ARSU STEX (Fach) / Rechtsmedizin (Lektion)

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  • Paltauf-Flecken Hinweis auf Ertrinkungstod Kapillarblutungen an der Pleura visceralis in Form von etwa 1cm großen hellrötlichen Flecken, die sich während des Ertrinkens entwickeln.
  • Sehrtsche Magenschleimhautrisse Hinweis auf Ertrinkungstod
  • Wydler-Zeichen Charakteristische Dreischichtung des Mageninhaltes bei der Obduktion: Oben schaumig, in der Mitte flüssig, am Boden fest ⇒ Hinweis auf Ertrinkungstod
  • Lungebefund Ertrinkungstod Massive Überblähung mit Abrundung der Lungenränder und nahezu vollständiger Überdeckung des Mediastinalraums  Verminderung der Elastizität des Lungengewebes  Süßwasser: Überblähte trockene Lunge (Emphysema aquosum) Salzwasser: Lungenödem (Oedema aquosum)
  • Klinischer Hinweis bei "Beinahe-Ertrinken" Immer stationäre Überwachung für mindestens 24 Stunden veranlassen (wegen der Gefahr eines Lungenödems)!
  • Vitalitätszeichen Erhängen Simonsche Blutungen: Einblutungen in das Ligamentum longitudinale anterius und in die Bandscheiben der Lendenwirbelsäule Speichelabrinnspur am Mundwinkel Verletzung des Rückenmarks durch frakturbedingte Abscherung des Dens axis kann bei typischem Erhängen vorkommen (Bruch des Genicks) Ggf. Kehlkopffraktur (z.B. Schildknorpeloberhörnerfraktur) mit Blutungen in die Halsmuskulatur  Zerrungsblutungen an den klavikulären Befestigungsstellen der Mm. sternocleidomastoidei
  • Erdrosseln Werkzeugunterstützte Strangulation durch Zuziehen einer Schlinge Horizontale Drosselmarke Ggf. Kehlkopffraktur
  • Perthes-Druckstauung Deutliche Stauungsblutungen an der Brust, am Hals und im Gesicht, die durch ein Ersticken bei Behinderung der Thoraxexkursion bei freien Atemwegen entstehen
  • § 70 StGB Berufsverbot: Ein Berufsverbot kann nur vom Strafgericht angeordnet werden. Voraussetzungen Grober Missbrauch des Berufes und/oder eine Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten liegen vor Eine weitere Ausübung des Berufes würde mit einem erheblichen Risiko für weitere erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art einhergehen
  • Sachverständiger Zeuge Ein sachverständiger Zeuge ist ein Zeuge, der (zufällig) aufgrund seiner besonderen Sachkenntnisse fachkundliche Wahrnehmungen machen konnte.  Auf Anfrage des Sachverständigen gibt er Auskunft über Befunde, die für die Beurteilung des Tathergangs relevant sein könnten  Beschränkt auf den Bericht von Tatsachen, soll selbst keine Wertungen abgeben
  • Kurierzwang Bis 1871/72 herrschte ein Kurierzwang (Behandlungszwang), der den Arzt zur Therapie jedes Patienten verpflichtete
  • Kurierfreiheit bezeichnete eine gesetzliche Legitimation, nach der jede Person (unabhängig vom Ausbildungsstand) medizinische Behandlungen durchführen durfte. 1939 abgeschafft, seitdem dürfen nur noch Ärzte und bestimmte zugelassene Personen (z.B. Heilpraktiker) Kranke behandeln.
  • Sicherungsaufklärung Der Arzt ist verpflichtet, über die für die Sicherung des Therapieerfolges notwendigen Maßnahmen aufzuklären (z.B. körperliche Schonung nach einem operativen Eingriff).
  • Dokumentation Aufklärung Eine schriftliche Einwilligung mittels vorgefertigter Aufklärungsformulare ist aus forensischen Gründen zu empfehlen, jedoch nicht zwingend notwendig, da eine dokumentierte mündliche Aufklärung ausreichend ist. Nach Durchsicht des standardisierten Aufklärungsbogens durch den Patienten erfolgt ein ärztliches Aufklärungsgespräch über den Ablauf des geplanten Eingriffs und alle relevanten Risiken und Komplikationen.
  • Aufklärung bei einem nicht-indizierten Eingriff Trotz Aufklärung ist ein Eingriff nach §223 und §228 StGB strafbar, wenn keine medizinische Indikation gegeben oder das Verfahren sittenwidrig ist
  • Erzwingbare Eingriffe Folgende Maßnahmen dürfen in der Regel ohne Einwilligung des Patienten erfolgen: Erkennung von Geschlechtskrankheiten (nach Infektionsschutzgesetz) Untersuchung und Behandlung zur Verhinderung von Seuchen (nach Infektionsschutzgesetz) Nach richterlicher/polizeilicher Anordnung: Blutalkoholbestimmung bei alkoholisierten Verkehrsteilnehmern u./o. Verdacht auf Strafbestand unter Alkoholeinfluss
  • Aufklärung bei Kindern unter 14 Jahren (in der Regel nicht einwilligungsfähig): Sofern kein Notfall vorliegt, ist bei Kindern die Einwilligung beider Elternteile zwingend erforderlich Wird eine Einwilligung seitens der Eltern verweigert, kann der Arzt das Familiengericht einschalten → Das Familiengericht kann den Eltern das medizinische Sorgerecht entziehen
  • Einwilligungsfähigkeit 14 - 18 Jahre Eine rechtswirksame Einwilligung ist möglich, wenn von Seiten des Arztes folgendes berücksichtigt wird: Art und Schwere des konkreten Eingriffs machen ein zeitnahes Handeln notwendig oder Es kann von einer Einsichts- und Urteilsfähigkeit des minderjährigen Patienten zur sachgemäßen Bewertung ausgegangen werden → Wird keiner dieser beiden Punkte erfüllt, ist bei Minderjährigen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr die Einwilligung beider Elternteile zwingend erforderlich
  • Definition einer abweichenden Behandlung Eine nicht angemessene, nicht fachgerechte oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten
  • Grober Behandlungsfehler Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint.
  • Außergerichtliche Klärung Behandlungsfehler Voraussetzung ist die Zustimmung von Arzt und Patient Verhandlung zwischen dem Rechtsanwalt des Patienten und der Haftpflichtversicherung des Arztes Einberufung einer Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission durch die zuständige Ärztekammer
  • Beweislastumkehr Der Kläger kann in einem zivilrechtlichen Verfahren über das Gericht eine Beweislastumkehr erwirken, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt oder wenn Dokumentationsmängel (z.B. bei mangelnder Aufklärung) vorliegen.
  • Behandlungsfehler Arzt - Selbstanzeige Der Arzt ist nicht zur Selbstanzeige verpflichtet! Der Arzt ist aber verpflichtet, den Patienten über Behandlungsfehler zu informieren, insbesondere wenn durch den Behandlungsfehler Folgeschäden entstehen oder entstanden sein können.
  • Delegation ärztlicher Tätigkeit Die Delegierung ärztlicher Aufgaben ist prinzipiell möglich, darf aber nicht pauschal erfolgen, sondern muss individuell folgende Aspekte berücksichtigen: Zustand des Patienten  Berufsspezifische Qualifikation des nichtärztlichen Mitarbeiters Die Anleitung, Koordination, Durchführung und Erfolgskontrolle sowie deren Dokumentation liegt vollständig in der Verantwortung des Arztes.
  • Aus welchen Gründen kann ein Arzt die Behandlung eines Patienten ablehnen? Mangelndes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient Zu viele Patienten  Behandlung übersteigt die Fähigkeiten des Arztes
  • StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
  • StGB § 13 Garantenstellung Bei Übernahme der Behandlung wird der Arzt zum Garanten und ist dazu verpflichtet, alles Sachgemäße für den Patienten zu tun, dass die Behandlung nicht misslingt. Im Prinzip sichert der Arzt seinem Patienten eine sachgemäße Behandlung zu. Tut er dies nicht (Beispiel: Ein diensthabender Arzt schaltet sein Telefon aus, um beim Schlafen nicht gestört zu werden), so macht er sich nach §13 StGB "Begehen durch Unterlassen" strafbar.
  • § 203 StGB Der Arzt ist als Geheimnisträger persönlich schweigepflichtig. Die Schweigepflicht kann nicht durch die Arbeitgeber oder Vorgesetzten aufgehoben werden. Die Schweigepflicht gilt auch nach Versterben des Patienten. Bei der Schweigepflicht handelt es sich um ein Antragsdelikt (Verletzungen der Schweigepflicht werden erst nach Antragstellung strafrechtlich verfolgt).
  • Offenbarungsbefugnis Fakultative Durchbrechung der SchweigepflichtDas staatliche Strafverfolgungsinteresse bei schweren Straftaten rechtfertigt den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht nicht grundsätzlich. Rechtfertigender Notstand: Jedoch besteht nach § 34 StGB eine Offenbarungsbefugnis, wenn die Offenbarung dem Schutz von rechtlich geschützten Interessen dient und dieses höher zu bewerten ist, als der Straftatbestand einer Missachtung der ärztlichen Schweigepflicht Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um schwere Taten gegen Leib, Leben und Freiheit handelt und Wiederholungsgefahr besteht.
  • Offenbarungspflicht Obligate Durchbrechung der Schweigepflicht Unmittelbare Gefährdung der Allgemeinheit: Gemäß § 138 StGB ist die Nichtanzeige geplanter Straftaten (z.B. Mord, Totschlag, Völkermord) strafbar. Gesetzliche Auskunftspflicht: Meldepflicht, Geburt, Todesfall, Berufskrankheiten Verdacht auf nichtnatürliche Todesursache (→ siehe auch Behandlungsfehler)
  • Verhalten bei Verdacht auf eine Straftat Verhalten bei Verdacht auf eine Straftat  Sorgfältige und detaillierte Dokumentation der Befunde Ermöglichung des Rückgriffs auf die Befunddokumentation auf Wunsch des Patienten
  • Natürlicher Tod Eine für die konkrete Todesursache charakteristische Anamnese Deutliche objektivierbare Befunde für das ursächliche Krankheitsbild Kein Nachweis einer schädlichen Fremdeinwirkung in der Krankheitsentwicklung
  • Nicht-natürliche Todesursache Ein nichtnatürlicher Tod liegt vor, wenn ein Todesfall auf ein von außen beeinflusstes oder verursachtes Geschehen zurückzuführen ist. Der nichtnatürliche Tod wird zwar durch das Einwirken von außen verursacht, impliziert aber nicht zwingend ein Fremdverschulden. Die häufigsten Ursachen sind Unfälle, Suizide und Tötungsdelikte
  • Ungeklärter Tod Ungeklärt bedeutet, dass nicht geklärt werden kann, ob ein Tod natürlich oder nichtnatürlich eingetreten ist. Es handelt sich demnach nicht um die medizinische Klärung eines Sachverhaltes
  • Magen-Darm-Schwimmprobe Der Nachweis von Luft im Gastrointestinaltrakt gibt Hinweise über die Länge des Zeitraums, in dem ein Neugeborenes gelebt hat. Je distaler Luft nachweisbar ist, desto länger hat es mit großer Wahrscheinlichkeit gelebt: Luft im Magen u. Duodenum: Wenige Minuten Luft im gesamten Dünndarm: Bis 6 Stunden Luft im gesamten Dickdarm: Bis 12 Stunden
  • Sichere Todeszeichen: Früh Totenflecken (Livores) - 20-30 min p.m. Totenstarre (Rigor mortis) - beginnt 2-4 h p.m., nach 6-12 h vollständig Nicht mit dem Leben zu vereinbarende Verletzungen  Cruor (Leichenhautgerinnsel): Schwarzrote postmortale Thromben Speckhautgerinnsel: Postmortale gelblich-weiße Akkumulationen von Leuko- und Thrombozyten
  • Sichere Todeszeichen - Spät Verwesung (aerob) Fäulnis (anaerob mit Fäulnisgasen) Mithilfe der Casper-Regel kann die Liegezeit einer Leiche in einem Medium eingeschätzt werden. Fäulniserscheinungen treten demnach nach 1 Woche an der Luft, nach 2 Wochen im Wasser und nach 8 Wochen im Erdgrab ein! Autolyse  Leichenfraß  Mumifizierung  Fettwachsbildung (Adipocire) 
  • Unsichere Todeszeichen Fehlende Kreislauffunktionen (Puls, Atmung) Bewusstlosigkeit Blässe o. Vertrocknung der Haut Areflexie
  • Gründe für Vita reducta/minima A= Anämie, Anoxämie, AlkoholE = Epilepsie, ElektrizitätI = Injury (Schädel-Hirn-Trauma)O = Opium (Betäubungsmittel, Barbiturate)U = Urämie, Unterkühlung
  • Supravitale Reaktionen entstehen durch erhaltene Körperfunktionen während des intermediären Lebens → geben konkrete Hinweise auf den Todeszeitpunkt Bis ca. 8 Stunden nach Todeszeitpunkt: Zsako-Muskelphänomen, idiomuskulärer Wulst Bis ca. 17 Stunden nach Todeszeitpunkt: Pupillenreaktion Bis ca. 70 Stunden: Spermienbewegung
  • Totenflecken: Auftreten Frühestens 20-30 Minuten nach Todeszeitpunkt
  • Totenflecken - Weckdrückbarkeit Bis 4 Stunden nach Eintritt des Todes sind Totenflecken mit leichtem Druck wegstreichbar Bis 20-30 Stunden sind Totenflecken in der Regel mit starkem Druck noch wegdrückbar: Durch den transvasalen Austritt von Flüssigkeit kommt es dann zur intravasalen Hämokonzentration, so dass die Totenflecken endgültig fixiert werden.
  • Totenflecken - Umlagerbarkeit Bis 6 Stunden sind Totenflecken vollständig verlagerbar Bis 12 Stunden sind Totenflecken noch partiell verlagerbar
  • Hinweise auf Selbstbeibringung bei Wunde Symmetrien oberflächliche Wunden parallele Probierschnitte gruppiert stehende Stiche herznahe Lokalisation Entkleidete Einstichstelle, i.d.R. ohne Abwehrverletzungen
  • Hinweise auf Fremdbeibringung bei Schnittverletzung tiefe Wunden be- oder entkleidete Einstichstelle Verschiedene Schnittverläufe, Schwalbenschwanzform Fischmaulartige Schnitte an den Händen deutliche Spuren von Abwehrhaltung (z.B. Beteiligung der Unterarmstreckseiten)
  • Puppe-Regel Mit der Puppe-Regel kann die zeitliche Abfolge von Kopfverletzungen nachvollzogen werden. Sie besagt, dass später entstandene Frakturlinien (multiple Traumata) an bereits bestehenden Frakturlinien enden. Die Frakturlinien kreuzen nicht.
  • Fechterstellung Hitzebedingte Kontraktion der Muskulatur bei Brandleichen (Beuger überwiegen gegenüber den Streckern aufgrund beugeseitig höherer Muskelmasse)
  • Burking Ersticken durch Behinderung der Thoraxexkursion (z.B. Sitzen auf dem Brustkorb) mit gleichzeitigem Zuhalten des Mundes und der Nase (z.B. mit einem Kissen)
  • Terdieu-Flecken Punktförmige Blutaustritte in Pleura und Herzbeutel, die wahrscheinlich aufgrund von Blutdrucksteigerungen im Rahmen des Erstickungsvorgangs entstehen (auch beim nicht-gewaltsamen Ersticken)
  • Holzer-Blasen DD Brandblasen; Bei Barbituratintoxikation