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MasterWR1 (Fach) / MasterWR1 (Lektion)

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  • Wirtschaftsrechtliche Vorgaben betreffen die... Rechtsbeziehungen zwischen (privaten oder öffentlichen) Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr der Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr zum Staat Organisation von Unternehmen der Einflussnahme öffentlicher Stellen auf den Wirtschaftsverkehr
  • Wo ist Wirtschaftsrecht geregelt? Wirtschaftsverfassungsrecht Europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht Wirtschaftsprivatrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Was regelt Privatrecht? Rechtsbeziehung zwischen gleichberechtigten Rechtssubjekten ohne Ausübung von Hoheitsmacht insbesondere Verhältnis zwischen Bürgern / Unternehmen Beispiel: Bauunternehmen kauft einen Lkw
  • Was regelt das Öffentliche Recht? Rechtsbeziehungen von Hoheitsträgern untereinander oder zu Privaten insbesondere Verhältnis des Staates zu Bürgern / Unternehmen Beispiel: Bauamt versagt Unternehmen eine Baugenehmigung
  • Wo sind die grundlegenden wirtschaftsbezogenen Regeln einer Rechtsordnung geregelt? enthalten insbesondere in staatlichen Verfassungen (Grundgesetz und Landesverfassungen) hinzu treten grundlegende Regeln des europäischen Unionsrechts und des internationalen Rechts
  • Durch was wird die deutsche Wirtschaftsverfassung geprägt? Staatsstrukturprinzipien (insbesondere Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip) wirtschaftsrelevante Grundrechte (Berufsfreiheit, Eigentumsschutz, Vereinigungsfreiheit…)
  • Europäisches Wirtschaftsrecht (u.a. Ziel) Rechtsgrundlagen im europäischen Unionsrecht [EU-Vertrag, AEUV (= Vertrag über die Arbeitsweise der EU), Euratom-Vertrag] Ziel eines Europäischen Binnenmarkts ein großer Teil des nationalen Wirtschaftsrechts beruht inzwischen auf unionsrechtlichen Vorgaben
  • Internationales Wirtschaftsrecht Rechtsgrundlagen in internationalen Übereinkommen und Abkommen insbesondere Welthandelsorganisation (WTO), GATT, GATS, TRIPS weitere internationale Abkommen, z. B. zum Scheck- und Wechselrecht
  • Wirtschaftsprivatrecht (Rechtsverhältnisse, Gesetzl. Grundlagen etc.) Rechtsverhältnisse zwischen Herstellern / Dienstleistern, Händlern, Verbrauchern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen am Markt Sonderbereich: Arbeitsrecht Organisation privater Unternehmen Innenverhältnis von Gesellschaften und Vereinen Gesetzliche Grundlagen z B Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Handelsgesetzbuch (HGB) Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG, PartGG, GenG …) Wettbewerbsrecht (GWB, UWG) Immaterialgüterrecht (PatentG, MarkenG, UrhG ...)
  • Wirtschaftsverwaltungsrecht (Rechtsverhältnisse, Gesetzl. Grundlagen etc.) Rechtsverhältnisse zwischen Staat (Bund bzw. Bundesländer) oder sonstigen Hoheitsträgern (insbesondere Kommunen) untereinander oder zu Unternehmen / Bürgern Aufgaben und Befugnisse Information / Planung, Überwachung, Förderung Organisation der Wirtschaftsverwaltung Zuständigkeiten, Behördenstrukturen, Handlungsformen Gesetzliche Grundlagen z. B. Gewerbeordnung (GewO) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
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  • Allgemeine Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips - Rechtsordnung gilt auch für den Staat- Machtbegrenzung für Hoheitsträger- Gerichtliche Kontrolle der Gesetzesbindung der Verwaltung
  • Einzelne Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips - Gewaltenteilungsgrundsatz, Art. 20 Abs. 2 GG- Bindung des Staates an die Grundrechte, Art. 1 Abs. 3 GG- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG- Rechtssicherheit und Vertrauensschutz- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Vorrang des Gesetzes (wer hat Vorrang?) Vorrang der Verfassung, Art. 20 Abs. 3 GG Vorrang des formellen Gesetzes allgemeiner: Vorrang der höherrangigen Rechtsnorm (Normenhierarchie) Bindung von Exekutive und Judikative
  • Vorbehalt des Gesetzes (Allg. Grenze, Sonderfall etc) - kein Eingriff ohne gesetzliche Grundlage (jede Rechtsnorm)          - Gesetzesvorbehalt in der Leistungsverwaltung (z.B. Subventionen)?- Gleichheitsaspekte, Verwendung von Steuereinnahmen- Grenze: Wesentlichkeitsgrundsatz          - nicht z. B. Rechtschreibreform- Sonderfall: „Gesetzesvorbehalt“ bei Grundrechtseinschränkungen        →formelles Gesetz (Parlamentsvorbehalt)
  • Rechtssicherheit und Vertrauensschutz Was versteht man unter Vorraussehbarkeit? Voraussehbarkeit staatlichen Handelns vs. Rückwirkung von Gesetzen- besonders streng im Strafrecht- Ausgestaltung durch Rechtsprechung des BVerfG
  • „echte“ Rückwirkung - abgeschlossene Sachverhalte- grundsätzlich unzulässig, Ausnahmen:          - kein schutzwürdiges Vertrauen, z.B.: mit Neuregelung war zu rechnen, Unklarheit über bisherige Rechtslage,          - zwingende Allgemeinwohlgründe
  • „unechte“ Rückwirkung - noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, aber nachträgliche Entwertung- grundsätzlich zulässig, Ausnahme:          -Vertrauensschutzinteresse überwiegt (Abwägung im Einzelfall, Berücksichtigung von Grundrechten)- ggf. Anspruch auf Entschädigung
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Begrenzung der Belastung durch staatliches Handeln (Übermaßverbot)- am Zweck der staatlichen Maßnahme auszurichten          - staatliche Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen Komponenten Geeignetheit: das Mittel ist geeignet, den gewünschten Erfolg zu fördern Erforderlichkeit: kein gleich wirksames, aber milderes Mittel denkbar [Beispiel: Blutprobe - Atemtest]  Angemessenheit: vernünftiges Verhältnis von Zweck/Mittel im Einzelfall [Beispiel: Abschleppen eines falsch geparkten Pkw]
  • Wer sind Grundrechtsträger? natürliche Personen (Deutsche / Jedermann) (inländische) juristische Personen des Privatrechts, Art. 19 Abs. 3 GG grds. keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  • Grundrechte mit wirtschaftlichem Bezug: Berufsfreiheit, Art. 12 GG Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, Art. 9 GG Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG
  • Was sind relevante Funktionen der wirtschaftlichen Grundrechte? - Abwehrrechte gegen staatliche Maßnahmen- Einrichtungsgarantien- objektive Wertordnung          - Drittwirkung“ der Grundrechte
  • Grundrechtsadressaten (privat, Drittwirkung etc.) Bindung von Legislative, Exekutive und Judikative (d. h. alle staatlicheGewalt), Art. 1 Abs. 3 GG- jedenfalls bei Handeln in den Formen des öffentlichen Rechts (z. B. Verwaltungsakt)- auch bei privatrechtlichem Handeln („keine Flucht ins Privatrecht“) Keine Bindung Privater- dieser ist Grundrechtsträger, nicht –adressat- Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 GG (sog. Koalitionsfreiheit)- Abgrenzung auch: mit öffentlichen Aufgaben „Beliehene“ (z. B. TÜV) Außerdem Drittwirkung der Grundrechte über privatrechtliche Generalklauseln, z.B.- § 138 BGB – Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts- § 242 BGB – Grundsatz von Treu und Glauben- § 826 BGB – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
  • Prüfungsstruktur bei der Verletzung von Freiheitsgrundrechten Schutzbereich des Grundrechtes berührt?- Bestimmung des geschützten Lebensbereichs (persönlich / sachlich) Staatlicher Eingriff in den Schutzbereich?- dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen, Bagatellgrenze Beschränkung des Grundrechts zulässig?- Schrankenvorbehalt des Grundrechts Schranken einer Beschränkung gewahrt?- insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • Was ist der "Schutzbereich"? Schutzbereich- Art. 12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 als einheitliches Grundrecht- sachlicher Schutzbereich: Beruf          - auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung einer Lebensgrundlage- Freiheitsverbürgungen          - Berufswahl          - Arbeitsplatzwahl          - Wahl der Ausbildungsstätte (Schule, Hochschule etc.)          - Ausbildungsfreiheit          - Berufsausübungsfreiheit
  • Beispiel Eingriff in den Schutzbereich Beispiele: numerus clausus, LadenschlussG, Altersgrenzen, Feuerschutzvorschriften etc.
  • "Drei-Stufen-Theorie" zur Berufsfreiheit 1.Stufe 1. Stufe: Berufsausübungsregelungen- regeln das „Wie“ der Berufsausübung- zulässig aus vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls          Beispiele: Ladenschlussgesetz, Verbot der Tabakwerbung
  • "Drei-Stufen-Theorie" zur Berufsfreiheit 2.Stufe 2. Stufe: subjektive Zulassungsvoraussetzungen- regeln das „Ob“ der Berufsausübung (Berufswahl)- Voraussetzungen, die an die persönliche Eignung/Qualifikation anknüpfen- zulässig zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes         Beispiele: Leistungsnachweise, Zuverlässigkeitsprüfungen, Altersgrenzen
  • "Drei-Stufen-Theorie" der Beruftsfreiheit 3. Stufe: objektive Zulassungsvoraussetzungen- regeln ebenfalls das „Ob“ der Berufsausübung (Berufswahl)- von der persönlichen Qualifikation unabhängige Voraussetzungen- zulässig zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter         Beispiel: Bedürfnisklauseln bei Notarstellen
  • Was ist Eigentum? Jede konkrete vermögenswerte Position als Äquivalent eigener Leistung (Arbeits- oder Kapitaleinsatz)
  • Was sind wichtige Eigentumspositionen? Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken, Besitz Immaterialgüterrechte (Patente, Urheberrechte) privatrechtliche Forderungen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Versorgungsansprüche (wenn auf eigener Leistung beruhend) aber: kein Schutz bloßer Gewinnchancen, kein Schutz vor Wettbewerb
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  • Eigentumsfreiheit Inhalts- und Schrankenbestimmung nähere Bestimmung und Ausgestaltung des Eigentums durch die Gesetze kein zielgerichteter (finaler) Eingriff in das Eigentum verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch die Sozialpflichtigkeit grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig   Beispiele Nutzungsbeeinträchtigungen aufgrund von Natur- oder Denkmalschutz soziales Mietrecht
  • Eigentumsfreiheit Enteignung Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG finale konkret-individuelle Entziehung des Eigentums Legalenteignung oder Administrativenteignung ultima ratio, nur zum Wohl der Allgemeinheit Junktim-Klausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG Beispiel Enteignung zum Zwecke der Bebauung nach § 85 BauGB
  • Rechtsanwendungsgleichheit und Rechtssetzungsgleichheit Rechtsanwendungsgleichheit- Differenzierungsverbot- Selbstbindung der Verwaltung bei Spielräumen- aber keine Gleichheit im Unrecht“ Rechtssetzungsgleichheit- Bindung des Gesetzgebers nach Art. 1 Abs. 3 GG
  • Inhalt des allgemeinen Gleichheitssatzes Willkürverbot (herkömmliche Formel)- Wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich behandeln Neue Formel (Verhältnismäßigkeitsprüfung)- Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe ungleich behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewichtnbestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Strenger Maßstab bei Differenzierung anhand personenbezogenerMerkmale- untersagte Differenzierungskriterien nach Art. 3 Abs. 3 GG
  • Vorgänger der EU EGKS E(W)G, Euratom
  • Gemeinsamer Markt der EU Gedanke eines Europäischen Binnenmarktes Schutz des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen
  • Wirtschafts- und Währungsunion Koordinierung der Wirtschaftspolitik Euro-Zone Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb
  • Europäische Grundrechte-Charta (u.a. Datum) Neuproklamation 2007 (ABl. EU 2007 / C 303 S. 1 ff.) zunächst keine förmliche Verbindlichkeit
  • Europäischer Verfassungsvertrag gescheitert in NL, F
  • Vertrag von Lissabon in Kraft getreten am 1 12 2009 gleichzeitig Europäische Grundrechte-Charta verbindlich (Art. 6 EUV)           - für alle Organe der EU sowie          - für alle Mitgliedstaaten bei Ausführung von Unionsrecht          - Ausnahme für UK, Polen aufgrund Protokollerklärung; Ausnahme für Tschechien zugesagt
  • Primärrecht der EU EU-Vertrag (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) Euratom-Vertrag
  • Sekundärrecht der EU Verordnungen: unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten Richtlinien: mitgliedstaatliche Umsetzung erforderlich Beschlüsse (entsprechen Entscheidungen nach Art 249 EGV): Verbindlichkeit für Adressaten Empfehlungen und Stellungnahmen: nicht verbindlich
  • Was sind die Grundfreiheiten des AEUV? Warenverkehrsfreiheit Dienstleistungsverkehrsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit / Niederlassungsfreiheit Kapitalverkehrs- und Zahlungsverkehrsfreiheit
  • Schutzgegenstand des AEUV - Diskriminierungsverbot          - keine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit          - keine Ungleichheit aufgrund Herkunft/Bestimmung der Produkte/Personen- Beschränkungsverbot, d.h. ungehinderter Güter- und Personenverkehr
  • Prüfungsstruktur der Grundfreiheiten des AEUV Erste Ebene: Anwendungsbereich der Grundfreiheit Zweite Ebene: Eingriff durch Maßnahme eines Mitgliedstaates Dritte Ebene: Rechtfertigung des Eingriffs
  • Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs Anwendungsbereich beschränkt auf Unionswaren- Ursprung in einem Mitgliedstaat oder dort im freien Verkehr
  • Eingriffe in den freien Warenverkehr Eingriffe Zölle sowie Abgaben gleicher Wirkung, Art. 30 ff. AEUV Mengenmäßige Ein-, Aus- oder Durchfuhrbeschränkungen, Art. 34 ff. AEUV Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen Art. 34 ff. AEUV           - jede Handelsregelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (EuGH v. 11.7.1974 – Rs. 8/74 „Dassonville“)Beispiele: Gesundheitspolizeiliche Untersuchungen, Festlegungen der Produktbeschaffenheit, Werbebeschränkungen
  • Rechtfertigung von Eingriffen in den freien Warenverkehr Rechtfertigung von Eingriffen:- Art. 36 AEUV, z.B. Gesundheitsschutz, Kulturgüterschutz- EuGH-Rechtsprechung: „zwingende Erfordernisse" (z.B. Verbraucherschutz, Umweltschutz)- grundlegend EuGH v. 20.2.1979 – Rs. 120/78 „Cassis de Dijon“
  • Anwendungsbereich freier Dienstleistungsverkehr Anwendungsbereich:- Dienstleistungen i.S.d. Art. 57 Abs. 1 AEUV sind          - Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden          - soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. - Der freie Dienstleitungsverkehr umfasst das Recht, selbständige Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat oder in Bezug auf diesen auch nur vorübergehend auszuüben (Art 56 57 AEUV)          - gilt auch für Gesellschaften/Unternehmen (Art. 62 i.V.m. Art. 54 AEUV)
  • Schutzumfang des freien Dienstleistungsverkehrs Schutzumfang (Ausprägungen der Dienstleistungsfreiheit):- Aktive Dienstleistungsfreiheit- Passive Dienstleistungsfreiheit- Erbringung von Korrespondenzdienstleistungen