Mündliche Prüfung Steuerberater (Fach) / AO (Lektion)
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AO
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- Grundlagenbescheide Was ist das? Welche Arten? 1.
- Einspruch §
- ADV auf Folgebescheid ADVADV
- Aussetzungszinsen § 237 AO Wann und wie hoch? Die
- Gemeinnützigkeit § 52 AO Definition Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient,ein steuerbegünstigter Zweck.u. a. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports.Nach § 52 Abs. 1 Abgabenordnung verfolgt „eine Körperschaft […] gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie von Ertragsteuern und Vermögensteuern befreit.
- Vorteile der Gemeinnützigkeit Die Gemeinnützigkeit bringt einem Verein zahlreiche steuerliche Vorteile:Einnahmen, die dem Verein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich der Vermögensverwaltung erhält, unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer. Nur bei wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Bewirtung) mit Einnahmen über 35.000 € und einem Gewinn von mehr als 5.000 € setzt das Finanzamt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fest.Umsätze im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung muss der gemeinnützige Verein i. d. R. nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwerfen.Die Gemeinnützigkeit berechtigt den Verein Spendenbescheinigungen auszustellen, die der Spender steuerlich geltend machen kann.Verwendet der Verein eine Spende oder eine Erbschaft für gemeinnützige Zwecke, ist der Verein von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit.Vergütungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sind steuerfrei, wie z. B.als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher nach § 3 Nr. 26 EStG bis 2.400 € (Übungsleiterfreibetrag) oderals Vorstand oder Kassier nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) bis zu 720 €.Neben steuerlichen Vorteilen begünstigt die Gemeinnützigkeit auch den Erhalt von öffentlichen Zuschüssen.
- Nicht gemeinnütziger Verein Wird ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt, gilt für ihn die Besteuerungsgrenze von 35.000 € > s. Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht - wirtschaftlichter Geschäftsbetrieb < nicht, d. h. der nicht gemeinnützige Verein muss Körperschaftsteuer zahlen, wenn sein Gewinn über 5.000 € liegt. Zu beachten ist, dass grundsätzlich alle Einnahmen des nicht gemeinnützigen Vereins, mit Ausnahme der echten Mitgliedsbeiträge und Spenden, der Körperschaftsteuer unterliegen. Beim nicht gemeinnützigen Verein werden die Einnahmen bzw. Ausgaben nicht den 4 verschiedenen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zugeordnet, sondern den verschiedenen Einkunftsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), wie sie im Einkommensteuerrecht vorkommen. Gibt z. B. ein nicht gemeinnütziger Musikverein ein Konzert, unterliegen die Eintrittsgelder der Körperschaftsteuer, wenn der Gewinn über 5.000 € liegt. Wäre der Musikverein hingegen gemeinnützig, müsste er diese Konzerteinnahmen nicht der Körperschaftsteuer unterwerfen, da Konzerteinnahmen beim gemeinnützig anerkannten Musikverein in den Bereich des Zweckbetriebs fallen, und der Zweckbetrieb von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist.
- Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Die gemeinnützige Satzung erfordert folgenden steuerlichen Inhalt: gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche ZweckeAusschließlichkeitUnmittelbarkeitAllgemeinheitSelbstlosigkeitVermögensbindung
- Anforderungen an eine Spende 1. Freiwilligkeit 2. keine Gegenleistung 3. in den gemeinnützigen Bereich
- Religionsgemeinschaft D
- Grunderwerbsteuer Bei Veräußerung eines Grundstücks an eine andere Religionsgemeinschaft
- Sanierungsgewinn Altes Recht: Neues Recht: BMF:
- Juristische Person des öffentlichen Rechts Dabei handelt es
- Grunderwerbsteuer Befreiungen gem. § 4 Nr. 1 GrESG anwendbar? Anwendbar
- Erklärung zur Feststellung von Verlustvorträgen Bestandskraft? Festsetzungsfrist? Anlaufhemmung? Hier am Beispiel Pilot
- Sprungklage KSt-Guthaben wurde ohne Soli ausgezahlt Der
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- Betrieb gewerblicher Art Betrieb gewerblicher ArtWenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Betriebe der öffentlichen Hand) eine Tätigkeit ausübt, die mit einer gewerblichen Tätigkeit vergleichbar ist, wird von einem Betrieb gewerblicher Art gesprochen. Als ein Betrieb gewerblicher Art gilt jede Einrichtung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, die die juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält. Hiervon abzugrenzen ist die Erzielung von Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, denn diese gehören nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art. Die wirtschaftliche Betätigung muss für die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bezug auf ihre Gesamttätigkeit von Gewicht sein. Hiervon ist auszugehen, wenn der Jahresumsatz aus dem Betrieb gewerblicher Art nachhaltig einen Betrag von 30.678 Euro übersteigt.
- Haftung im Steuerrecht Haftung im deutschen Steuerrecht bedeutet das Einstehen mit dem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld. Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, für den die Regelungen des Steuerschuldrechts gelten. Die Haftung kann sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners erstrecken oder auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt sein (dingliche Haftung). Schuldhaftes Handeln ist nur erforderlich, wenn dies in der jeweiligen Haftungsnorm (wie z.B. § 69 AO, § 71 AO) als tatbestandliche Voraussetzung enthalten ist.
- Prüfungsanordnung Mit Aufforderung zur Erstellung einer Daten CD. Rechtmäßig? Rechtsbehelf möglich? Eine Prüfungsanordung gem.
- Wozu benötigt der Prüfer eine Daten-CD? Welche Software nutzen BP? Zur Auswertung von JA u. GuV durch IDEA-Programm, z.B. Prüfung von Rohgewinnaufschlagssätzen IDEA-Software
- Wie müsse Kassenaufzeichnungen geführt werden? Kassenaufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Abgabenordnung – AO). Vollständig ist selbsterklärend, richtig wohl auch. Zeitgerecht heißt nicht einmal im Monat, sondern täglich sollen die Kasseneinnahmen und –ausgaben notiert werden. Geordnet meint u.a. dass jeder Beleg eine Nummer erhält, die in Kassenbuch und auch auf dem Beleg vermerkt wird.
- Verfahren zur Gemeinnützigkeit? VerfahrenÜber die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer. Bei neu gegründeten Vereinen kann der Verein beim zuständigen Finanzamt einen Feststellungsbescheid darüber beantragen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind. Dem Antrag sind beizufügen die beschlossene Satzung,das Protokoll der Mitgliederversammlung,die Eintragungsnachricht des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen)die Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als steuerbegünstigt anerkannt ist.Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung den Anforderungen der AO an die Gemeinnützigkeit entspricht. Ist das der Fall, erteilt es einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Das gilt auch für einen ggf. ablehnenden Bescheid. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt, ob auch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Ansprüchen entspricht. Anschließend erfolgt grundsätzlich in einem dreijährigen Turnus eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiter vorliegen. Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden jährlich zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert.
- Feststellungsverfahren gem. § 60a AO? Warum? Zur Stärkung des Ehrenamtes. (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt1.auf Antrag der Körperschaft oder2.von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.
- Was sind Zölle? Als Zoll bezeichnet man eine Abgabe, die beim körperlichen Verbringen einer Ware über eine Zollgrenze erforderlich wird. Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Nicht zu verwechseln ist der Zoll mit der Einfuhrumsatzsteuer (die der Umsatzsteuer entspricht, die auch im Inland zu jedem Nettopreis hinzugerechnet wird).
- Außenprüfung Wo geregelt? Wer kann geprüft werden? I. Begriff und Rechtsgrundlagen: 1. Die Außenprüfung ist ein bes. Sachaufklärungsverfahren der Finanzbehörden. Im Gegensatz zur älteren Bezeichnung „Betriebsprüfung“ soll in der durch die Abgabenordnung (AO) 1977 eingeführten Bezeichnung „Außenprüfung“ zum Ausdruck kommen, dass das Verfahren nicht auf „Betriebe“ beschränkt ist, sondern auch bei anderen Steuerpflichtigen Anwendung finden kann. 2. Die Außenprüfung wird in den §§ 193–207 AO umfassend gesetzlich geregelt. Ergänzende Vorschriften enthält die Betriebsprüfungsordnung (Steuer; BpO 2000) vom 15.3.2000 (BStBl. I 368) m.spät.Änd., die jedoch als interne Verwaltungsanweisung für den Steuerpflichtigen kein materielles Recht schafft, sondern bei Ermessensentscheidungen lediglich die Verwaltung bindet.
- Fall Mandant hat eine Groß-Wäscherei. Er nimmt an Ausschreibungen teil von Krankenhäusern und verliert immer. Eine gemeinnützige GmbH Gewinn immer. Woran könnte es liegen? Am Steuersatz, da dieser bei gemeinnütziger Körperschaft gem. § 12 (2) Nr. 8 Bst. a) der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser liegt vor, wenn Wettbewerb zu anderen Marktteilnehmern. Wie kann kann sich der Mandant wehren, da die USt zu niedrig ausgewiesen wurde? Grds. keine Auskunft vom FA, da Steuergeheimnis gem. § 30 AO. Aber § 12 (2) Nr. 8a UStG hat Schutzwirkung zugunsten Dritter, daher Ausnahme beim Steuergeheimnis.
- IDEA IDEA (GDPdU-Software)IDEA (Interactive Data Extraction and Analysis) ist eine aus Kanada stammende seit über 20 Jahren auf dem Markt befindliche Software zur Analyse großer Datenmengen. IDEA hat seinen Ursprung in der Wirtschaftsprüfung und wird mittlerweile in über 90 Ländern der Welt in unterschiedlichen Bereichen der Datenanalyse verwendet. Seit dem 1. Januar 2002 findet die Software bei der deutschen Finanzverwaltung wie auch im Bereich der Zollverwaltung Verwendung. Sie wird vor allem im Rahmen der Außenprüfung zur Analyse von Daten verwendet, auf welche die Finanzverwaltung entsprechend der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zugreifen darf.
- Was gibt es für Möglichkeiten der Analyse in der BP? Den Betriebsprüfern stehen für ihre Nachforschungen dabei insbesondere folgende mathema- tisch-statistische Methoden zur Verfügung: Chi-Quadrat-Test: Jeder Mensch hat gewisse Lieblingszahlen. Unterbewusst werden diese nach der Theorie auch bei Manipulationen in der Buchführung verwendet. Stellt der Betriebsprüfer daher fest, dass bestimmte Zahlen in der Buchhaltung von der statis- tischen Häufigkeit abweichen und einen definierten Grenzwert übersteigen, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer manipulierten Gewinnermittlung auszugehen. Benford ́s Gesetz: Diese Analysemethode beruht auf der Überlegung, dass einzelne Ziffern mit einer bestimmten Häufigkeit auftreten. Wer seine Buchführung manipuliert, produziert bestimmte Zahlenmuster, die von dieser statistischen Verteilung abweichen. Reihenvergleich: Betriebsprüfer können heute wöchentlich oder auch monatlich ohne größeren Aufwand die Aufschlagsätze eines Betriebs ermitteln. Weichen diese während des Jahres stark voneinander ab und können diese Schwankungen nicht schlüssig be- gründet werden, ergeben sich daraus für das Finanzamt Anhaltspunkte für eine Schät- zung.
- Was muss bei der Aufbewahrung von Unterlagen insbesondere von Kassenbelegen bei Gastwirtschaften beachtet wird? Die über elektronische Kassen laufenden Geschäftsvorgänge können von den Finanzbehörden dank leistungsfähiger Software inzwischen sehr detailliert geprüft werden. Es ist deshalb wichtig, dass die vom Bundesfinanzministerium (BMF) vorgegeben Anforderungen zur Archivierung digitaler Kassenbelege auch wirklich erfüllt werden. Konkret betroffen sind Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter mit Wegstreckenzähler und Geldspielgeräte. Bis 31.12.2016 dürfen Altgeräte weiter benutzt werden, allerdings nur unter Auflagen. Werden die Vorgaben des BMF nicht berücksichtigt, kann es im schlimmsten Fall zu einer Schätzung der Bareinnahmen kommen. Zu beachten ist auch, dass die Daten nicht nur für die Kontrolle von steuerlichen Pflichten, sondern auch von weiteren Nebenpflichten (z. B. Einhaltung von Ladenschlussgesetzen) herangezogen werden können. Zudem muss sich der Steuerpflichtige bewusst sein, dass das Finanzamt bei Betriebsprüfungen alle Kassendaten in die Prüfungssoftware einliest und damit die Geschäftsvorgänge transparenter machen kann. Im Folgenden haben wir vor dem Hintergrund unserer Erfahrungen in den vergangenen Jahren die Anforderungen des BMF für Sie zusammengefasst: Grundsätzliches • Die Belege sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar und in einem auswertbaren Datenformat aufzubewahren• Die ausschließliche Aufbewahrung in Papierform ist nicht zulässig, sondern die Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden• Wenn das Gerät bauartbedingt keine eigenständige Speicherung der steuerlich relevanten Daten (Journaldaten, Auswertungsdaten, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten, Einzeldaten, elektronisch erzeugte Rechnungen usw.) unterstützt, muss der Datenexport auf einen externen Datenträger erfolgen• Eine Verdichtung der Daten ist unzulässig• Das Kassensystem muss den GoB und den GoBS entsprechen• Die Feststellungslast der Unveränderbarkeit der Unterlagen liegt beim Steuerpflichtigen• Die Aufzeichnungen über den konkreten Einsatzort und Einsatzzeitraumes jeden Gerätes ist getrennt zu protokollieren und aufzubewahren• Zusätzlich in Papierform aufzubewahrende Unterlagen: - Aufzeichnungen (z. B. Kassenbuch)- Buchungsbelege (z. B. Summenendbons, Z-Bons)- Aufbewahrung und Vorlage von Organisationsunterlagen (Bedienungsanleitung, Programmieranleitung usw.)
- Außenprüfung An wen darf sich der Prüfer wenden? MitwirkungspflichtenDer Steuerpflichtige hat Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen.
- Steuerhinterziehung Die Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 der Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Auch der Versuch ist strafbar. Straffreiheit tritt ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen beginnt und die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).
- Aufgaben der Steuerfahndung § 208 AO Die Steuerfahndung (Kurzbezeichnung: Steufa) ist ein organisatorischer Teil der deutschen Landesfinanzbehörden. Ihre Aufgaben bestehen in der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, in der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Verfahren.
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- Stundung Voraussetzungen Stundung im abgabenrechtlichen Sinne bezeichnet die Verschiebung der Fälligkeit eines Steueranspruches in die Zukunft. Anders als die Stundung im schuldrechtlichen Sinne stellt die Stundung von Steuern einen Verwaltungsakt dar. Das gilt für die Gewährung, aber auch die Ablehnung des Antrags. Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Sicherheitsleistung kann z. B. in Form einer Sicherungshypothek erfolgen. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat (§ 222 Abgabenordnung, AO).
- Außenprüfung Kann die Ehefrau auch geprüft werden? Bei zusammenveranlagten Ehegatten, bei denen zum Beispiel der Ehemann die eigene Praxis betreibt und die Ehefrau als Sprechstundenhilfe mitarbeitet oder eventuell auch als Vermieterin der Praxisräume auftritt, darf sich die Prüfungsanordnung grundsätzlich nur gegen den freiberuflich tätigen Ehemann richten. Beim Ehemann können dann dessen sämtliche Einkünfte – beispielsweise auch die aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen – überprüft werden. Dafür ist eine Begründung nicht erforderlich. Sollen auch die Einkünfte des nicht als Unternehmer tätigen Ehegatten geprüft werden, so muss das in der Prüfungsanordnung für den Ehemann oder in einer gesonderten Prüfungsanordnung besonders erwähnt und begründet werden. Der Umstand, dass Ehegatten zusammenveranlagt werden, rechtfertigt allein nicht die Prüfungsanordnung gegen beide Ehegatten. Trotz Zusammenveranlagung bleiben die Ehegatten sozusagen zwei selbstständige Steuerobjekte.
- Berichtigung von Erklärungen gem. § 153 AO (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,1.dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder2.dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
- Kontrollmitteilung Wo geregelt? Der Gesetzgeber hat in § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geregelt, dass anlässlich einer Außenprüfung (auch „Betriebsprüfung“ genannt) bei einem Steuerpflichtigen vorgefundene Erkenntnisse über Dritte vom Prüfer im Wege der Kontrollmitteilung an das für diese zuständige Finanzamt übermittelt werden dürfen. Kontrolliert werden mit ihr die steuerlichen Verhältnisse dieser anderen Person/en.
- Vertretungsbefugnis § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
- Mittäter in der Steuerhinterziehung Steuerberater können dem Vorwurf der Täterschaft der Steuerhinterziehung, der Beihilfe oder der Mittäterschaft ausgesetzt werden. Ermittlungsbehörden müssen den Vorsatz (wissentliches Verhalten) des Beraters nachweisen.Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung§ 370 AO regelt die Steuerhinterziehung, § 27 StGB die Beihilfe und § 25 Abs. 2 StGB die Mittäterschaft.
- Einspruch gegen USt-VA möglich? Ja. Warum sinnvoll?
- BP-Beginn Wann und wo geregelt? Mit erscheinen der Prüfer
- Grundsätze der BP Darf die Tochter befragt werden? Prüfung zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen.
- Was bedeutet Gesetzgebungshoheit? Die Steuergesetzgebungshoheit beinhaltet das Recht einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) Steuersätze und Bemessungsgrundlagen einer Steuer zu bestimmen bzw. zu ändern und damit die eigenen Einnahmen selbst zu beeinflussen. GrundlagenBearbeiten Die Steuergesetzgebungshoheit des Bundes ergibt sich aus Art. 105 GG, wonach unterschieden werden die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes über Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs. 1 GG)die konkurrierende Gesetzgebung, bei der die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (Art. 105 Abs. 2 GG).die Gesetzgebungskompetenz der Länder erstreckt sich auf die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern, solange sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a GG).In der Praxis wird die Gesetzgebungskompetenz überwiegend durch den Bund ausgeübt, der die konkurrierende Gesetzgebung an sich gezogen hat, um einheitliche Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse in Deutschland zu schaffen.
- Ertragshoheit 1. Begriff: Recht auf das Steueraufkommen. Die Steuerertragshoheit ist geteilt. Verteilung des Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden festgelegt in Art. 106 GG. GemeinschaftssteuernDie Steuern werden auf Bund, Länder, und Gemeinden verteilt (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer)Bundessteuer (Zölle, Versicherungssteuer, Solidaritätszuschlag, Verbrauchssteuern außer Biersteuer)Ländersteuer (KFZ- Steuer, Biersteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer)Gemeindesteuer (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer)
- Verwaltungshoheit Verwaltungshoheit ist ein Rechtsbegriff im Steuer- und im Staatsrecht. Im Steuerrecht gibt die Verwaltungshoheit darüber Auskunft, wer die Steuern erhebt, sprich die Gesetze vollzieht. Nicht verwechselt werden darf die Verwaltungshoheit mit der Ertragshoheit, die darüber Auskunft gibt, welche Gebietskörperschaft in den Genuss der Steuern kommt.
- Gesetzgebungshoheit, Ertragshoheit, Verwaltungshoheit Unter Gesetzgebungshoheit versteht man das Recht, Steuergesetze zu erlassen. Die Ertragshoheit regelt, wem das Aufkommen aus einer bestimmten Steuer zusteht. Die Verwaltungshoheit bestimmt, wer das Besteuerungsverfahren durchführt.
- Säumniszuschlag Wo geregelt? Wann fällt dieser an? 1. Begriff: Zuschlag auf Steuern, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (§ 240 AO). Säumniszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 IV AO). 3. Säumniszuschlag beträgt vom Fälligkeitstage an 1 Prozent des rückständigen (auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten) Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat.
- Verspätungszuschlag Ein Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die gegen denjenigen festgesetzt werden kann, der eine erforderliche Steuererklärung unentschuldbar nicht oder nicht fristgerecht abgibt. Die Rechtsgrundlage ist § 152 AO. Der Zweck des Verspätungszuschlags findet sich in seiner Eigenschaft als besonderes finanzielles Druckmittel der Finanzverwaltung mit präventivem Charakter zur Sicherung eines zügigen und ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens. Liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor, hat die Finanzbehörde ein Ermessen, ob und ggf. in welcher Höhe sie einen Verspätungszuschlag festsetzt, wobei bestimmte Höchstgrenzen zu beachten sind. Die Höhe des Verspätungszuschlags bewegt sich zwischen einer Höchstgrenze und dem maßgeblichen Ermessensbetrag der Behörde: Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und 25.000 EUR nicht übersteigen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO). Für die Berechnung kommt es auf den Steuerjahresbetrag, nicht auf den Abschlusszahlungsbetrag an. Bei der Begrenzung des Verspätungszuschlags nach unten hat die Finanzbehörde ein Auswahlermessen. Auch hier ist wieder neben dem Zweck der Vorschrift, auf die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung einzugehen. Daneben sind aber auch die Höhe des Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO). Je nach den Umständen des Einzelfalls gilt demnach grundsätzlich das Folgende: die Höhe des Verspätungszuschlags kann den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigenweil die Höhe des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe ein Zinsvorteil erzielt wurdedie Festsetzung ist auch möglich, wenn es aufgrund von Anrechnungsbeträgen zu einer Steuererstattung gekommen istEs ist in schweren Fällen ermessensgerecht, den Verspätungszuschlag als angemessene Sanktion anzusetzen
- Gesamtschuldnerschaft Nach § 44 Abs. 1 AO sind Gesamtschuldner Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (§ 26b EStG). Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
- Wohnsitz § 8 Wohnsitz Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
- Gewöhnlicher Aufenthalt § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
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