Jus (Fach) / II. Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Seite 12 bis 37) (Lektion)
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- Das bis heute in Österreich geltende EheG ist das von nationalsozialistischem Gedankengut bereinigte „Nationalsozialistische Ehegesetz 1938“. Welche Thematik wird angesprochen? nach politischen Umbrüchen wird die Verfassung eines Staates oft neu geregelt oder geändert, während die übrigen Rechtsnormen oft unverändert bleiben und übernommen werden (→ Rechtsüberleitung)
- Rolf sucht vergeblich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im B-VG. Wieso könnte dies woanders zu finden sein? Für das österreichische BVG gilt kein Inkorporationsgebot, dh. es gibt keine Verpflichtung, Verfassungsbestimmungen in Urkunden zu normieren. Deshalb sind Verfassungsbestimmungen auch in einfachen Bundesgesetzen, sind aber als Bundesverfassungsgesetze gekennzeichnet. Außerdem: Das österreichische BVG wird zusätzlich durch 2 weitere Verfassungsnormen ergänzt: 1. das Staatsgrundgesetz (StGG) von 1867: Rechte der StaatsbürgerInnen 2. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK): völkerrechtlicher Vertrag, dem Ö 1985 beigetreten ist, der aber innerstattlich als Bundesverfassungsgesetz gilt
- Um Budgetmittel einzusparen, soll das Bezirksgericht Bruck/Leitha geschlossen und dessen Agenden zukünftig vom Bezirkshauptmann von Bruck/Leitha miterledigt werden. Worin erkennen Sie in dieser organisationsrechtlichen Änderung ein Problem? Diese Änderung würde dem gewaltentrennenden Grundprinzip der Bundesverfassung widersprechen. Dieses besagt, dass die Staatsgewalt organisatorisch getrennt sein muss und die Staatsfunktionen auf verschiedene Organe in Gesetzgebung und Vollziehung (wiederum bestehend aus Verwaltung, Gerichtsbarkeit) aufgeteilt sein muss. --> In dem genannten Fall würde der Bezirkshauptmann als Organ der Verwaltung gleichzeitig als Organ der Gerichtsbarkeit fungieren müssen. Eine solche Bestimmung ist verfassungswidrig. Ihre tatsächliche Umsetzung würde einer Gesamtänderung der Bundesverfassung entsprechen und müsste daher zuvor einer obligatorischen Volksabstimmung unterzogen werden (Art. 44 Abs. 3 BVG)
- Marshall hat es nun endlich geschafft. Er wurde zum Richter ernannt. Der neunmalkluge Ted fragt ihn eines Abends, ob er eigentlich bei einem Verwaltungsgericht oder einem Zivilgericht arbeiten werde. Im einen Fall wäre er nämlich der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzurechnen, im anderen Fall der Verwaltung. Nehmen Sie dazu Stellung. alle Richter: Organe der Gerichtsbarkeit --> sowohl Verwaltungsgerichte als auch Zivilgerichte gehören der Judikative/Gerichtsbarkeit an
- In welche Bereiche kann man die Vollziehung unterteilen? Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative)
- Der Nationalrat erwägt, die Verfassung in der Form zu ändern, dass alle Landeskompetenzen zukünftig von Organen des Bundes übernommen werden sollen. Ist dies möglich? Diese Veränderung widerspricht dem bundesstaatlichen Grundprinzip des BVG, welches besagt, dass die staatlicher Funktionen neben den im gewaltentrennenden Grundprinzip normierten Zuständigkeiten außerdem auf Bund und Länder aufgeteilt werden müssen. Daher ist die Erwägung verfassungswidrig. Ihre tatsächliche Umsetzung würde einer Gesamtänderung der Bundesverfassung entsprechen und müsste daher zuvor einer obligatorischen Volksabstimmung unterzogen werden (Art. 44 Abs. 3 B-VG)
- Der Spitzenkandidat der XY-Partei meint in einer TV- Konfrontation, man müsse die Zuständigkeiten von Bund und Ländern endlich klar regeln. Nehmen Sie dazu Stellung. Art. 10 – 15 B-VG enthalten diese Kompetenzbestimmungen. Die Materien werden hier taxativ aufgezählt und es wird genau festgelegt, ob Bund oder Länder für diese Angelegenheit zuständig ist. Außerdem: Art. 15 Abs. 1 = Generalklausel zugunsten der Länder: Sofern Kompetenz nicht ausdrücklich Bund zugeschrieben ist, bleibt sie bei den Ländern.
- Die Bundesministerin plant ein neues Raucherschutzgesetz einzuführen und stellt einen Gesetzesantrag. Kann sie dadurch ein Gesetzgebungsverfahren einleiten? Auf welche Arten kann ein Gesetzgebungsverfahren allgemein eingeleitet werden? Nein, ein Gesetzesantrag kann nicht nur von einer Ministerin eingebracht werden. Gesetzesinitiative kann nur erfolgen durch: · Bundesregierung („Regierungsvorlage“) · Mitgliedern des Nationalrats · Bundesrat · Teil der Bundesbevölkerung („Volksbegehren“)
- Die Gastwirtin und bekennende Raucherin Jutta hat das – ihrer Meinung nach überarbeitungsbedürftige – Tabakgesetz neu gefasst, gibt ihren Gesetzesentwurf beim Portier des Parlamentsgebäudes ab und bittet um umgehende Beschlussfassung im Nationalrat. Wird ihr Vorgehen die gewünschte Novellierung des Tabakgesetzes zur Folge haben? Nein. Eine Gesetzesinitiative durch das Volk ist zwar als Volksbegehren möglich, allerdings muss es sich hierbei um einen bestimmten Anteil der gesamten Bundesbevölkerung handeln.
- Entgegen Juttas Vorbringen beschließt der Nationalrat eine Verschärfung der Nichtraucherschutzbestimmungen. Jutta ist entsetzt, aber überzeugt davon, dass der Bundesrat dieser unsäglichen Gesetzesänderung sicher noch „einen Riegel vorschieben“ wird. Nehmen Sie zu Juttas Aussage Stellung! Sobald der Nationalrat ein Gesetz beschlossen hat, wird dieses an den Bundesrat weitergeleitet. Der Bundesrat hat allerdings nur die Möglichkeit, Einspruch mithilfe eines suspensiven Votums zu erheben. Bei Einspruch des Bundesrates kann der Nationalrat aber einen Beharrungsbeschluss fassen (dh. denselben Beschluss in Anwesenheit von mind. der Hälfte des NR-Abgeordneten fassen), wodurch der Einspruch des Bundesrats überwunden wird. aber: - wenn über Stellung des Bundesrates abgestimmt wird oder über Kompetenzen der Länder --> BR absolutes Veto - wenn über Geschäftsordnung des NR abgestimmt wird --> BR gar kein Veto
- Markus meint, dass man mindestens 50 Artikel des B-VG ändert sollte. Julia wendet ein, dass dazu immer eine Volksabstimmung von Nöten ist. Was fällt Ihnen dazu ein? Art. 44 Abs. 3 des BVG besagt, dass jede „Gesamtänderung der Bundesverfassung“ einer obligatorischen Volksabstimmung zu unterziehen ist. Gesamtänderung = nur Abänderung der Grundprinzipien ist GesamtänderungBegriff ist nicht quantitativ sondern qualitativ zu verstehen → kommt darauf an, ob der geänderte Artikel Grundprinzip verändert, dann Volksabstimmung
- Fritz fordert nach Schweizer Vorbild eine Stärkung der unmittelbaren Demokratie. Wieso könnte diese Gesetzesänderung zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen sein? Eines des Grundprinzipien des österreichischen BVG ist das demokratische Grundprinzip, welches besagt, dass die Menschen nur an solche Normen gebunden sind, die sie auch selbst erlassen haben. Die meisten Entscheidungen werden daher mittels gewählten RepräsentantInnen, die ermächtigt sind, Normen zu erlassen, getroffen. (Bei Gesetzgebung des Bundes auch direkt demokratische Elemente: Volksabstimmung, Volksbefragung, Volksbegehren) Diese Gesetzesänderung --> Eingriff in demokratisches Grundprinzip à Gesamtänderung der Bundesverfassung --> obligatorische Volksabstimmung
- Was besagt das liberale Grundprinzip? Es garantiert jedem Menschen durch Grundrechte eine gewisse Freiheit vom Staat, in die der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf.
- Die Monarchisten Partei fordern gemäß ihrem Parteiprogramm einen Monarchen als Staatsoberhaupt. Lesen Sie Art 1 B-VG. Was fällt Ihnen dazu ein? Art. 1 BVG besagt, dass die Regierungsform Österreichs eine Demokratie ist, deren Recht vom Volk ausgeht. Dies ist eines der Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung, das republikanische Prinzip, das außerdem besagt, dass: - Staatsoberhaupt gewählt, auf Zeit bestellt, verantwortlich für Amtsführung Art. 44 Abs.3 des BVG besagt, dass jede Gesamtänderung des BVG einer obligatorischen Volksabstimmung unterzogen werden muss. Die Forderung der Monarchisten Partei stellt somit eine Gesamtänderung dar – sie widerspricht dem republikanischen Grundprinzip sowie auch anderen Grundprinzipien und müsste daher einer Volksabstimmung unterzogen werden.
- Wer wählt die Landtage, wer den Nationalrat? Erklären Sie was man unter einem Zweikammernsystem versteht. Landtage: von Landesbürgern gewählt Nationalrat: vom Bundesvolk gewählt Gesetzgebungsorgane des Bundes = Zweikammernsystem (bestehend aus Nationalrat und Bundesrat), Gesetzgebungsorgane der Länder = Einkammernsystem (Landtage)
- Melina ist Abgeordnete zum Nationalrat und befürwortet den Gesetzesvorschlag, dass gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft vor einer staatlichen Behörde eintragen lassen können. Sowohl ihre Partei, als auch der Großteil ihrer konservativen Wähler möchte, dass Sie bei der Abstimmung im Nationalrat gegen das geplante „Eingetragene Partnerschaften-Gesetz“ stimmt. Ist Melina an den Willen ihrer Partei bzw den ihrer Wähler gebunden? Nein, Melina ist als Abgeordnete des Nationalrats Trägerin des „freien Mandats“. Das bedeutet, dass der Klubzwang nicht wirkt und sie unabhängig von ihrer Partei abstimmen kann, wie sie möchte
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- Österreich ist eine mittelbare Demokratie – stimmt das so? Größtenteils stimmt das, da, wie das demokratische Prinzip es besagt, in unserer Demokratie das Recht vom Volk ausgeht, welches RepräsentantInnen aus seiner Mitte auswählt, die ermächtigt sind, Normen zu erlassen. à mittelbar demokratisches Element der Gesetzgebung des Bundes und der Länder Bei der Gesetzgebung des Bundes gibt es allerdings auch direkt demokratische Elemente, wie bspw. die Volksabstimmung, das Volksbegehren oder die Volksbefragung.
- Was finden sie unter dieser Internetadresse: „www.ris.bka.gv.at“? Das elektronische Bundesgesetzblatt, in dem Bundesgesetze kundgemacht werden.
- Art 99 Abs 1 B-VG lautet „Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden.“ Was ist damit gemeint? Hier wird die relative Verfassungsautonomie der Länder angesprochen - der zufolge die Länder Gesetze eigenständig erlassen und ihre Angelegenheiten frei regeln dürfen, allerdings dürfen diese nicht dem BVG widersprechen.
- Ein Gesetz über die Abfalltrennung wird im Bundesgesetzblatt am 22.11.2014 kundgemacht. Alex meint: „Das Gesetz ist also ab diesem Tag in Geltung und verbindlich“. Claudia widerspricht ihm. Wer hat Ihrer Meinung nach Recht? Grundsätzlich hat Alex Recht, denn ein Bundesgesetz gilt in der Regel ab seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt durch den Bundeskanzler (dann: Teil der Rechtsordnung!). Verbindlich ist es erst 1 Tag nach der Kundmachung – dann tritt es in Kraft. Aber: spezielle Regelungen: · Legisvakanz: Anwendbarkeit ab späterem Zeitpunkt als 1 Tag nach Kundmachung (zB. um technische Umstellung zeitgerecht zu ermöglichen) · Rückwirkung: Gesetz auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bereits vor der Kundmachung ereignet haben (Achtung: Art. 7 EMRK: „Keine Strafe ohne Gesetz!“ --> gilt nur für Strafrecht!)
- Der Bundeskanzler erteilt der Bundesministerin für Inneres den Auftrag, in jeder Statutarstadt ein Erstaufnahmezentrum für Asylwerber zu errichten. a. Wie ist dieser „Auftrag“ des Bundeskanzlers zu qualifizieren? b. Ist die Bundesministerin für Inneres an diesen Auftrag gebunden? Dieser Auftrag ist eine Weisung des Bundeskanzlers. Die gesamte Verwaltung ist hierarchisch gegliedert und die Verwaltungsorgane sind weisungsgebunden, dh. sie sind verpflichtet, Anordnungen der ihnen übergeordneten Organe zu befolgen. Zwischen dem Bundespräsident und der Bundesregierung (bestehend aus Kanzler, Vizekanzler und den Ministern) besteht allerdings keine Weisungsbeziehung, da es keine Über- und Unterordnung gibt, sondern ein kompliziertes System der Aufgabenverteilung und der gegenseitigen Kontrolle. --> Die BMI muss also die Weisung nicht befolgen.
- Nennen Sie die obersten Organe der Bundesverwaltung. Bundespräsident + Bundesregierung (Bundeskanzler, Vizekanzler und Minister)
- Eine der Parteien im Nationalrat ist empört über die Einsparungsmaßnahmen beim Bundesheer und will den Verteidigungsminister „loswerden“. Besteht eine rechtlich zulässige Möglichkeit dazu? Der Nationalrat kann der ganzen Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern, wie dem Verteidigungsminister, das Vertrauen mittels eines Misstrauensvotums entziehen. Dann ist der Bundespräsident verpflichtet, den/die Angeklagte ihres Amtes zu erheben.
- Wer wählt das oberste Organ der Landesverwaltung des Landes Burgenland und wer sind dessen Mitglieder? Das oberste Organ der Landesverwaltung (=Landesregierung – bestehend aus Landeshauptmann und den Landesräte) wird vom Landtag gewählt.
- Welche Behörden sind dem Landeshauptmann untergeordnet? Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Städte mit eigenem Statut)
- Erklären Sie den Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung. · Unmittelbarer Bundesverwaltung: = Bundesgesetze werden durch Bundesorgane vollzogen Bsp.: unter Bundesministern können besondere Bundesbehörden eingerichtet werden (zB. Finanzamt) · Mittelbare Bundesverwaltung: =Bundesgesetze werden durch Landesorgane vollzogen, aber sind dabei an Weisungen des Bundes gebunden und unterstehen dessen Aufsicht --> Landesorgane als Bundesorgane im funktionellen Sinn tätig
- Was ist Verfassungsrecht im materiellen Sinn und Verfassungsrecht im formellen Sinn? (+in Ö?) Verfassungsrecht im materiellen Sinn: inhaltliche Regelungen der Verfassung regelt den Aufbau, Organisation und Machtverteilung im Staat Verfassungsrecht im formellen Sinn: Regelungen, die in einem bestimmten, strengeren Rechtserzeugungsverfahren erzeugt wurden (Verfassungsgesetze) --> ("im formellen Sinn" beschreibt immer die Erzeugung von Gesetzen) --> idR ist Verfassungsrecht im materiellen Sinn in Ö auch Verfassungsrecht im formellen Sinn (=in Form von Verfassungsgesetzen)
- Was regelt die Verfassung? wer die Macht im Staat ausüben soll und bestimmt Kontrollmechanismen, um Machtmissbrauch zu verhindern
- Grundprinzipien der Verfassung? 6 Grundprinzipien der Verfassung: —› Aufteilung der staatlichen Gewalt: 1. Gewaltentrennendes Grundprinzip: „Staatsgewalt“ organisatorisch getrennt, Staatsfunktionen auf verschiedene Organe aufgeteilt Aufteilung in: Gesetzgebung (Legislative) und Vollziehung: —›Verwaltung (Exekutive) —›Gerichtsbarkeit (Judikative) System der gegenseitigen Kontrolle: checks and balances 2. Bundesstaatliches Grundprinzip: Aufteilung der staatlichen Funktionen außerdem auf Bund und Länder (Bundesländer) gibt eigene Organe der Bundesverwaltung und Organe der Landesverwaltung zB. Gerichtsbarkeit: überwiegend Bundessache, lediglich Landesverwaltungsgerichte —›Freiheitssicherung: 3. Demokratisches Grundprinzip: Menschen nur an solche Normen gebunden, die sie auch selbst erlassen haben meisten Entscheidungen: in Form der mittelbaren Demokratie umgesetzt (Volk wählt RepräsentantInnen, die ermächtigt sind, Normen zu erlassen) 4. Liberales Grundprinzip: garantiert dem Einzelnen eine gewisse „Freiheit vom Staat“, in die der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf —› 2 weitere Prinzipien: 5. Rechtsstaatliches Grundprinzip: dient Freiheitssicherung und Kontrolle der Ausübung staatlicher Macht—› alle staatlichen Akte basieren auf Willensakten der durch das Volk gewählten VertreterInnen —› Gesetzgeber ist an Verfassung gebunden, Vollziehung an Gesetze —› staatliche Akte durch Rechtsschutzeinrichtungen überprüfbar (Einzelner hat Möglichkeit, Rechtsschutzverfahren einzuleiten) 6. Republikanisches Prinzip: bezieht sich auf Stellung des Staatsoberhauptes Ö = Republik, da: Staatsoberhaupt gewählt Amtsdauer zeitlich beschränkt für seine Amtsführung verantwortlich
- Beschreibung der 3 gesetzgebenden Organe: Gesetzgebungsorgane des Bundes: Nationalrat und Bundesrat (=Zweikammernsystem)Gesetzgebungsorgane der Länder: Landtage (=Einkammernsystem) Nationalrat:183 Abgeordnetedurch Bundesvolk gewähltLegislaturperiode: 5 JahreTräger des "freien Mandats" = Klubzwang wirkt nicht Bundesrat (=Länderkammer):derzeit 61 Mitgliederjedes Land: entsendet bestimmte Anzahl an Mitgliedernvom Landtag der einzelnen Bundesländer gewähltTräger des "freien Mandats" = Klubzwang wirkt nicht Landtage:von Landesbürgern gewähltLegislaturperiode durch jeweilige Landesverfassungen festegelegt
- Gesetzgebungsverfahren des Bundes: 1. Gesetzesantrag (= Gesetzesinitiative): Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens, kann erfolgen durch: Bundesregierung („Regierungsvorlage“) Mitgliedern des Nationalrats Bundesrat Teil der Bundesbevölkerung („Volksbegehren“) 2. Ausschuss des Nationalrats: jeder Gesetzesantrag muss in Ausschuss bearbeitet werden abschließend: „Ausschussbericht“ 3. Gesetzesbeschluss oder Ablehnung: im Falle von Beschlussfassung eines einfachen Gesetzes sind 2 Quoren erforderlich: Präsenzquorum: mind. 1/3 der Abgeordneten präsent Konsensquorum: absolute Mehrheit der Anwesenden muss zustimmen (Konsens) im Falle von Beschlussfassung eines Verfassungsgesetzes: Präsensquorum: mind. ½ der Abgeordneten präsent Konsensquorum: 2/3 müssen zustimmen 4. Gesetzesbeschlüsse —› Bundesrat: Hat nur die Möglichkeit, Einspruch zu erheben (suspensives Votum) Bei Einspruch des Bundesrates kann Nationalrat Beharrungsbeschluss fassen (dh. denselben Beschluss in Anwesenheit von mind. der Hälfte der Nationalratsabgeordneten fassen —› dadurch Einspruch des Bundesrats überwunden) aber: - wenn über Stellung des Bundesrates abgestimmt wird oder über Kompetenzen der Länder --> BR absolutes Veto - wenn über Geschäftsordnung des NR abgestimmt wird --> BR gar kein Veto 5. Evtl. Volksabstimmung:Bei Gesamtänderung der Verfassung obligatorischZählt „unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ 6. Vorlegung bei BundespräsidentenVom Bundeskanzler zur Beurkundung vorzulegenBundespräsident hat „verfassungsmäßiges Zustandekommen“ zu prüfenBeurkundung durch UnterschriftGegenzeichnung des Bundeskanzlers (Echtheitsbeglaubigung) 7. Kundmachung im BundesgesetzblattUnverzüglich durch BundeskanzlerSeit 2004 ist Bundesgesetzblatt elektronischGesetz hat Geltung! (Bestandteil der Rechtsorndnung)
- Gesetzgebungsverfahren der Länder: für Zusandekommen eines Landesgesetzes erforderlich: Beschluss des Landtages Beurkundung und Kundmachung im Landesgesetzblatt durch Landeshauptmann Nähere Regelungen: in jew. Landesverfassunge—› relative Verfassungsautonomie der Länder: dürfen Angelegenheiten der Länder frei regeln, aber B-VG nicht widersprechen
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- Oberstes Organ der Landesverwaltung + von wem gewählt: jeweilige Landesregierung (bestehend aus Landeshauptmann + Landesräten) vom Landtag zu wählen
- Verwaltung auf unterer Ebene - Vollzugsmodelle: Unmittelbare Bundesverwaltung:= Bundesgesetze werden durch Bundesorgane vollzogenBsp.: unter BM können besondere Bundesbehörden eingerichtet werden —> Finanzamt Mittelbare Bundesverwaltung:= Bundesgesetze werden durch Landesorgane vollzogen, aber: sind an Weisungen des Bundes gebunden und unterstehen dessen Aufsicht—› Landesorgane als Bundesorgane um funktionellen Sinn ätig Selbstverwaltung:= Aufgaben der Bundes- oder Landesverwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts besorgt entweder: sind von Weisungen unabhängig und unterliegen der Aufsicht von Bund und Ländern (=eigener Wirkungsbereich)—› Angelegenheiten, die hauptsächlich im Interesse der Körperschaft sind und di geeigent sind, von dieser besorgt zu werden oder: den Körperschaften werden Bundes- und Landesaufgaben übertragen, welche sie weisungsgebunden zu erledigen haben (=übertragener Wirkungsbereich) Unterscheidung: territoriale Selbstverwaltung (Gemeinden)sonstige Selbstverwaltung (va. gesetzl. Interessensvertretung, zB. Arbeiterkammer)
- Die Landesregierung ist gegen die Eröffnung eines bestimmten Gewerbebetriebs. Darf sie der Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der Erteilung der Genehmigung nach der Gewerbeordnung eine Weisung erteilen? Hier handelt es sich um einen Fall der mittelbaren Bundesverwaltung: Bezirksverwaltungsbehörde ist organisatorisch ein Landesorgan, wird hier aber funktionell als Bundesorgan tätig —› an Weisung von übergeordneten Bundesbehörden gebunden, aber: nicht an Weisungen von (funktionellen) Landesbehörden, dh. die Landesregierung darf diese Weisung nicht erteilen
- Wie ist die Wahl zum Bundespräsidenten geregelt? Ist dieser für seine Handlungen verantwortlich? Die Wahl des Bundespräsidenten ist im republikanischen Grundprinzip des BVG geregelt. Laut diesem Prinzip wird der Bundespräsident: vom Bundesvolk gewählt Amtsperiode: 6 Jahre (Wiederwahl nur 1 mal zulässig) Verantwortlichkeit bei Amtsführung: - politische Verantwortlichkeit: vor Ablauf der Funktionsperiode kann er nach Beschluss der Bundesversammlung durch eine Volksabstimmung abgesetzt werden - rechtliche Verantwortlichkeit: Bundesversammlung kann durch Beschluss Anklage gegen Bundespräsidenten aufgrund von schuldhafter Rechtsverletzung durch Amtstätigkeit erheben —› VerfGH —› im Falle von Verurteilung —› Amtsverlust auszusprechen
- Wie ist das System der gegenseitigen Kontrolle zwischen den obersten Verwaltungsorganen des Bundes ausgestaltet? Oberste Bundesorgane der Verwaltung: Bundespräsident + Bundesregierung (Bundeskanzler, Vizekanzler und MinisterInnen) Bundespräsident ist ermächtigt: Bundeskanzler völlig frei zu ernennen und auch zu entlassen gesamte Bundesregierung jederzeit völlig frei zu entlassen einzelne Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers zu ernennen oder auch zu entlassen
- Geben Sie ein Beispiel für territoriale Selbstverwaltung und nennen Sie dessen Organe und wer sie wählt. Bsp: Gemeinden Organe: - Gemeinderat – gewählt von GemeindebürgerInnen - Gemeindevorstand – gewählt vom Gemeinderat - Bürgermeister – von GemeindebürgerInnen/Gemeinderat gewählt
- Pablo möchte als Bürgermeister kandidieren, da er als Bürgermeister endlich frei von Weisungen seine politischen Vorstellungen umsetzen kann. Was ist aus verfassungsrechtlicher Sicht dazu zu sagen? Es ist zu unterscheiden zwischen dem eigenen Wirkungsbereich und dem übertragenen Wirkungsbereich: eigener Wirkungsbereich: sind bei der Besorgung von Aufgaben der Bundes- oder der Landesverwaltung von Weisungen unabhängig und unterliegen nur der Aufsicht von Bund und Ländern(→ Angelegenheiten, die hauptsächlich im Interesse der Gemeinde und die geeignet sind, von dieser besorgt zu werden) übertragener Wirkungsbereich: der Gemeinde werden Bundes- und Landesaufgaben übertragen, welche sie weisungsgebunden zu besorgen haben
- Nennen Sie die Kompetenzen des VfGH. Prüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit Prüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit Entscheidung über Beschwerden gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Grundrechte) Überprüfung von Wahlen Kompetenzfeststellungen
- Was versteht man unter Gesetzesvorbehalt und welche Arten von Gesetzesvorbehalten können Sie unterscheiden? Gesetzesvorbehalt = verfassungsgesetzliche Ermächtigung ... (meiste Grundrechte enthalten diese!) Ausgestaltungsvorbehalt: verfassungsgesetzliche Ermächtigung, ein Grundrecht durch ein einfaches Gesetz auszugestalten Eingriffsvorbehalt: verfassungsgesetzliche Ermächtigung, in ein Grundrecht unter bestimmten Voraussetzungen einzugreifen —› nur zulässig, wenn wichtige Interessen der Allgemeinheit das fordern —› muss verhältnismäßig sein (das "gelindeste Mittel" zur Erreichung des Zweckes)
- In welche Rechtsbereiche wird das Verwaltungsrecht aufgeteilt und was versteht man unter diesen? Allg. Verwaltungsrecht:Regelungen, die Organisation der Verwaltung regeln und Grundlagen des Handelns von Verwaltungsbehörden darstellen Besonderes Verwaltungsrecht: „Materiengesetze“, die durch Verwaltungsbehörden zu vollziehen sind Bereiche zB.: Staatsbürgerrecht, Kindergartenwesen, Universitätsrecht, Denkmalschutz, etc Verwaltungsstrafrecht: Rechtsnormen, die Verhalten ge- oder verbieten und bei Zuwiderhandeln eine Strafe androhen ermächtigt Verwaltungsorgane, in einem geregelten Verfahren die Strafe zu verhängen und zu vollziehen Verwaltungsverfahrensrecht: Regelungen, die das Verfahren zur Bescheiderlassung durch Verwaltungsbehörden regeln bestehend aus: Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG), Verwaltungsstrafgesetz (VstG) und Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)
- Gerichtsbarkeit: 2 Sparten: ordentliche Gerichtsbarkeit: entscheiden Zivil- und Strafrechtssachen Spitze: OGH ausschließlich Bundessache Verwaltungsgerichte: entscheiden Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Ausnahme: Strafrecht) Spitze: VerwGH auch Länder beteiligt
- Was sind richterliche Organe und wie ist ihre rechtliche Position? richterliche Organe = RichterInnen: in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (dh. weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar) BVG überträgt Gerichten Rechtsschutz- und Kontrollfunktionen
- Gibt es Mitwirkung von Volksvertretern an Gerichtsbarkeit? Wie? bei mir schwerer Strafe bedrohten Verbrechen: Geschworene entscheiden über Schuld Mitwirkung von Schöffen
- Welche gerichtlichen Kontrolleinrichtungen gibt es? Welchem Zweck dienen sie? 1. Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder2. Verwaltungsgerichtshof3. Verfassungsgerichtshof dienen dem Rechtsschutz!
- Welche weiteren Kontrolleinrichtungen für fehlerhaft erzeugte Normen gibt es? (keine Gerichte - 2) Rechnungshof: obliegt Kontrolle der "Gebarung" (dh. Verfügung über Vermögen) hat über Prüfungsergebnisse zu berichten Volksanwaltschaft: Missstände in der Verwaltung aufgreifen und Empfehlungen zu deren Beseitigung abgeben Bericht über Tätigkeit und deren Ergebnisse Überprüfung von mutmaßlichen Verletzungen von Menschenrechten
- Was sind Grundrechte? Auf welchem Grundprinzip beruhen sie und wo sind sie verankert? liberales Grundprinzip: garantiert gewisse Freiheit vom Staat, in die Staat nur unter best. Voraussetzungen eingreifen darf —› in Normierung von Grundrechten umgesetzt Grundrechte = verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte va. im StGG und EMRK verankert
- Fiskalgeltung der Grundrechte? Drittwirkung von Grundrechten? auch wenn Staat als Privater handelt, gelten für ihn die GR = Fiskalgeltung der GR wenn Private unter einander Rechtsakte setzen, wirken die GR demgegenüber nicht unmittelbar —› keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte aber: wenn Rechtsakte auf Grundrechte Bezug nehmen, können sie auch für diese Rechtsakte der Privaten gelten —› mittelbare Drittwikrung der Grundrechte
- Es ist Freitagabend und Ladies Night in einer angesagten Wiener Disco: Frauen zahlen keinen Eintritt und bekommen zwei Getränke zum Preis von einem. Männer hingegen müssen € 15,- Eintritt und den regulären Getränkepreis bezahlen. Ist das nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz? grds keine unmittelbare „Drittwirkung“ von Grundrechten Privatautonomie – jeder kann frei wählen mit wem er Verträge abschließen will und wie diese inhaltlich ausgestaltet sein sollen aber: mittelbare Drittwirkung —› wenn privatrechtlich relevante Rechtsakte auf Grundrechte Bezug nehmen (zB § 879 ABGB) Gleichheitsgrundsatz (Art 7 Abs. 1 BVG): „Alle Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, des Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.“ = GR —› Handelt sich um Verstoß gegen GR!
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