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MasterWR1 (Fach) / MasterWR1 (Lektion)

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  • Was wird zur Gründung einer GbR benötigt? Gesellschaftsvertrag- Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, § 705 BGB- mindestens zwei Gesellschafter- natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften- Gesellschaftsvertrag ist formfrei- mündlicher oder konkludenter Abschluss möglich Gesellschaftsvermögen- Bildung von gemeinschaftlichem Vermögen der Gesellschafter (Gesamthandsvermögen), § 718 BGB- Gesamthandsvermögen ist vom übrigen Vermögen der Gesellschafter getrennt
  • Rechtsfähigkeit einer GbR? Gesamthand kann als solche am Rechtsverkehr teilnehmen- gemeinsames Auftreten als Personenmehrheit- aber keine Firma mangels Kaufmannseigenschaft- nur Geschäftsbezeichnung möglich BGH hat im Jahr 2001 die Teilrechtsfähigkeit der Außen-GbR anerkannt- GbR kann unter ihrem Namen verklagt werden- GbR kann unter ihrem Namen klagen         - Angabe aller Gesellschafter, wenn für Identifizierung erforderlich- GbR kann als solche im Grundbuch eingetragen werden (BGH v. 4.12.2008, Az. V ZB 74/08)        - unter ihrer Bezeichnung; bei deren Fehlen als GbR „bestehend aus…“
  • Haftung einer GbR? Haftung der Gesellschaft- mit dem Gesellschaftsvermögen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GbR- entsprechend den Gesellschaftern einer oHG, §§ 128-130 HGB- keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen möglich- Haftung der Gesellschafter          - persönlich, d.h. mit Privatvermögen          - unbeschränkt          - primär, d.h. nicht nachrangig zur Gesellschaft          - auf die gesamte Leistung
  • Welche Rechte und Pflichten haben die Gesellschafter untereinander? gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen- der Gesellschafter untereinander- gegenüber der Gesellschaft Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft- bei Ausübung der im Interesse der Gesellschaft verliehenen Befugnisse (z.B. Geschäftsführung) ist den Belangen der Gesellschaft Vorrang einzuräumen- die im eigenen Interesse verliehenen Mitgliedschaftsrechte z.B. Auskunftsrechte, Recht zur Gewinnentnahme) sind unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft auszuüben
  • Was versteht man unter dem Abspaltungsverbot einer GbR und welche Ausnahmen gibt es? Abspaltungsverbot- Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisgegeneinander zustehen, sind grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar, § 717 S. 1 BGB- z.B. Stimmrecht, Recht auf Mitwirkung an Geschäftsführung und Vertretung Ausnahmen des § 717 S. 2 BGB- Ansprüche die den Gesellschaftern aus der Geschäftsführung zustehen soweit deren Befriedigung vor Auseinandersetzung verlangt werden kann- Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder das Auseinandersetzungsguthaben
  • Übertragung von Gesellschafterrechten bei einer GbR Mitgliedschaft (Geschäftsanteil) des einzelnen Gesellschafters- bezeichnet Stellung im Ganzen in der Gesellschaft Mitgliedschaft als solche kann übertragen werden- unterfällt nicht dem § 717 BGB (nur Einzelansprüche)- Übertragung allerdings nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt oder wenn alle Gesellschafter zustimmen
  • Kündigung des Gesellschafters bei einer GbR (Kündigungsrecht, Wirkung) Kündigungsrecht, § 723 BGB- bei Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit- sonst bei wichtigem Grund Wirkung der Kündigung- grundsätzlich Auflösung der Gesellschaft- Ausnahme bei Fortsetzungsklausel         - Gesellschaft besteht unter den übrigen Gesellschaftern fort         - kündigender Gesellschafter scheidet aus         - sein Anteil am Gesellschaftsvermögen und sämtliche Mitberechtigungen gehen auf die übrigen Gesellschafter über, § 738 Abs. 1 BGB         - Anspruch auf Geldabfindung in Höhe des wahren Anteilswertes
  • Auflösung einer GbR bisheriger Zweck der Gesellschaft wird nicht weiter verfolgt- Gesamthandsgemeinschaft bleibt bestehen- nunmehr Abwicklungszweck Beginn der Auseinandersetzung der Gemeinschaft- Gesellschaftsvermögen soll liquidiert werden- Gesellschaft soll beendet werden
  • Beendigung einer GbR Auseinandersetzung ist beendet- Gesellschaftsvermögen ist liquidiert- schwebende Geschäfte sind beendet- Außenstände sind eingezogen- Verbindlichkeiten sind beglichenGesamthandsgemeinschaft erlischt
  • Definition einer oHG und Teilnahme am Rechtsverkehr Definition, § 105 Abs. 1 HGB- Zweck der Gesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und- bei keinem der Gesellschafter ist die Haftung gegenüber dem Gesellschaftsgläubigern beschränkt Teilnahme am Rechtsverkehr, 124 HGB:oHG kann unter ihrer Firma- Rechte erwerben- Verbindlichkeiten eingehen- klagen und verklagt werden
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  • Gründung einer OHG, Innen und Außenverhältnis Innenverhältnis- Wirksamkeit mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages Außenverhältnis- Wirksamkeit spätestens mit Eintragung in das Handelsregister, § 123 Abs. 1HGB- ggf. bereits mit Aufnahme der Geschäfte, § 123 Abs. 2 HGB, sofern          - Handelsgewerbe und          - Eintragung nicht konstitutiv, d.h.                    - kein Kleingewerbetreibender (§ 1 Abs. 2 HGB)                    - keine Vermögensverwaltung (§ 105 Abs. 2 HGB)
  • Wer ist der Geschäftsführer einer OHG und welchen Umfang hat seine Geschäftsführungsbefugnis? Grundsatz der Einzelgeschäftsführung aller Gesellschafter, §§ 114 ff. HGB- Abweichungen im Gesellschaftsvertrag vereinbar- Gesamtgeschäftsführung- Ausschluss bestimmter Gesellschafter von der Geschäftsführung, § 114 Abs. 2 HGB- Handlung muss bei Widerspruch eines anderen geschäftsführenden Gesellschafters unterbleiben Umfang der Geschäftsführungsbefugnis § 116 HGB- alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt- Bestellung eines Prokuristen nur mit Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter
  • Wer kann die OHG vertreten und wie groß ist der Umfang seiner Vertretungsmacht? Grundsatz der Einzelvertretung aller Gesellschafter, §§ 125 ff. HGB- Abweichungen im Gesellschaftsvertrag vereinbar          - Gesamtvertretung, § 125 Abs. 2 HGB          - Vertretung in Gemeinschaft mit Prokuristen, § 125 Abs. 3 HGB          - Ausschluss bestimmter Gesellschafter von der Vertretung, § 125 Abs. 1 HGBUmfang der Vertretungsmacht, - alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte          - auch Veräußerung oder Belastung von Grundstücken          - auch Erteilung oder Widerruf einer Prokura- Beschränkungen gegenüber Dritten unwirksam
  • Definition einer Kommanditgesellschaft Definition, § 161 Abs. 1 HGB- Zweck der Gesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und- bei einem Teil der Gesellschafter ist die Haftung gegenüber dem Gesellschaftsgläubigern nicht beschränkt (persönlich haftende Gesellschafter)- bei einem anderen Teil der Gesellschafter ist die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditisten)          - Vermögenseinlage wird in Handelsregister eingetragenGrds. Anwendbarkeit der Vorschriften zur oHG, § 161 Abs. 2 HGB- insbesondere Teilnahme am Rechtsverkehr (§ 124 HGB)
  • Wer kann in der Kommanditgesellschaft Geschäftsführer sein? - Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 HGB- Kommanditisten können Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen          - Ausnahme: Handlung geht über gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinaus- Kommandisten sind nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt, § 170 HGB
  • Was ist eine GmbH? Womit wird gehaftet? Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), § 13 Abs. 1 GmbHG- eigene Rechte und Pflichten- kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben- kann vor Gericht klagen und verklagt werden Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG- keine persönliche Haftung der Gesellschafter GmbH ist Formkaufmann, § 6 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 GmbHG
  • Gründung einer GmbH (geselschaftsvertrag etc) Gesellschaftsvertrag (Satzung der Gesellschaft)- in notarieller Form, § 2 Abs. 1 GmbHG- in der Regel mindestens zwei Gesellschafter- Einpersonen-GmbH möglich (für „In-Sich-Geschäfte“ ist § 35 Abs. 3 GmbHG zu beachten)- vereinfachtes Verfahren bei höchstens drei Gesellschaftern und einemGeschäftsführer, § 2 Abs. 1a GmbHG (Musterprotokoll) Mindestinhalt, § 3 GmbHG - Firma Sitz und Gegenstand der Gesellschaft- Betrag des Stammkapitals und der jeweiligen Stammeinlage Eintragung- Voraussetzung für wirksame Gründung, § 11 Abs. 1 GmbHG- Vor-GmbH als Zwischenstadium nach Errichtung des Gesellschaftsvertrages
  • Was fpr Gesellschaftsvermögen gibt es bei einer GmbH? - Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 €, § 5 GmbHG- Geschäftsanteile der Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlagen)- Möglichkeit der Einbringung von Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen, Forderungen), § 5 Abs. 4 GmbHG- Festlegung im Gesellschaftsvertrag, Sachgründungsbericht- endgültige freie Verfügung der Geschäftsführung, § 7 Abs. 3 GmbHG - Sonderfall: Unternehmergesellschaft (UG), § 5a GmbHG- Stammkapital mindestens 1 €- volle Einzahlung des Stammkapitals notwendig, keine Sacheinlagen- gesetzliche Rücklage zur Erhöhung des Stammkapitals
  • Organe einer GmbH? Geschäftsführer, § 6 GmbHG- vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, § 35 Abs. 1 GmbHG- Möglichkeit der Fremdorganschaft, § 6 Abs. 3 GmbHG Gesellschafterversammlung, § 48 GmbHG- Gesamtheit der Gesellschafter- entscheidet über die in § 46 GmbHG genannten wesentlichen Punkte- z.B. Feststellung Jahresabschluss, Bestellung von Prokuristen Aufsichtsrat / Verwaltungsrat- kann in Satzung der GmbH festgelegt werden- ab 500 Arbeitnehmern ist Aufsichtsrat aus betriebsverfassungsrechtlichenGründen erfoderlich
  • Rechtsstellung der Gesellschafter der Menschen einer GmbH Rechte- gemäß Gesellschaftsvertrag, § 45 GmbHG- hilfsweise gemäß §§ 46 bis 51 GmbHG- Auskunfts- und Einsichtsrecht jedes Gesellschafters, § 51a GmbHG Pflichten- Erbringung der im Gesellschaftsvertrag versprochenen Einlage Übertragung von Geschäftsanteilen- Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich, § 15 Abs. 1 GmbHG- Abtretung bedarf der notariellen Form, § 15 Abs. 3 GmbHG- ggf. weitere Voraussetzungen nach Gesellschaftsvertrag, z.B. Genehmigung der Gesellschaft
  • Was sind Merkmale von Gewerben? Gewerbe i. S. d. GewO: jede Tätigkeit mit folgenden Merkmalen- selbständig- auf Gewinnerzielung gerichtet- fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt- erlaubt und nicht sozial unwertig- Ausnahmen:          - freie Berufe          - sonstige Ausnahmen nach § 6 GewO          - bloße Verwaltung eigenen Vermögens
  • Rechtsgrundlage Gewerbeordnung Allgemeine Rechtsgrundlage: Gewerbeordnung (GewO)- regelt Fragen gewerblicher Tätigkeit- Grundsatz der Gewerbefreiheit, § 1 GewO
  • Zweck des Gewerberechtes? Zweck des Gewerberechts- Abwehr gewerbespezifischer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung- Darüber hinausgehende Gefahren  Geltung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht
  • spezielle Gewerbe Gesetze - Gaststättengesetz- Handwerksordnung- Bundesberggesetz- Ladenschlussgesetz- Umweltschutzgesetzgebung (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz)
  • Definition von Resegewebe und Erlaubnispflichtigkeit Definition, § 55 Abs. 1 GewO- Angebot oder Nachfrage hinsichtlich Waren oder Leistungen- außerhalb einer gewerblichen Niederlassung- ohne vorherige Bestellung Erlaubnispflichtigkeit („Reisegewerbekarte“), § 55 Abs. 2 GewO- Katalog erlaubnisfreier Tätigkeiten, §§ 55a, 55b GewO         - z. B. selbstgewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse, Druckwerke- Ggf. Anzeigepflicht
  • Was ist Gesetzesvorbehalt? - gesetzliche Regelung der Wirtschaftsverwaltung erforderlich- Föderalismus-Reform: möglichst klare Trennung der Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern
  • Was ist die wichtigste Handlungsform der Verwaltung? der Verwaltungsakt!
  • Definition des Verwaltungsakts? - kurz: „Jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung“- Regelungsinhalt begünstigend oder belastend, z.B. Gewerbeerlaubnis, Schließungsanordnung
  • Was ist die "Effektivität" bei einem Verwaltungsakt? Effektivität- einseitige Regelung (kein Vertrag erforderlich)- weitgehende fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG- Bestandskraft bei Nichtanfechtung innerhalb gesetzlicher Frist- Titelfunktion, d.h. von Behörde selbst vollstreckbar, § 3 VwVG
  • Wann endet die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes? Rücknahme eines rechtswidrigen VA, § 48 VwVfG- belastende VA jederzeit (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit)- begünstigende VA: Abwägung mit Vertrauensschutz, ggf. Ausgleich von Vermögensnachteilen- Rücknahmefrist grundsätzlich 1 Jahr ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen Widerruf eines rechtmäßigen VA, § 49 VwVfG- belastende VA jederzeit wenn Erlass des VA nicht vorgeschrieben- jederzeit, - begünstigende VA grundsätzlich nur für die Zukunft, bei zweckwidriger Verwendung einer Geldleistung auch für die Vergangenheit- Widerrufsfrist grundsätzlich 1 Jahr ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen Erledigung- insbesondere Ablauf einer Befristung
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  • Was ist "Ermessen der Verwaltung" bzw. welche Arten des Ermessens gibt es? Rechtsfolgenseite einer Rechtsnorm („kann“, „darf“, „ist befugt“)- Entschließungsermessen (ob)- Auswahlermessen (wie)- Gegensatz: gebundene Verwaltung („muss“, „ist zu erteilen / versagen“)
  • Was sind die Grenzen des Ermessens bei einer Verwaltung? Grenzen des Ermessens nach § 40 VwVfG: „pflichtgemäßes Ermessen“- Ermessungsnichtgebrauch- Ermessensfehlgebrauch- Ermessensüberschreitung- Sonderfall: Ermessensreduzierung „auf Null“
  • Wann gibt es bei dem Ermessen einer Verwaltung gerichtliche Kontrolle? Gerichtliche Kontrolle nur auf Ermessensfehler- Ggf. Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts