • Wie groß ist der Umfang der Prokura? Umfang der Prokura, §§ 49, 50 HGB- alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen,- die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt Geschäft muss nicht branchenüblich sein- ausreichend, dass Rechtsgeschäft in den Bereich irgendeines Handelsgewerbes fällt- nach h.M. kann Prokurist sogar die Branche ändern
  • Gesetzliche Grenzen der Prokura - Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern Befugnis nicht besonders erteilt, § 49 Abs. 2 HGB (Erwerb möglich)- Inhabergeschäfte wie Bilanzunterzeichnung, § 245 HGB- Grundlagengeschäfte wie Änderung der Firma oder des Gesellschafterbestandes
  • Rechtsgrschäftliche Beschränkungen der Prokura gegenüber Dritten unwirksam § 50 Abs 1 HGB Ausnahmen: -Missbrauch der Vertretungsmacht, z.B. arglistiges Zusammenwirken zwischen Drittem und Prokuristen- Dritter kennt Überschreitung der Vertretungsmacht oder müsste diese erkennen
  • Übertragung und Erllöschen der Prokura Prokura ist nicht übertragbar, § 52 Abs. 2 HGB Erlöschen der Prokura             - Prokura ist jederzeit widerruflich, § 52 Abs. 1 HGB Erlöschen der Prokura ist zum Handelsregister anzumelden, § 53 Abs. 2 HGB - bis zur Eintragung und Bekanntmachung kann Erlöschen einem Dritten nicht entgegen gehalten werden (außer bei Kenntnis), § 15 Abs. 1 HGB
  • Definition und Arten von Handlungsvollmacht Definition: Jede zum oder im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist Arten von Handlungsvollmachten, § 54 Abs. 1 HGB- Betrieb eines Handelsgewerbes (Generalhandlungsvollmacht)- Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (Arthandlungsvollmacht)- Vornahme einzelner zu einem Handelgewerbe gehöriger Geschäfte(Spezialhandlungsvollmacht)
  • Umfang der Handlungsvollmacht? Umfang der Handlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 HGB- gemäß rechtsgeschäftlicher Bestimmung (General-, Art-, Spezialhandlungsvollmacht) sowie- alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt bzw.- alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt
  • Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Beschränkungen der Handlungsvollmacht Gesetzliche Grenzen: nur mit besonderer Befugnis- Veräußerung oder Belastung von Grundstücken- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten- Aufnahme von Darlehen- Prozeßführung Zusätzliche rechtsgeschäftliche Beschränkungen- gelten gegenüber Dritten nur, wenn diese sie kannten oder kennen mussten
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  • Ermächtigung der Ladenangestellten (Berechtigte, Umfang) Berechtigte- wer in einem Laden oder öffentlichen Warenlager „angestellt“ ist- tatsächliche Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers ausreichend, wirksames Arbeitsverhältnis nicht erforderlich Umfang der Vertretungsmacht- Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen
  • Was ist ein Handelsgeschäft? (Vorraussetzungen, Rechtsfolgen) Handelsgeschäfte i.S.d. §§ 343 ff. HGB meint- die einzelnen Rechtsgeschäfte des Kaufmanns- nicht das Unternehmen („Handelsgeschäft“ i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB) Voraussetzungen des Handelsgeschäfts- alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seinesnHandelsgewerbes gehören, § 343 Abs. 1 HGB- ergänzende Vermutung, dass alle Rechtsgeschäfte eines Kaufmannsn zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, § 344 Abs. 1 HGB Rechtsfolgen- Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften des HGB übernHandelsgeschäfte- grundsätzlich genügt einseitiges Handelsgeschäft, § 345 HGB
  • Was sind Handelsbräuche? Handelsbräuche sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheitenund Gebräuche- Entstehung durch tatsächliche Übung über einen gewissen Zeitraumnunter Zustimmung der Beteiligten- im Verkehr übliche Klauseln oder einzelne Geschäftsbedingungennkönnen zum Handelsbrauch werden Ergänzen die gesetzlichen Regelungen, § 346 HGB- Bindungswirkung auch ohne vertragliche Vereinbarung- gilt grundsätzlich nur für beiderseitige Handelsgeschäfte
  • Beispiele für Handelsbräuche Gerichtsstandsvereinbarung durch Vermerk auf Rechung Eigentumsvorbehalt des Erzeugers gegenüber dem Großhändler imnWeinhandel Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben
  • Was ist ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben? (Inhalt, Abweichungen) Inhalt- Kaufmann bestätigt mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben schriftlich das Ergebnis der vorangegangenen Vertragsverhandlungen- Schreiben dient Beweiszwecken und dokumentiert Vertragsinhalt Bedeutung bei Abweichung von dem Vereinbarten-Widerspruch durch den Empfänger muss unverzüglich erfolgen- bei Schweigen muss der Empfänger den Inhalt gegen sich gelten lassen          → dem Schweigen kommt hier eine der Willenserklärung ähnliche Bedeutung zu (Annahme einer Vertragsänderung)
  • Was sind Handelsklauseln? Schriftlich oder mündlich festgelegte Abkürzungen- insbesondere Incoterms im internationalen Warenhandel- Geltung von Handelsklauseln muss vereinbart werden (oder Handelsbrauch)
  • Beispiele für Handelsklauseln - netto (Kasse) → Skonto auch bei sofortiger Zahlung ausgeschlossen- ab Werk → Kosten und Gefahrtragung durch Käufer ab Übergabe im Werk des Verkäufers- FOB ... (Verschiffungshafen) → „Free On Board“: der Verkäufer muss die Ware auf seine Kosten an Bord des Schiffes verbringen- Frachtfrei ... (Ort) → Verkäufer trägt die Frachtkosten bis zum Bahnhof, nicht die Ablade- und Abfuhrkosten- unfrei → auf Kosten des Bestellers
  • Was ist ein Handelskauf und welche besonderen Regelungen gibt es? Handelskauf- Kauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren- mindestens eine der Vertragsparteien ist Kaufmann (einseitiges Handelsgeschäft)- Vorschriften setzen teilweise beiderseitiges Handelsgeschäft voraus besondere Regelungen für den Handelskauf, §§ 373 ff. HGB-modifizieren die Vorschriften des BGB entsprechend den Anforderungen im Handelsverkehr- Sonderregelungen z.B. für Annahmeverzug, § 373 HGB- Untersuchungs- und Anzeigepflicht des Käufers, § 377 HGB
  • Pflichten des Käufers bei Handelskauf und Vorraussetzungen dafür Voraussetzungen- Kaufvertrag- beiderseitiges Handelsgeschäft Pflichten des Käufers, § 377 Abs. 1 HGB- unverzügliche Untersuchung der Ware nach Ablieferung, soweit möglich ( Untersuchungspflicht)- unverzügliche Anzeige eines etwa entdeckten Mangels (Anzeigepflicht)- bei später auftretendem Mangel unverzügliche Anzeige nach Entdeckung, § 377 Abs. 3 HGB
  • Handelskauf: Rechtsfolgen bei unterlassener Untersuchung / Anzeige - erkennbare Mängel: Ware gilt als genehmigt, § 377 Abs. 2 HGB          - Käufer kann keine Mängelgewährleistungsansprüche nach §§ 437 ff. BGB geltend machen- Ausnahme: Verkäufer hat Mangel arglistig verschwiegen, § 377 Abs. 5HGB
  • Was bedeutet "unverzüglich" bei einem Handelskauf „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern)- sofort nach Ablieferung- Anzeige wenn möglich bei Unterzeichnung des Lieferscheins, wenn die Mängel ohne Weiteres erkennbar sind
  • Was ist Gesellschaftsrecht? privatrechtlichen Personenvereinigungen die durch ein Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) zu einem bestimmten Zweck gegründet wurden
  • Was sind Personenvereinigungen als Akteure im Wirtschaftsverkehr? gemeinsame Arbeits- und Kapitalaufbringung Risikoteilung Interessengemeinschaft
  • Was ist eine Gesellschaft (im engeren Sinn)? - persönlicher Einsatz der Gesellschafter maßgebend- Bestand der Gesellschaft ist an die Beteiligung ihrer Gesellschafter geknüpft- Grundsatz der Selbstorganschaft- persönliche Haftung der Gesellschafter, auch mit dem Privatvermögen- Grundform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 715 ff. BGB
  • Was ist eine Körperschaft? - auf Dauer angelegte Organisation, unabhängig vom einzelnen Gesellschafter- Fortbestand unabhängig von Beteiligung bestimmter Gesellschafter- Teilhaberschaft und Geschäftsführung können auseinander fallen- keine persönliche Haftung der Gesellschafter- Grundform: Verein, §§ 21 ff. BGB
  • Nennen Sie Gesellschaften! Zu den Gesellschaften zählen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): §§ 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft (OHG): §§ 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft (KG): §§ 161 ff. HGB Stille Gesellschaft: §§ 230 ff. HGB Partnerschaft: PartGG Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)                    - vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer EuropäischenWirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
  • Nennen Sie Körperschaften! Zu den Körperschaften zählen Verein: §§ 21 ff. BGB Genossenschaft: GenossenschaftsG Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): GmbHG Aktiengesellschaft (AG): AktG Societas Europaea (SE), z.B. Allianz SE, BASF SE, MAN SE           - vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der EuropäischenGesellschaft (SE)          - und Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der EuropäischenGesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
  • Was ist der Numerus Clausus der Gesellschaftsformen? Nur die im Gesetz bestimmten Gesellschaftsformen sind zulässig
  • Was versteht man unter Unzulässigkeit der Formvermischung? - aus verschiedenen Gesellschaftstypen kann keine neue Gesellschaftsform zusammengestellt werden
  • Gibt es einen Gestaltungsspielraum im Gesellschaftsrecht? Gestaltungsspielraum durch Gesellschaftsverträge- innerhalb der Grenzen des dispositiven Gesetzesrechts für die jeweilige Gesellschaftsform