Einkommensteuer (Fach) / allgemein (Lektion)

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allgemein

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  • Wohnsitz § 8 AO
  • Gewöhnlicher Aufwand § 9 AO
  • Welteinkommensprinzip (Fundstelle) H 1a (Allgemeines) EStH
  • Musterformulierung unbeschränkte Steuerpflicht Mit SV erweitern! X ist eine natürliche Person und hat einen Wohnsitz in Berlin (Inland). X ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 EStG.
  • Einleitung (grds. Inhalt) - persönliche Einkommensteuerpflicht (siehe Karte zur Musterformulierung) - Veranlagung (§§ 25, 26 EStG) - Tarif (Grundtarif § 32a (1), Splittingtarif § 32a (5), ...) - Kinder
  • Einkommensteuertarife Grundtarif § 32a (1) EStG Splittingtarif § 32a (5) EStG Gnadensplitting (Abs. 6 i.V.m. 5) Witwensplitting (Abs. 6 i.V.m. 5)
  • Musterformulierung PersG (Gesellschafter = nat. Personen) (...) A und B unterliegen als natürliche Personen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Es handelt sich um eine (vermögensverwaltende / originär gewerblich tätige...) Personengesellschaft.  Aus der Beteiligung an der AB-OHG (/...) erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus V+V nach § 21 EStG. Die Einkünfte werden nach §§ 179, 180 AO (spezifizieren!) gesondert und einheitlich festgestellt. Die so festgestellten Einkünfte werden vom Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Veranlagung zur ESt angesetzt.
  • Veranlagung und mögliche Tarife Einzelnveranlagung § 25 EStG- Grundtarif § 32a (1) oder- ggf. Splittingverfahren § 32a (6) Ehegattenveranlagung- Zusammenveranlagung § 26b mit Splittingtarif § 32a (5)- Einzelveranlagung von Ehegatten § 26a mit Grundtarif § 32a (1)
  • Musterformulierung Ausübung Veranlagungswahlrecht (Ehegatten) X und Y sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten und leben seit Beginn des Veranlagungszeitraums (oder seit...) nicht dauernd getrennt. Sie können zwischen der Einzelveranlagung von Ehegatten gem. § 26 a EStG und der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen, § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG.  Beide Ehegatten wählen die Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG.
  • Gewinneinkunftsarten Einkünfte aus... - LuF - Gewerbebetrieb - selbstständiger Arbeit
  • Überschusseinkunftsarten Einkünfte aus... - nichtselbstständige Arbeit - Kapitalvermögen - Vermietung und Verpachtung und - sonstige Einkünfte
  • Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz) Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten:20 (8)21 (3)22 Nr. 1, Nr. 322 Nr. 2 i.V.m. 23 (2) Innerhalb Überschusseinkunftsarten:19er sind nicht subsidiär (liegt in der Natur der Einkunftsart)21 hat Vorrang vor 20 [ 20(8) ]22 nachrangig gegenüber allen anderen
  • Merkmale / Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebs § 15 (2) EStG und jeweils H 15.x EStH: POSITIV- Selbstständigkeit (1)- Nachhaltigkeit (2)- Gewinnerzielungsabsicht (3)- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (4) NEGATIV- keine LuF (5)- keine selbstständige Arbeit (6) NEGATIV (nur H 15.7 EStH) - keine reine Vermögensverwaltung
  • Wirtschaftsjahr (Gewinnermittlungszeitraum -> Vorschrift) § 4a EStG  abweichendes Wirtschaftsjahr: Abs. 2
  • Betrieblicher Schuldzinsenabzug § 4 Abs. 4a EStG, BMF: I § 4/10 Nur im Fall von Überentnahmen! Beachten: - Typisierung mit 6%- Vorjahre berücksichtigen (Unter- und Überentnahmen einrechnen!)- Vgl. mit tatsächlichen Schuldzinsen (ohne solche für Investitionen in AV/UV) abzgl. eines Sockelbetrags (2.050€) Hinzurechnung des niedrigeren Betrags Bei Verlust Überentnahme = Entnahmen - Einlagen (wenn > 0)
  • Ausgangsgröße Ermittlung Gewerbeertrag (PersG) Gewinn 2. Stufe
  • § 16 EStG Betriebsveräußerung, Teilbetriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Betriebsverpachtung
  • Veräußerung eines Teils eines MU-Anteils (St-rechtliche Würdigung) § 16 (1) Satz 2 EStG stellt laufende Einkünfte dar, keine Begünstigungen!
  • Betriebsveräußerung "an sich selbst" z.B. EU'er an OHG, deren Gesellschafter er ist § 16 (2) Satz 3 und § 16 (3) Satz 5 EStG --> laufender Gewinn
  • Wesentliche Betriebsgrundlage H 16 (5) EStH Quantitative Betrachtungsweise:WG mit erheblichen stillen Reserven (Funktionalität irrelevant) Funktionale Betrachtungsweise:WG, die zur Erreichung des Betriebszwecks unerlässlich sind(z.B. Grundstücke in mind. 95 % der Fälle!) >> Beide Betrachtungsweisen berücksichtigen!
  • Tatbestandsmerkmale der Betriebsveräußerung § 16 Abs. 1  Satz 1 Nr. 1 EStG - Veräußerung (gegen Entgelt) - sämtlicher wesentlichen Betriebgrundlagen - in einem einheitlichen Vorgang - auf einen Erwerber, - so dass dieser den Betrieb fortführen kann (Fortführung selbst irrelevant) - und die in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußerers endet R 16 Abs. 1 EStR, H 16 Abs. 1 (Aufgabe der bishereigen Tätigkeit) EStH
  • Veräußerungsgewinn aus Betriebsveräußerung § 16 (2) Satz 1 EStG   Veräußerungspreis+ Gemeiner Wert der ins PV überführten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen- Veräußerungskosten- Wert des BV (Buchwert des veräußerten und des ins PV überführten Betriebsvermögens) = Veräußerungsgewinn
  • Tatbestandsmerkmale Betriebsaufgabe § 16 (3) Satz 1 EStG / H 16 (2) (Allgemeines) EStH - alle wesentlichen Betriebsgrundlagen - innerhalb kurzer Zeit (vgl. Hinweise) - in einem einheitlichen Vorgang entweder- in PV überführt- entgeltlich an verschiedene Erwerber übertragen (veräußert)- teilweise ins PV, teilweise veräußert so dass Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu existieren
  • Erfassung (Zeitpunkt) des Veräußerungsgewinns bei Betriebsveräußerung (§ 16 EStG) Bei Entstehung = Realisation (nicht Zufluss!)
  • Fälle von § 3 Nr. 40 EStG a) Einnahmen aus der Veräußerung oder Entnahmen von Anteilen an Körperschaften, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit gehören b) Veräußerungspreis i.S.d. § 16 (2) EStG, soweit auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften entfallend c) Veräußerungspreis / gemeiner Wert i.S.d. § 17 (2) EStG (Veräußerung von mind. 1%-Beteiligungen an Körperschaften, die im Privatvermögen gehalten werden) d) Bezüge i.S.d. § 20 (1) Nr. 1 EStG, wenn über § 20 (8) subsidär gegenüber § 15 EStG, d.h. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG)
  • § 34 EStG Abs. 2: Bei Veräußerungen i.S.d. §§ 16 und 18 grds. Abs. 1, ggf. unter weiteren Bedingungen (55. Lebensjahr, vgl. § 16 (4) EStG) auch Abs. 3 Abs. 1: Fünftelregelung Abs. 3: ermäßigter Steuersatz (56 % des Durchschnittssteuersatzes) 
  • § 16 (3) Satz 7 EStG Ansatz gemeiner Wert für ins Privatermögen überführte (d.h. zurückgehaltene) Wirtschaftsgüter bei Betriebsveräußerung  kann uschädlich sein, sofern WG nicht wesentliche Betriebsgrundlage sind!
  • R 16 (5) EStR Betriebsverpachtung
  • Grundsatz der Meistbegünstigung (§ 16 (4) EStG) Freibetrag wird zunächst soweit wie möglich auf nicht durch § 34 EStG begünstigten Teil des Veräußerungsgewinns verwendet, insb. wenn bei Betriebsveräußerung ein Anteil an einer Körperschaft mit veräußert wird, da dieser nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Bst. b EStG i.V.m. § 3c (2) EStG teilweise steuerfrei ist (BFH) H 16 (13) - Teileinkünfteverfahren - EStH
  • H 17 (7) (Stichtagsbewertung) EStH Ausnahme von Zuflussprinzip gem. § 11 EStG bei Veräußerung i.S.d. § 17 EStG Besteuerung im VZ der Entstehung (= Realisation = Veräußerung selbst)
  • Bewertung von Einnahmen § 8 EStG Zufluss von Geld: Nominalwert  Zufluss von Sachwerten: üblicher Endpreis (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG)
  • Rückzahlung von Einnahmen = ? = Negative Einnahme (keine Auswirkung auf Arbeitnehmer-Pauschbetrag)
  • Versteuerung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Wege "Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte" § 8 (2) S. 3 ff. EStG 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer 
  • Werbungskosten § 9 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (Abs. 1 S. 1)
  • Pauschbeträge für Werbungskosten § 9a EStG Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000 €) Pauschbetrag für Versorgungsbezüge (102 €) Pauschbetrag für Einnahmen i.S.d. § 22 Nr. 1, 1a, 5 EStG (102 €)
  • Erstattung von Werbungskosten = Einnahme bei der betreffenden Einkunftsart
  • Versorgungsfreibetrag + Zuschlag § 19 Abs. 2 EStG
  • Reisekosten i.w.S. Beck 20 §9/10 Fahrten Wohnung - 1. Tätigkeitsstätte>> Entfernungspauschale Reisekosten (i.e.S.)>> Verpflegungsmehraufwendungen>> Übernachtungskosten>> Fahrtkosten Doppelte Haushaltsführung>> Verpflegungsmehraufwendungen>>Unterkunft>> Fahrtkosten>> Umzug
  • Erste Tätigkeitsstätte (Vorschrift und Bestimmung / Prüfung) § 9 Abs. 4 EStG 1. Festlegung durch Arbeitgeber 2. Quantitative Maßstäbe>> dauerhafte>> typischerweise arbeitstägliche oder>> je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder>> mind. 1/3 der Arbeitszeit
  • Erste Tätigkeitsstätte: Rechtsfolgen der Bestimmung (nach Kosten) Fahrtkosten:zur 1. T = Entfernungspauschalesonst = tatsächliche Fahrtkosten (beachte Ausnahmen!) Verpflegungsmehraufwendungen:1. T = KEINEsonst = anzusetzen Übernachtungskosten:1. T = KEINEsonst = anzusetzen
  • Verpflegungspauschalen § 9 (4a) EStG
  • Steuerfreiheit von Erstattungen von Reisekosten etc. durch Arbeitgeber § 3 Nr. 16 EStG
  • Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 EStG
  • Partiarisches Darlehen (Def. und Besteuerung beim Darlehensgeber) (Langfristiges) Darlehen an eine Gesellschaft, bei dem statt Zinsen ein Anteil am Gewinn oder Umsatz gezahlt wird Besteuerung gem. § 20 (1) Nr. 4 EStG Ähnlich typisch stiller Beteiligung (gleiche Norm!)
  • Wandelanleihe Anleihe an AG, bei der neben Rückzahlungsanspruch des Nennbetrags ein Anspruch (Option!) auf Wandlung in bestimmte Anzahl Stammaktien besteht
  • Stillhalterprämie (Def. + Besteuerung bei Empfänger) Prämie / Vergütung für Nichtausübung des Rechts (der Option) auf Wandlung einer Wandelanleihe in Stammaktien § 20 (1) Nr. 11 EStG
  • Subsidiarität von Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 (8)
  • Sparer-Pauschbetrag § 20 (9)
  • Nichtberücksichtigung von Einkünften aus KapV in SdE, GdE, Einkommen, zvE § 2 (5b) EStG
  • Gesonderter Steuertarif (KapV) § 32d (1)